Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 01/2019

Neues zum 1. Januar 2019, Anhebung der Altersgrenzen, Freiwillige Beiträge für die Jahre 2018 und 2019, Brexit und „Brexit-Übergangsgesetz“

Neues zum 1. Januar 2019

Bereits im Rahmen der Fachlichen Information 05/2018 hatten wir Sie zum Beispiel über die Sozialversicherungs-Rechengrößen und Beitragshöhen 2019, das „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz“ sowie die Wiedereinführung der Parität in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kenntnis gesetzt. Wir wollen an dieser Stelle kurz und knapp über weitere Neuerungen zum Jahreswechsel berichten:

Das „Fünfte Gesetz zur Änderung des SGB XI - Beitragssatzanpassung“ ist inzwischen in Kraft getreten und hebt den Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozent auf dann 3,05 Prozent an. Kinderlose Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, zahlen zusätzlich einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent, also insgesamt 3,3 Prozent. Der Beitrag ist von pflichtversicherten Rentnern allein zu tragen.

Das „Qualifizierungschancengesetz“ hat die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung dauerhaft auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben. Aufgrund einer Übergangsregelung war die ursprüngliche Regelung hinsichtlich der zeitlichen Grenzen (zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) für Beschäftigungszeiträume vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 bereits auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage erhöht worden.

Mit diesem Gesetz ist der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 2019 dauerhaft um 0,4 Prozent gesenkt worden. Darüber hinaus wird der Beitragssatz befristet vom 1. Januar 2019 bis einschl. 31. Dezember 2022 per Verordnung um zusätzliche 0,1 Prozent gesenkt. Ab 1. Januar 2019 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,5 Prozent.

Die steuerliche Behandlung von Renten richtet sich seit 2005 nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte bis zum Jahr 2020 und dann weiter um je 1 Prozentpunkt bis 2040. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 beträgt der als steuerpflichtiges Einkommen anzusetzende Betrag der Rente 78 Prozent.

Der individuelle Rentenfreibetrag wird immer aus der vollen Jahresbruttorente ermittelt und ist ein fester Eurobetrag. Er bleibt auch in den Folgejahren grundsätzlich unverändert. Das führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe, also zu 100 Prozent, versteuert werden. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.

Aussagen über die tatsächliche Steuerbelastung, die von vielen Faktoren abhängig ist, dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht getroffen werden. Auskünfte hierzu können regelmäßig die Finanzbehörden geben, kostenpflichtige Einzelfallberatungen sind bei Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen möglich. Ob Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab und kann nur vom zuständigen Finanzamt beurteilt werden!

Anhebung der Altersgrenzen

Bereits seit dem Jahr 1997 werden die Altersgrenzen der vorgezogenen Altersrenten stufenweise angehoben. Seit 2012 gilt die stufenweise Anhebung der Altersgrenze auch für die Regelaltersrente, allerdings über einen langen Zeitraum hinweg.

Auf dem Weg zur Rente mit 67 steigen die Altersgrenzen weiter an. So liegt die Regelaltersgrenze für 1954 geborene Versicherte, die im Jahr 2019 65 werden und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, bei 65 Jahren und acht Monaten. Auch die Altersgrenze für die ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt weiter. Der frühestmögliche Rentenbeginn wird für alle, die in 2019 63 Jahre alt werden (Jahrgang 1956), bei 63 Jahren und acht Monaten liegen.

Während die Altersrente für langjährig Versicherte nach wie vor ab 63 Jahren mit weiter steigendem Abschlag in Anspruch genommen werden kann, wird der geminderte Zugang in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter angehoben. Der frühestmögliche Rentenbeginn in die letztgenannte Rente mit Abschlag ist für alle, die in 2019 60 Jahre alt werden (Jahrgang 1959), ab 61 Jahren und zwei Monaten möglich.

Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, ergeben sich gesetzliche Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat. Diese Rentenabschläge können durch die Ausgleichszahlung einer Rentenminderung (§ 187a SGB VI: Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Seit dem 1. Juli 2017 ist eine Zahlung grundsätzlich bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres möglich.

Die Höhe des Ausgleichsbetrages kann einer besonderen Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der vorzeitigen Altersrente entnommen werden, die auf Antrag (Vordruck V0210) vom Rentenversicherungsträger erstellt wird. Bei begründetem, berechtigtem Interesse ist die Erteilung dieser besonderen Rentenauskunft auch vor dem 50. Lebensjahr möglich. Je Kalenderjahr sind maximal zwei Teilzahlungen möglich.

Diese und weitere Themen können Sie der neuesten Auflage der Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung - Werte West (ohne Knappschaft) – 1. Januar bis 30. Juni 2019“ (Anlage 1) entnehmen.

