Seit 2017 sind Beschäftigte, die nach den allgemeinen Vorschriften rentenversicherungspflichtig sind, vor Erreichen der Regelaltersgrenze beim Bezug einer Altersvollrente rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für geringfügig entlohnt beschäftigte Altersvollrentner. In der Krankenversicherung ist der ermäßigte Beitragssatz maßgebend, so dass Meldungen mit der Personengruppe 120 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3111 zu erstellen sind.
Nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze besteht für Altersvollrentner grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 119 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3321. Mit Wirkung für die Zukunft können Altersvollrentner auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um ihre Rente zu erhöhen. In diesen Fällen ist die Personengruppe 120 und der Beitragsgruppenschlüssel 3121 zu nutzen.
Mit Einführung der sogenannten Aktivrente ab Januar 2026 wurde zudem ein steuerrechtlicher Anreiz zur Weiterarbeit für Altersrentenbezieher geschaffen. Sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbstständigen Beschäftigungen sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu einem Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro steuerfrei.
Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei beschäftigt waren, bleiben in dieser Beschäftigung im Rahmen einer Bestandsschutzregelung rentenversicherungsfrei. Der Bestandsschutz endet, wenn die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach dem am 31. Dezember 2016 geltendem Recht nicht mehr erfüllt werden, d. h. nur noch eine Altersteilrente bezogen wird oder die bisherige monatliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 450 Euro überschritten wird. Sofern nach der Bestandsschutzregelung die Versicherungsfreiheit fortbesteht, kann der Beschäftigte allerdings gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Diese Verzichtsregelung ist neu; sie ist dem bis 31. Dezember 2012 möglichen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit von geringfügig Beschäftigten nachgebildet. Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Verzichtserklärung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Auch geringfügig entlohnt beschäftigte Altersvollrentner sind daher vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig und müssen einen Befreiungsantrag stellen, wenn ihnen kein Beitrag zur Rentenversicherung vom Arbeitsentgelt abgezogen werden soll. Aufgrund der o. a. Bestandsschutzregelung muss der Befreiungsantrag jedoch nicht in Bestandsfällen gestellt werden. Demzufolge bleiben geringfügig entlohnte Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente rentenversicherungsfrei beschäftigt waren und deshalb keinen Befreiungsantrag stellen mussten, in der geringfügig entlohnten Beschäftigung weiterhin rentenversicherungsfrei. Es besteht aber auch für sie die o. a. Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Wird auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, ist eine spätere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der geringfügig entlohnten Beschäftigung jedoch ausgeschlossen.
In allen Fällen, in denen Rentenversicherungsfreiheit wegen des Bezugs einer Altersvollrente besteht, hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zu zahlen.
Beschäftigte, die eine Teilrente wegen Alters beziehen, unterliegen ohne jegliche Einschränkung der Rentenversicherungspflicht. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Personengruppe 101 und der Beitragsgruppenschlüssel 1111 maßgebend. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht auch bei einer Teilrente keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, so dass dann der Beitragsgruppenschlüssel in 1121 zu ändern ist.
Altersvollrentner bleiben in einer Beschäftigung kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
Zur besseren Übersicht der verschiedenen Konstellationen verweisen wir auf das Schaubild „Altersrentner im Arbeitsalltag - Sozialversicherung richtig beurteilen“.
Beschäftigte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, sind arbeitslosenversicherungsfrei, dafür jedoch kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. In der Krankenversicherung ist allerdings lediglich der ermäßigte Beitragssatz zu berücksichtigen, so dass die Meldungen mit der Beitragsgruppe 3101 und der Personengruppe 101 zu erstellen sind. Der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung löst keine Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung aus und es ist auch der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung maßgebend. Somit gilt hier die Personengruppe 101 und der Beitragsgruppenschlüssel 1111.
Üben Studenten neben dem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit, wenn Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend für das Studium aufgewendet werden (Werkstudentenprivileg). Davon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit einer Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist hier ohne Belang.
Übt ein Student eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden aus, so ist er nur dann versicherungsfrei, wenn das Überschreiten der 20 Stundengrenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgt und die Beschäftigung auf nicht mehr als 26 Wochen befristet ist. Beschäftigungen, die nur in den Semesterferien ausgeübt werden, sind – unabhängig von der Lage der Arbeitszeit – versicherungsfrei. Werden mehrere dieser befristeten Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt, dürfen sie insgesamt im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten. In einer unbefristeten oder auf mehr als 26 Wochen befristeten Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden kann bei einem vorübergehenden Überschreiten der 20-Stunden-Grenze aufgrund von zusätzlichen Beschäftigungszeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder den Semesterferien nur unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsfreiheit bestehen bleiben.
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
- der Aufbau eines Wertguthabens schriftlich vereinbart wurde,
- die Vereinbarung nicht lediglich das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
- Arbeitsentgelt ins Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit zu entnehmen,
- das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird,
- das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt (§ 7b SGB IV).
Während einer Beschäftigung zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben unterliegt der arbeitsunfähige Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IVkommt hier nicht in Betracht.
Eine (Wieder-) Eingliederung in das Erwerbsleben ist auch für Versicherte möglich, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Nach besteht bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monate ab Beginn der Beschäftigung fort. Dies gilt auch, wenn der Beschäftigungsumfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung gibt es jedoch die Besonderheit, dass diese Beschäftigung arbeitslosenversicherungsfrei ist.
Während der Wiedereingliederung ist der Beschäftigte weiterhin als arbeitsunfähig für seinen bisher ausgeübten Beruf anzusehen und hat Anspruch auf Krankengeld. Das aus der Beschäftigung erzielte Teilentgelt ist gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf das Krankengeld anzurechnen.