In der stillen Gesellschaft obliegt die Geschäftsführung allein dem Inhaber. Der mitarbeitende stille Gesellschafter hat keinerlei Mitbestimmungsrechte. Da insoweit eine Weisungsgebundenheit des stillen Gesellschafters gegeben ist, besteht ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.