Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 4/2019

Aus dem Inhalt: Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente, Freiwillige Beiträge neben Altersrentenbezug vor Erreichen der Regelaltersgrenze, Rentenbeginn und Verschiebung des Leistungsfalls

Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente

Das Interesse seitens der Versicherten, die gesetzlich vorgesehenen Abschläge bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente auszugleichen, ist in den vergangenen Jahren spürbar gestiegen. Auch die relative Zunahme der tatsächlich gezahlten Beträge zum Ausgleich von Rentenminderungen ist beachtlich. Sie haben sich rentenversicherungsweit von 2015 (rund 31 Mio. EUR) bis 2018 auf rund 291 Mio. EUR fast verzehnfacht. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland konnte im Jahr 2018 fast 10 Mio. EUR an Beträgen zum Rentenminderungsausgleich verbuchen.

Die aktuelle Fachliche Information widmet sich daher schwerpunktmäßig diesem Thema.

Trotz der Anhebung der Altersgrenzen können Versicherte weiterhin vorzeitig eine Altersrente beanspruchen. Sie müssen allerdings einen Rentenabschlag in Höhe von 0,3 Prozent je Monat hinnehmen. Der Rentenabschlag wird über den Zugangsfaktor bestimmt.

Zum besseren Verständnis hier ein Blick auf die Rentenformel.

Rentenformel

Der Rentenartfaktor ist für jede Altersrente identisch festgelegt und beträgt 1,0.

Mit dem Zugangsfaktor wird berücksichtigt, ob das gesetzlich festgelegte Rentenalter bei Rentenbeginn erreicht, über- oder unterschritten ist:
Wird die Rente früher beansprucht, ist der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 – also 0,3 Prozent – niedriger als 1,0. Wird die Rente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit beansprucht, ist der Zugangsfaktor für jeden hinausgeschobenen Kalendermonat um 0,005 – also 0,5 Prozent - größer als 1,0.

Beispiel

Altersrente für langjährig Versicherte, Rentenbeginn mit 63 Jahren
Versicherter geboren: 19.08.1964
Maßgebendes Lebensalter: 18.08.2031 (67. Lebensjahr)
Beabsichtigter Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte: 01.09.2027
Zugangsfaktor (1 - [48 x 0,003]): 0,856 Verminderungszeitraum: 01.09.2027 bis 31.08.2031

Die Entgeltpunkte (EP) gehen nach Multiplikation mit dem geminderten Zugangsfaktor von 0,856 als persönliche Entgeltpunkte (pEP) in die Rentenberechnung ein. Vereinfacht ausgedrückt werden die Entgeltpunkte nur zu 85,6 Prozent berücksichtigt.

Die Rentenminderung gilt für die gesamte Laufzeit der Rente, also auch über die Regelaltersgrenze hinaus und nach dem Tod des Versicherten ebenfalls für nachfolgende Hinterbliebenenrenten.

Die sich durch den Abschlag ergebende Rentenminderung kann durch Beitrags-zahlungen ausgeglichen werden. Der Umfang der Beitragszahlungen ist auf den Ausgleich der Rentenminderung begrenzt, der sich unter Zugrundelegung des vom Versicherten beabsichtigten Beginns der vorzeitigen Altersrente voraussichtlich ergibt. Rentenabschläge können durch diese Sonderzahlung ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Teilzahlungen sind zulässig. Beiträge können bis zu zweimal im Kalenderjahr gezahlt werden.

Gesetzliche Grundlage ist § 187 a SGB VI „Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“. Dort heißt es u. a.:

„Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann.“

Die Erklärung ist zwar für den Anspruch auf Beitragszahlung nach § 187 a SGB VI erforderlich, der Versicherte ist aber an diese Erklärung nicht gebunden. Ob später tatsächlich eine Rentenminderung aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente eintritt, ist für die Berechtigung zur Zahlung und die Rechtswirksamkeit der gezahlten Beiträge unbeachtlich.

