Deutsche Rentenversicherung

Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Krankenkassen können seit dem 1. Januar 2015 einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag verlangen. Für besondere Personengruppen (z. B. für Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr/Freiwilligen Ökologischen Jahr, Geringverdiener) ist ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag maßgebend, der jährlich festgelegt wird und unabhängig davon zu zahlen ist, ob die Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag festgesetzt hat. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 1,7 Prozent. Für Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist kein Zusatzbeitrag zu erheben. Für den Zusatzbeitrag gelten die Regelungen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag, er ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber zu zahlen. Seit 2019 ist er hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.

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