Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 01/2018

Neues zum 1. Januar 2018

Bereits im Rahmen der Fachlichen Information 05/2017 hatten wir Sie zum Beispiel über die Sozialversicherungs-Rechengrößen und Beitragshöhen 2018 in Kenntnis gesetzt. Wir wollen an dieser Stelle kurz und knapp über weitere Neuerungen zum Jahreswechsel berichten:

Die steuerliche Behandlung von Renten richtet sich seit 2005 nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte bis zum Jahr 2020 und dann weiter um je 1 Prozentpunkt bis 2040. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2018 beträgt der als steuerpflichtiges Einkommen anzusetzende Betrag der Rente 76 Prozent.

Der individuelle Rentenfreibetrag wird immer aus der vollen Jahresbruttorente ermittelt und ist ein fester Eurobetrag. Er bleibt auch in den Folgejahren grundsätzlich unverändert. Das führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe, also zu 100 Prozent, versteuert werden. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.

Aussagen über die tatsächliche Steuerbelastung, die von vielen Faktoren abhängig ist, dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht getroffen werden. Auskünfte hierzu können regelmäßig die Finanzbehörden geben, kostenpflichtige Einzelfallberatungen sind bei Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen möglich. Ob Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab und kann nur vom zuständigen Finanzamt beurteilt werden!

Das „EM-Leistungsverbesserungsgesetz“ sieht insbesondere die Verlängerung der Zurechnungszeit ab 1. Januar 2018 vor. Sie wird bei Erwerbsminderungsrenten für Rentenzugänge schrittweise von 62 Jahren auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Entsprechendes gilt für Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten.

Die Erhöhung der Zurechnungszeit für Rentenzugänge wird wie folgt umgesetzt:

Bei Beginn der Rente
oder bei Tod der
Versicherten im Jahr
Anhebung um
Monate
auf Alter
JahreMonate
20183623
20196626
202012630
202118636
202224640
202330646
202436650

Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr 2024 oder später endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren.

Wer stationär in einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht ist, muss für die Kosten der Übernachtung und Verpflegung etwas zuzahlen. Die Höhe der Zuzahlung gliedert sich ab 1. Januar 2018 nicht mehr in zwei, sondern in sechs Stufen. Der Zuzahlungsbetrag liegt zwischen fünf und zehn EUR am Tag. Versicherte mit Kindern und pflegende Ehegatten ohne Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung müssen, je nach Einkommenssituation, dadurch deutlich weniger Zuzahlung leisten als bisher. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zuzahlung auch ganz entfallen.

Das „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ sieht neben weiterer Förderung und Stärkung der betrieblichen Altersversorgung zum Beispiel auch die Anhebung der Grundzulage im Rahmen der Riester-Förderung ab 2018 von aktuell 154 EUR auf nun 175 EUR im Jahr vor.

Ab dem 1. Januar 2018 entfällt für betriebliche Riester-Renten die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in der Auszahlungsphase. Die betrieblichen Riester-Renten werden künftig, auch in laufenden Fällen, wie private Riester-Renten behandelt.

(Gesetzliche) Renten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, werden ab 1. Januar 2018 in Höhe von bis zu 208 EUR im Monat nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet (Freibetrag). Dies gilt sowohl für Renten an Versicherte als auch für Renten an Witwen oder Witwer.
Zu den freiwilligen Beiträgen zählen auch nachgezahlte freiwillige Beiträge nach Sondervorschriften (zum Beispiel für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI), Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitigem Altersrentenbezug (§ 187 a SGB VI) bzw. zur Wiederauffüllung bei Abschlägen im Rahmen des Versorgungsausgleiches und Höherversicherungsbeiträge (bis Ende 1997).

Anhebung der Altersgrenzen

Bereits seit dem Jahr 1997 werden die Altersgrenzen der vorgezogenen Altersrenten stufenweise angehoben. Seit 2012 gilt die stufenweise Anhebung der Altersgrenze auch für die Regelaltersrente, allerdings über einen langen Zeitraum hinweg.

Auf dem Weg zur Rente mit 67 liegt die Regelaltersgrenze für 1953 geborene Versicherte, die im Jahr 2018 65 werden und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, bei 65 Jahren und sieben Monaten.
Auch die Altersgrenze für die ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt weiter. Der frühestmögliche Rentenbeginn wird für alle, die in 2018 63 werden (Jahrgang 1955), bei 63 Jahren und sechs Monaten liegen. Auch in den folgenden Jahren steigt die Altersgrenze weiter, und zwar jeweils um zwei Monate pro Geburtsjahrgang. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann diese Rente dann erst mit 65 Jahren erhalten.

Die Altersgrenzen für die Altersrenten für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen werden ebenfalls angehoben. Während die Altersrente für langjährig Versicherte nach wie vor ab 63 Jahren mit weiter steigendem Abschlag in Anspruch genommen werden kann, wird der geminderte Zugang in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen angehoben. Der frühestmögliche Rentenbeginn in die letztgenannte Rente mit Abschlag ist für alle, die in 2018 60 werden (Jahrgang 1958), ab 61 Jahren möglich.