Sollten Versicherte im Einzelfall die Altersrente doch später als geplant beziehen wollen, ist das selbstverständlich möglich. Wirksam geleistete Zahlungen zum Ausgleich von Rentenminderungen erhöhen auch dann die Rente. Eine Rückzahlung des Ausgleichsbetrages ist nicht möglich. Dies gilt auch, wenn eine vorzeitige Altersrente wegen nicht erfüllter Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel Wartezeit von 35 Jahren) nicht in Anspruch genommen werden kann.

Zum 1. Juli 2017 ist die grundsätzliche Grenze, ab der ein Ausgleich der Rentenminderung grundsätzlich möglich ist, von 55 auf 50 Jahre abgesenkt worden.

Die Höhe des Ausgleichsbetrages kann einer besonderen Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der vorzeitigen Altersrente entnommen werden, die auf Antrag vom Rentenversicherungsträger erstellt wird. Der „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ (Vordruck V0210) kann selbstverständlich mittels Programm eAntrag aufgenommen und dem kontoführenden Rentenversicherungsträger elektronisch übersandt werden.

Als beabsichtigte Rentenarten kommen folgende Varianten in Betracht:

  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Zum Zeitpunkt der Erklärung oder spätestens zum Zeitpunkt der Beitragszahlung muss feststehen, dass die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine der beiden vorzeitigen Altersrenten nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

Bei der Berechnung, wie hoch die Rentenminderung zum beabsichtigten Rentenbeginn voraussichtlich sein wird, werden auch weitere (fiktive) Beitragszeiten für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Rentenbeginn prognostisch mit einbezogen. Voraussetzung ist aber, dass im Monat, in dem der Antrag auf die besondere Rentenauskunft gestellt wird, für den Versicherten entweder Pflichtbeiträge (zum Beispiel aufgrund einer abhängigen Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder wegen des Bezugs von Sozialleistungen) oder freiwillige Beiträge gezahlt werden. Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird dabei regelmäßig das vom Arbeitgeber bescheinigte derzeitige beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zum vorgesehenen Rentenbeginn berücksichtigt. Der Arbeitgeber kann hierzu auf dem Vordruck V0210 entsprechende Angaben machen.

Eine später eintretende Änderung des Arbeitsentgeltes oder das spätere Vorliegen von Krankheit oder Arbeitslosigkeit führen zu keiner Änderung der vorausbescheinigten Zeiten und der daraus ermittelten Rentenminderung.

Auch wenn keine Arbeitgeberbescheinigung über das künftige Arbeitsentgelt vorgelegt wird, können dennoch Beitragszeiten bis zum vorgesehenen Rentenbeginn bei der Berechnung berücksichtigt werden. Für die zukünftigen Zeiten ist dann von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte, zum Beispiel auch für freiwillige Beiträge, ermittelt werden können.

Die besondere Rentenauskunft informiert über

  • die Rentenhöhe zum gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn,
  • die Höhe der daraus entstehenden Rentenminderung und
  • den Betrag zum Ausgleich der Rentenminderung.

Bei begründetem, berechtigtem Interesse ist die Erteilung dieser besonderen Rentenauskunft auch vor dem 50. Lebensjahr möglich.

Fortsetzung des Beispiels (vereinfachte Darstellung)

Annahme: Der Versicherungsverlauf enthält vom 01.09.1982 bis 31.08.2027 (einschließlich fiktiver Beitragszeiten) 45 durchschnittliche Pflichtbeitragsjahre.

Rentenhöhe zum gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn
(Altersrente für langjährig Versicherte zum 01.09.2027 mit 63 Jahren)

Summe der Entgeltpunkte: 45,0000 EP
persönliche Entgeltpunkte: 38,5200 pEP (45,0000 EP x 0,856)
aktuelle Rentenhöhe brutto: 1.273,09 EUR
38,5200 pEP x 1,0 (Rentenartfaktor)
x 33,05 EUR (aktueller Rentenwert)

Höhe der Rentenminderung

Verminderung der EP: 6,4800 EP (45,0000 EP – 38,5200 pEP)
derzeitige mtl. Rentenminderung: 214,16 EUR (6,4800 EP x 33,05 EUR)

Betrag zum Ausgleich der Rentenminderung

Der zum Ausgleich der Rentenminderung in der Allgemeinen Rentenversicherung erforderliche Betrag ergibt sich nach folgender Formel:

Verminderung der EP x 7235,5860 (Faktor)
geteilt durch geminderten Zugangsfaktor

Der Faktor ergibt sich, in dem des vorläufige Durchschnittsentgelt mit dem Beitragssatz multipliziert wird. Für das Jahr 2019 beträgt dieser Faktor 7235,5860 (38.901 EUR x 18,6 Prozent).

