Die Vorstandsmitglieder von gesetzlichen Krankenkassen bzw. von deren Verbänden unterliegen der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
In der Krankenversicherung sind sie regelmäßig wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 6 oder 7 SGB V versicherungsfrei. Jedoch besteht für sie im Fall einer freiwilligen Krankenversicherung Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.