Die Altersrenten für Frauen bzw. wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit konnten nur für vor 1952 geborene Versicherte in Frage kommen.

Im Zusammenhang mit einer Altersrente kann Vertrauensschutz bedeuten, dass die Rente ohne Abschläge gezahlt wird oder trotz steigender Altersgrenze schon früher beginnen kann. Der Vertrauensschutz für die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kommt für Versicherte in Betracht, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und bereits vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart hatten. Sie können die Regelaltersrente und die Altersrente für langjährig Versicherte weiterhin ohne Abschläge mit 65 Jahren erhalten.

Wer zusätzlich am 1. Januar 2007 schwerbehindert war, kann bzw. konnte ohne Abschläge mit 63 Jahren oder schon früher, aber mit Abschlägen, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen.

Weitere Einzelheiten können Sie der neuesten Auflage der Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung - Werte West (ohne Knappschaft) – 1. Januar bis 30. Juni 2018“ (Anlage 1) auf den Seiten 28 ff. entnehmen.

Für einen kompakten Überblick kann auch die Tabelle „Die Altersrenten und ihre Altersgrenzen (ab Jahrgang 1952) – RV-Leistungsverbesserungsgesetz, in Kraft ab 1. Juli 2014“, (Anlage 2) hilfreich sein.

Freiwillige Beiträge für die Jahre 2017 und 2018

Wer in Deutschland wohnt, hier nicht versicherungspflichtig ist und noch keine Altersvollrente (ab Regelaltersgrenze) bezieht, kann sich ab Vollendung des 16. Lebensjahres laufend freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die im Ausland wohnen. Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen (§§ 7, 232 SGB VI) können Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) erfüllt und Rentenanwartschaften aufrechterhalten werden. Zusätzlich erhöht sich die spätere Rente.

Insbesondere Versicherte, die ihren Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch freiwillige Beiträge sichern, sollten die Frist nicht versäumen. Zur Aufrechterhaltung dieses Rentenanspruches ist neben der Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren vor 1984 erforderlich, seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt zu haben. Dazu zählen auch freiwillige Beiträge.

Mit dem „Flexirentengesetz“ ist für den Ausschluss von der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ab 1. Januar 2017 nicht mehr nur auf eine bindend bewilligte Altersvollrente abzustellen, sondern zusätzlich auf das Erreichen der Regelaltersgrenze. Damit können nun auch Bezieher einer vorzeitigen Altersvollrente bis zum Regelalter freiwillige Beiträge zahlen.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung ist seit dem 1. Januar 2013 ein Betrag von monatlich 450,00 EUR. Der Höchstbeitrag orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze (2018: 6.500 EUR). Für das Jahr 2018 gilt ein Beitragssatz von 18,6 Prozent. Hieraus ergeben sich für 2018 ein Mindestbeitrag von 83,70 EUR und ein Höchstbeitrag von 1.209,00 EUR.

Die Beitragshöhe ist zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag frei wählbar.

Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist nach § 197 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres möglich. In Jahren, in denen der 31. März auf einen Samstag, Sonntag oder einen deutschen gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Zahlungsfrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 26 Abs. 3 SGB X). Die Frist für 2017 endet daher erst am 3. April 2018!
(31. März: Samstag, 1. April: Ostersonntag, 2. April: Ostermontag)

Bei nachträglicher Zahlung für das Jahr 2017 gelten ein Mindestbeitrag von 84,15 EUR und ein Höchstbeitrag von 1.187,45 EUR (berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze 2017: 6.200 EUR und dem Beitragssatz 2017: 18,7 Prozent).

Läuft in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres ein Beitrags- oder Rentenverfahren, können die Beiträge für das Vorjahr sogar noch innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensende gezahlt werden.
In bestimmten Fällen ist auch eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach Sondervorschriften für weiter zurückliegende Zeiten möglich, beispielsweise für

  • Versicherte mit Zeiten einer schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn der Antrag vor dem 45. Geburtstag gestellt wird
  • vor 1955 geborene Versicherte, denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden und die beim Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt haben
  • Personen, die Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erworben haben und für die nach der ab 1. Juli 2014 geltenden Rechtslage Kindererziehungszeiten nicht mehr zu berücksichtigen sind und die beim Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt haben
  • unschuldig Inhaftierte oder Personen im Zeugenschutz

Für die Berechnung dieser Beiträge nach Sondervorschriften sind nach § 209 SGB VI die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die Beitragsbemessungsgrenze und der Beitragssatz maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

Neuer Ausweis für Rentnerinnen und Rentner

Zurzeit erhalten Rentnerinnen und Rentner ihren Ausweis mit dem Rentenbescheid und dann jedes Jahr im Juni bzw. Juli mit der Mitteilung zur Rentenanpassung. Der Ausweis ist bisher aus Papier und muss ausgeschnitten werden.