Ausgleichsbetrag (Beitragsaufwand): 54.774,06 EUR (6,4800 EP x 7235,5860 : 0,856)

Der Ausgleichsbetrag bzw. Beitragsaufwand verändert sich entsprechend der Entwicklung des vorläufigen Durchschnittsentgeltes und der Höhe des Beitragssatzes.

Bei den nach § 187 a SGB VI gezahlten Beträgen handelt es sich weder um Pflicht- noch um freiwillige Beiträge. Diese Beiträge sind auch nicht einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen. Für die Erfüllung der Wartezeit beziehungsweise anderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen werden die Beträge nicht berücksichtigt. Es handelt sich vielmehr nur um einen „Kapitalbetrag“.

Wirksam geleistete Zahlungen zum Ausgleich von Rentenminderungen gehen als Zuschläge an Entgeltpunkten in die spätere Rentenberechnung ein (§ 66 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI, § 76 a SGB VI). Das kann zum Beispiel auch eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes sein.

Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, indem die gezahlten Beträge mit dem im Zeitpunkt der Zahlung für die Errechnung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleiches geltenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.

Dieser Umrechnungsfaktor ergibt sich aus der folgenden Formel:

100 geteilt durch Durchschnittsentgelt x Beitragssatz.

Sind Teilbeträge zu verschiedenen Zeitpunkten gezahlt worden, ist für jede Zahlung gesondert der maßgebende Umrechnungsfaktor zu bestimmen.

Fortsetzung des Beispiels (vereinfachte Darstellung)

Annahme: Der Versicherte zahlt den geforderten Ausgleichsbetrag noch im Jahr 2019 bzw. innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der besonderen Rentenauskunft.

Ermittlung des Zuschlages an Entgeltpunkten

54.774,06 EUR x Umrechnungsfaktor
Umrechnungsfaktor bei wirksamer Zahlung in 2019: 0,0001382058
100 : (38.901 EUR x 18,6 Prozent)
54.774,06 EUR x 0,0001382058 = 7,5701 EP

Hinweise in Sachen Steuern

Gezahlte Beträge zum Ausgleich der Rentenminderung zählen zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Sie sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Steuerbegünstigt sind Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Im Gegenzug sind die aus diesen Beträgen resultierenden Rentenzahlungen später steuerpflichtig.

Aufgrund der Zusammenrechnung der Beträge zum Ausgleich der Rentenminderung mit den laufenden Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel aufgrund einer abhängigen Beschäftigung) bei den Altersvorsorgeaufwendungen kann bei einer Einmalzahlung der jährliche berücksichtigungsfähige Höchstbetrag überschritten werden. Daher kann es möglicherweise aus steuerlichen Gesichtspunkten ratsam sein, Teilzahlungen in unterschiedlichen Jahren vorzunehmen.

Konkrete Auskünfte zu den steuerlichen Auswirkungen können nur die Finanzbehörden, Steuerberater und die Lohnsteuerhilfevereine erteilen.

Weitere Informationen können der Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung - Werte West (ohne Knappschaft) - 01.07. bis 31.12.2019“ (zum Beispiel Seiten 35 und 40) entnommen werden.

Freiwillige Beiträge neben Altersrentenbezug vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Aufgrund des Eintretens von Rentenversicherungsfreiheit bei Altersvollrentenbezug erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze ist mit dem so genannten „Flexi-Rentengesetz“ zum 1. Januar 2017 die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung angepasst worden. Seitdem ist für den Ausschluss von der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nicht mehr nur auf eine bindend bewilligte Altersvollrente abzustellen, sondern zusätzlich auf das Erreichen der Regelaltersgrenze.

Das bedeutet, auch Bezieher einer vorzeitigen Altersvollrente können bis zum Regelalter noch freiwillige Beiträge einzahlen - und das zusätzlich zur Möglichkeit der Ausgleichszahlung einer Rentenminderung. Auf diesem Weg ist es möglich, weitere Beiträge vom vorzeitigen Rentenbeginn bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einzuzahlen.

