Als SV-Luft bezeichnet man grundsätzlich die Differenz zwischen dem jeweiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der jeweiligen (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze. Bei Wertguthaben aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV ist in einem Störfall in den einzelnen Versicherungszweigen höchstens das Guthaben bis zur Höhe der SV-Luft beitragspflichtig. Bei einer im Blockmodell ausgeübten Altersteilzeit gilt in der Rentenversicherung folgende Besonderheit: Als SV-Luft ist die Differenz zwischen dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahmen und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts (maximal Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung) auszuweisen.