Mit der Sofortmeldung (Meldegrund 20) haben Arbeitgeber den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden, sofern sie Personen in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig beschäftigen, der in § 28a Abs. 4 SGB IV genannt ist. Die Sofortmeldung in den genannten Branchen ist unabhängig von Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses zu erstellen. In der Meldung sind folgende Daten über den Beschäftigten anzugeben:
- Familien- und die Vornamen,
- Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
- Betriebsnummer des Arbeitgebers und
- Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Die Sofortmeldung ersetzt nicht die Anmeldung nach § 28a Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 6 DEÜV. Bei einem Verstoß gegen die Sofortmeldepflicht gilt die Tätigkeit als Schwarzarbeit.