Erstmals im Juni bzw. Juli 2018 erhalten Rentenbezieher mit der Rentenan-passungsmitteilung einen folienverstärkten Rentnerausweis. Der neue Ausweis kann leicht aus dem Schreiben herausgelöst werden und enthält den Namen, das Geburtsdatum und die Versicherungsnummer des Rentenbeziehers.

Die Rentenbescheide, die durch die Rentenversicherungsträger erteilt und versandt werden, enthalten weiterhin lediglich den bisherigen Ausweis in Papierform. Dieser Papierausweis wird dann mit der nächsten Mitteilung zur Rentenanpassung durch den neuen, folienverstärkten Ausweis ersetzt.

Flexirente: Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit bei Altersrentenbezug

Die Regelungen zur neuen Flexirente ermöglichen Rentenbeziehern ein flexibles Arbeiten neben der Rente. Neben der Einführung einer jährlichen Hinzuverdienstgrenze wurden zudem die Vorschriften zur Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit entsprechend angepasst.

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze

So sind erwerbstätige Bezieher einer Altersvollrente seit dem 1. Januar 2017 erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei. Das bedeutet, dass nunmehr in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben einer Altersvollrente Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht.

Die neben dem Rentenbezug erworbenen Rentenanwartschaften führen zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Dieser Zuschlag wirkt sich allerdings erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus.
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht keine Möglichkeit zwischen Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht zu wählen.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Bei Bezug einer Altersvollrente besteht nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Versicherte haben jedoch das Recht, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären und entfaltet ausschließlich Wirkung für die Zukunft.
Die Beiträge werden dann weiterhin von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen. Ein einmal ausgeübtes Wahlrecht (Opt-in) kann für die Dauer der ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht widerrufen werden.

Die neben dem Rentenbezug erworbenen Rentenanwartschaften führen im Folgejahr zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Dieser Zuschlag wird jährlich zum 1. Juli bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Zugangsfaktor

Die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erworbenen zusätzlichen Entgeltpunkte erhalten den Zugangsfaktor 1,0.

Für Entgeltpunkte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze erworben wurden, wird für jeden Monat der Nichtinanspruchnahme der Zugangsfaktor um 0,005 (entspricht 0,5 %) erhöht. Für die Berechnung des Erhöhungszeitraums wird auf den Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze abgestellt.

Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen wurden, unterlagen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Versicherte, die in dieser Beschäftigung auf die Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1b SGB VI verzichtet haben, können auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze keinen Gebrauch von § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI machen. Das bedeutet, dass aufgrund der Bindungswirkung der Verzichtserklärung keine erneute Versicherungspflicht beantragt werden kann.

Sollte kein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt worden sein, tritt Versicherungsfreiheit in dieser Beschäftigung erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein. Arbeitnehmer können jedoch gegenüber ihrem Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden und gilt bis zum Ende der Beschäftigung.

Elektronische Anforderung der Gesonderten Meldung (R0250)

Seit dem 1. Januar 2018 wird die bisherige Verfahrensweise bei der Anforderung der Gesonderten Meldung gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI durch eine elektronische Anforderung beim Arbeitgeber ersetzt.

Das Verfahren ersetzt grundsätzlich die Anforderung per Vordruck. Bei der Antragsaufnahme ist daher das Formular R0250 nicht mehr an Versicherte auszuhändigen.

Die Arbeitgeber registrieren sich elektronisch für die Teilnahme am Übermittlungsverfahren. Ist der Arbeitgeber bereits registriert, erhält er die Aufforderung zur Übermittlung der Gesonderten Meldung auf elektronischem Weg.

Ergibt die Prüfung der Anforderung, dass der Arbeitgeber nicht am elektronischen Verfahren teilnimmt, erfolgt automatisch der Versand des Vordrucks R0250 auf dem Postweg. Eine vorherige Prüfung durch die antragsaufnehmende Stelle, ob der Arbeitgeber am neuen Verfahren teilnimmt oder nicht, ist nicht erforderlich.

Angaben eAntrag

Das Programm eAntrag sieht nach wie vor die Aushändigung des Formulars R0250 an Versicherte vor.

Die Anpassung der Auswahlfelder in eAntrag kann frühestens mit Versionswechsel zum 1. Juli 2018 umgesetzt werden.
Bis dahin ist die erste Auswahlmöglichkeit (R0250 wurde ausgehändigt) nicht mehr zu nutzen.
Mit Auswahl der zweiten Option (soll durch den Rentenversicherungsträger erfolgen) wird das vorgehend beschriebene elektronische Übermittlungsverfahren durch die Sachbearbeitung ausgelöst.

In den Fällen, in denen vom Versicherten keine Hochrechnung gewünscht wird bzw. eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt ausgeübt wird, ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Verfahrensweise.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK