Deutsche Rentenversicherung

Sachbezüge

Sachbezüge sind mit den für sie festgesetzten Werten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Zu den Sachbezügen zählen vor allem die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte freie Verpflegung sowie Unterkunft und Wohnung. Die Werte dafür werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt. Nachfolgend ein Überblick über die maßgebenden Beträge für das Kalenderjahr 2024.

Freie Verpflegung

Für freie Verpflegung gilt im Jahr 2024 bundeseinheitlich ein monatlicher Wert von 288 Euro. Wird freie Verpflegung nur teilweise zur Verfügung gestellt, so sind monatlich für das Frühstück 60 Euro, für Mittag- und Abendessen jeweils 114 Euro anzusetzen. Wird die freie Verpflegung nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch dessen nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, sind die Werte entsprechend zu erhöhen: für den Ehegatten und jedes Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres um 100 Prozent, für jedes Kind ab 14 Jahre bis 17 Jahre um 80 Prozent, für jedes Kind ab 7 Jahre bis 13 Jahre um 40 Prozent und für jedes Kind bis zu 6 Jahren um 30 Prozent.

Sachbezugswerte 2024 für freie Verpflegung

(bundesweite Werte in Euro)

Personenkreis

Früh-

stück

Mittag-

essen

Abend-

essen

Gesamt

Arbeitnehmer einschließlich
Jugendliche und Auszubildende

mtl.

ktgl.

65,00

2,17

124,00

4,13

124,00

4,13

313,00

10,43

Volljährige Familienangehörige

mtl.

ktgl.

65,00

2,17

124,00

4,13

124,00

4,13

313,00

10,43

Familienangehörige vor Vollendung
des 18. Lebensjahres

mtl.

ktgl.

52,00

1,74

99,20

3,30

99,20

3,30

250,40

8,34

Familienangehörige vor Vollendung
des 14. Lebensjahres

mtl.

ktgl.

26,00

0,87

49,60

1,65

49,60

1,65

125,20

4,17

Familienangehörige vor Vollendung
des 7. Lebensjahres

mtl.

ktgl.

19,50

0,65

37,20

1,24

37,20

1,24

93,90

3,13

Freie Unterkunft

Der Wert einer Unterkunft wird einschließlich der Kosten für Heizung und Beleuchtung bundeseinheitlich angesetzt mit monatlich 278 Euro. Ist dieser Wert im Einzelfall unbillig, kann der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden.

Ist der Arbeitnehmer in dem Haushalt des Arbeitgebers untergebracht oder handelt es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft, wird der maßgebliche Wert um 15 Prozent gekürzt (im Jahr 2024 ergibt dies einen Wert in Höhe von 236,30 Euro). Ist der Arbeitnehmer ein Jugendlicher bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder ein Auszubildender, wird der Wert grundsätzlich ebenfalls um 15 Prozent gekürzt. Die Minderung erfolgt bei der Belegung

  • mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent
  • mit drei Beschäftigten um 50 Prozent
  • und mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.

Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Bei ausschließlicher Zurverfügungstellung von Unterkunft liegt dagegen keine „Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt“ vor, so dass der ungekürzte Unterkunftswert anzusetzen ist.

Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen zum Beispiel Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime oder Kasernen dar. Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind gemeinschaftlich zu nutzende Wasch- beziehungsweise Duschräume, Toiletten und gegebenenfalls Gemeinschafts-Küche oder Kantine. Allein eine Mehrfachbelegung einer Unterkunft hat dagegen nicht die Bewertung als Gemeinschaftsunterkunft zur Folge; vielmehr wird der Mehrfachbelegung bereits durch gesonderte Abschläge Rechnung getragen.

Sachbezugswerte 2024 für freie Unterkunft

(bundesweite Werte in Euro)

Unterkunft

belegt mit

Unterkunft

allgemein

Aufnahme im

Arbeitgeber-

haushalt

Gemeinschafts-

unterkunft

Volljährige

Arbeit-

nehmer

1 Beschäftigten

mtl.

ktgl.

278,00

9,27

236,30

7,88

2 Beschäftigten

mtl.

ktgl.

166,80

5,66

125,10

4,17

3 Beschäftigten.

mtl.

ktgl.

139,00

4,63

97,30

3,24

3+ Beschäftigten

mtl.

ktgl.

111,20

3,71

69,50

2,32

Jugend-

liche/

Auszu-

bildende

1 Beschäftigten

mtl.

ktgl.

236,30

7,88

194,60

6,49

2 Beschäftigten

mtl.

ktgl.

125,10

4,17

83,40

2,78

3 Beschäftigten

mtl.

ktgl.

97,30

3,24

55,60

1,85

3+ Beschäftigten

mtl.

ktgl.

69,50

2,32

27,80

0,93

Freie Wohnung

Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist kein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt. Vielmehr ist hierfür grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des steuerlichen Bewertungsabschlags (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG) - anzusetzen. Eine Wohnung ist im Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt, liegt insoweit nicht freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft vor. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, eine Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind.

Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, kann im Jahr 2024 die Wohnung mit 4,89 Euro monatlich je Quadratmeter bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,00 Euro monatlich je Quadratmeter bewertet werden.

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