Freiwillige Beiträge für die Jahre 2018 und 2019

Wer in Deutschland wohnt, hier nicht versicherungspflichtig ist und noch keine Altersvollrente (ab Regelaltersgrenze) bezieht, kann sich ab Vollendung des 16. Lebensjahres laufend freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die im Ausland wohnen. Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen (§§ 7, 232 SGB VI) können Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) erfüllt und Rentenanwartschaften aufrechterhalten werden. Zusätzlich erhöht sich die spätere Rente.

Insbesondere Versicherte, die ihren Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch freiwillige Beiträge sichern, sollten die Frist nicht versäumen. Zur Aufrechterhaltung dieses Rentenanspruches ist neben der Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren vor 1984 erforderlich, seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt zu haben. Dazu zählen auch freiwillige Beiträge.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung ist seit dem 1. Januar 2013 ein Betrag von monatlich 450,00 EUR. Der Höchstbetrag orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze (2019: 6.700 EUR). Für das Jahr 2019 gilt ein Beitragssatz von 18,6 Prozent. Hieraus ergeben sich für 2019 ein Mindestbeitrag von 83,70 EUR und ein Höchstbeitrag von 1.246,20 EUR.

Die Beitragshöhe ist zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag frei wählbar.

Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist nach § 197 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres möglich. In Jahren, in denen der 31. März auf einen Samstag, Sonntag oder einen deutschen gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Zahlungsfrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 26 Abs. 3 SGB X). Die Frist für 2018 endet daher erst am 1. April 2019 (31. März: Sonntag)!

Werden die freiwilligen Beiträge erst im Folgejahr gezahlt, ist grundsätzlich der Beitragssatz zum Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen, es sei denn, es handelt sich um eine Beitragssatzsenkung. Im Ergebnis ist immer der höhere Beitragssatz maßgebend. Der Beitragssatz beträgt sowohl in 2018 als auch 2019 18,6 Prozent.

Ferner ist für die Berechnung des Mindestbeitrages die Mindestbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Zahlung heranzuziehen. Diese beträgt seit 2013 monatlich 450,00 EUR. Der Höchstbeitrag berechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze im Geltungszeitraum. Bei nachträglicher Zahlung für das Jahr 2018 gelten ein Mindestbeitrag von 83,70 EUR und ein Höchstbeitrag von 1.209,00 EUR (berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze 2018: 6.500 EUR).

Läuft in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres ein Beitrags- oder Rentenverfahren, können die Beiträge für das Vorjahr sogar noch innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensende gezahlt werden.

In bestimmten Fällen ist auch eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach Sondervorschriften für weiter zurückliegende Zeiten möglich.

Wir möchten an dieser Stelle insbesondere noch auf Folgendes hinweisen:

Mit dem so genannten „Flexi-Rentengesetz“ können ab 1. Januar 2017 auch Bezieher einer vorzeitigen Altersvollrente bis zum Regelalter noch freiwillige Beiträge einzahlen - und das zusätzlich zur Möglichkeit der Ausgleichszahlung einer Rentenminderung. Auf diesem Weg ist es möglich, die fehlenden Beiträge vom vorzeitigen Rentenbeginn bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einzuzahlen. Aus diesen freiwilligen Beiträgen, die zwischen Mindest- und Höchstbeitrag gezahlt werden können, entstehen zusätzliche Rentenanwartschaften in Form von Zuschlägen an Entgeltpunkten. Sie erhöhen die Altersrente ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze. Im Gegensatz dazu erhöht sich die Rente durch eine rechtzeitig entrichtete Ausgleichszahlung einer Rentenminderung bereits ab vorzeitigem Rentenbeginn.

„Rentenpakt“: Faltblatt informiert, Umsetzung „Mütterrente II“

Das "RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz", auch Rentenpakt genannt, bietet einige Neuerungen (siehe auch Fachliche Information 05/2018), die größtenteils zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind (siehe Ziffer 1). Dazu zählen zum Beispiel die so genannte "Mütterrente II" und Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt ein Faltblatt mit den wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Gesetz zur Verfügung. Es steht zur Ansicht und als Download unter www.deutsche-rentenversicherung-rheinland.de zur Verfügung.

Weitere Hinweise zur Umsetzung der „Mütterrente II“

Für Bestandsrentner, die einen Anspruch auf den Zuschlag aus „Mütterrente II“ haben, erfolgt eine maschinelle Neuberechnung der Renten von Amts wegen. Berechtigte können mit Neuberechnungsbescheiden für Zahlzeiträume ab dem 1. Januar 2019 frühestens Ende März 2019 rechnen.

