Vorstandsmitglieder von Genossenschaften, die
- neben ihrer Funktion als Organmitglied die Geschäfte der Genossenschaft führen,
- an Weisungen der Generalversammlung gebunden sind,
- einer umfassenden Beaufsichtigung durch den Aufsichtsrat unterliegen und
- für ihre Geschäftsführertätigkeit eine monatlich gleichbleibende Vergütung erhalten,
stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Genossenschaft und sind daher grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.