Brexit und „Brexit-Übergangsgesetz"

Zahlreiche Arbeitnehmer haben sowohl in Deutschland als auch im Vereinigten Königreich gearbeitet. Sie haben in beiden Ländern Rentenansprüche erworben oder beziehen bereits eine deutsche und eine britische Rente. Im Rahmen des europäischen Sozialrechts sind sie als Arbeitnehmer und als Rentenbezieher umfassend geschützt. Daher werden sowohl die Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung als auch die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung des Vereinigten Königreichs für alle Rentenansprüche in jeweils beiden Staaten berücksichtigt. Dies gilt auch zusammen mit Zeiten in einem weiteren EU-Mitgliedstaat oder in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 29. März 2017 das Ausscheiden aus der Europäischen Union (EU) erklärt. Es wird nach jetzigem Stand am 29. März 2019 die EU verlassen. Nicht auszuschließen ist, dass das ausgehandelte Austrittsabkommen zwischen Großbritannien und der EU nicht wirksam wird. Darin sind unter anderem auch Übergangslösungen zu Fragen des Sozialrechtes vorgesehen.

Sollte nun der Fall eines ungeregelten Brexits eintreten, hat die Bundesregierung mit dem Entwurf eines „Brexit-Übergangsgesetzes“ vorgesorgt. Übergangsweise soll dieses Gesetz Rechtssicherheit im Bereich der Sozialen Sicherheit hinsichtlich Versicherungsstatus, Ansprüchen und Leistungen schaffen. Die Neuregelung wurde erstmals am Donnerstag, den 31. Januar 2019, im Deutschen Bundestag beraten. Das Gesetz könnte noch rechtzeitig vor dem 29. März 2019 in Kraft treten.

Betroffen von diesem Übergangsgesetz sind Versicherte und Rentner, die vor dem Brexit deutsche und britische Versicherungszeiten zurückgelegt haben oder für die aufgrund ihres Wohnsitzes in Großbritannien bzw. aufgrund ihrer britischen Staatsangehörigkeit bestimmte versicherungsrechtliche Vorschriften gelten. Für diese Personen sehen die Übergangsregelungen vor, dass das europäische Sozialrecht im Verhältnis zu Großbritannien grundsätzlich weiterhin angewandt wird.

Die weiteren Entwicklungen bleiben zunächst abzuwarten.

Aktuelles zu den Sozialversicherungsabkommen

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einer Reihe von Ländern Sozialversicherungsabkommen (SV-Abkommen) geschlossen. Diese regeln für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung im Wesentlichen den Erwerb von Rentenansprüchen und die Zahlung von Renten in den jeweiligen Staat.

Am 1. März 2019 tritt das SV-Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau (umgangssprachlich: Moldawien) in Kraft. Das Abkommen ist ein so genanntes offenes Abkommen. Es gilt daher für alle Personen, die Versicherungszeiten in Deutschland oder Moldau zurückgelegt haben sowie für deren Hinterbliebene hinsichtlich abgeleiteter Ansprüche. Auf die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsort der Berechtigten kommt es dabei zunächst nicht an.

Im Rahmen dieses SV-Abkommens ist die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, Bayreuth, Verbindungsstelle, wenn ein Regionalträger kontoführender Rentenversicherungsträger ist. Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund Kontoführer, obliegen die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens ein deutscher Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet worden ist, ist der Rentenversicherungsträger in Bochum Verbindungsstelle.

Im November 2018 wurde das deutsch-ukrainische SV-Abkommen unterzeichnet. Die Zustimmung der parlamentarischen Gremien in beiden Ländern sowie der Austausch der Ratifizierungsurkunden stehen noch aus. Erst danach kann das Abkommen in Kraft treten. Wann das der Fall sein wird, lässt sich aktuell noch nicht abschätzen.

Im Rahmen des SV-Abkommens mit der Ukraine wäre die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, Leipzig, Verbindungsstelle, wenn ein Regionalträger kontoführender Rentenversicherungsträger ist. Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund Kontoführer, oblägen die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens ein deutscher Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet worden ist, wäre der Rentenversicherungsträger in Bochum Verbindungsstelle.

Für verbindliche Rechtsauskünfte zu ausländischen Rentenansprüchen müssen sich Ratsuchende an den ausländischen Rentenversicherungsträger wenden. Die Deutsche Rentenversicherung hat hierzu nur einen Auskunfts- und keinen allumfassenden Beratungsauftrag. Es können lediglich allgemeine Hinweise gegeben werden. In diesem Zusammenhang ist ein Verweis an die deutsche Verbindungsstelle möglich.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet in Zusammenarbeit mit vielen ausländischen Trägern Internationale Beratungstage vor Ort an. Weitere Informationen und konkrete Termine finden Sie im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung unter Beratungsstellen finden, Internationale Beratungstage.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist weder mit einem SV-Abkommen mit der Russischen Föderation (Russland) noch mit Vietnam zu rechnen.

Wir haben die Ihnen bereits bekannte Übersicht zu den internationalen Vereinbarungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung auf den neuesten Stand gebracht (Anlage 2). Bei den farblich hervorgehobenen Ländern ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland Verbindungsstelle, wenn ein Regionalträger kontoführender Rentenversicherungsträger ist.

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