Aus diesen freiwilligen Beiträgen, die zwischen Mindest- und Höchstbeitrag gezahlt werden können, entstehen zusätzliche Rentenanwartschaften in Form von Zuschlägen an Entgeltpunkten (§ 76 d SGB VI). Sie erhöhen die Altersrente ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 66 Abs. 3a SGB VI).

Im Gegensatz dazu erhöht sich die Rente durch eine rechtzeitig entrichtete Ausgleichszahlung einer Rentenminderung bereits ab vorzeitigem Rentenbeginn.

Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen muss beantragt werden. Der entsprechende Vordruck V0060 steht im Programm eAntrag zur Verfügung.

Rentenbeginn und Verschiebung des Leistungsfalls

Nach § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind Versichertenrenten von dem Kalendermonat an zu leisten, zu dessen Beginn die letzte Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist (Leistungsfall). Hierfür muss der Rentenantrag innerhalb der ersten drei Kalendermonate nach Ablauf des Kalendermonats gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Antrag verspätet gestellt, wird die Altersrente frühestens ab Antragsmonat geleistet.

Liegt danach eine verspätete Antragstellung vor und ist ein früherer Rentenbeginn durch den Kunden gewünscht, ist der Leistungsfall so zu "verschieben", dass sich eine Antragstellung innerhalb der Dreimonatsfrist des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI ergibt (siehe Beispiel 1).

Eine Verschiebung des Leistungsfalls kommt nur bei zwei Fallgestaltungen in Betracht:

  • Verspätete Antragstellung auf eine geminderte Altersrente
  • Verspätete Antragstellung auf eine abschlagsfreie vorgezogene Altersrente mit Hinzuverdienst

Verspätete Antragstellung auf eine geminderte Altersrente

Den Beginn einer Rente wegen Alters können Versicherte grundsätzlich selbst bestimmen, sofern sie in ihrem Dispositionsrecht nicht eingeschränkt sind.

Als Rentenbeginn kann jeder Erste des Monats bestimmt werden, der zwischen dem Zeitpunkt der frühestmöglichen vorzeitigen Inanspruchnahme und der regulären Altersgrenze liegt.

Wählt der Versicherte einen Rentenbeginn, der vor der Vollendung der maßgeblichen Altersgrenze liegt, ist von einer vorzeitigen Inanspruchnahme die Rede. Dies hat eine Rentenminderung von 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme zur Folge.

Gibt der Versicherte im Rentenantrag an, dass die Altersrente früher als ab dem „regulären“ Rentenbeginn geleistet werden soll, kann die Rente zu diesem vom Versicherten bestimmten Zeitpunkt beginnen, sofern der Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten gestellt wurde.

Bei einer verspäteten Antragsstellung im Bezug auf den gewünschten Rentenbeginn, ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung der sich unter Beachtung des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI ergebende, frühestmögliche Rentenbeginn zu ermitteln.

Beispiel 1:

Versicherte ist geboren am 23.10.1953
Vollendung 63. Lebensjahr am 22.10.2016
Frühestmöglicher Rentenbeginn (mit 9,3% Abschlag) am
01.11.2016
Regulärer Rentenbeginn ohne Abschläge am 01.06.2019
Gewünschter Rentenbeginn: 01.12.2017
Datum der Antragsstellung: 12.04.2018

Lösung:

Der Rentenbeginn ist der 01.02.2018

Der Antrag wurde nicht innerhalb der Drei-Kalendermonatsfrist (01.11.2016 -31.01.2017) gestellt und ist somit verspätet.
Um den frühestmöglichen Rentenbeginn zu erreichen, ist der Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung, in diesem Fall der 22.10.2016, soweit zu verlegen, dass dann ausgehend von diesem ‚verlegten’ Zeitpunkt der am 12.04.2018 gestellte Rentenantrag innerhalb der 3-Kalendermonatsfrist liegt. Das ist hier der 22.01.2018. Ausgehend von diesem Zeitpunkt ist der Rentenantrag vom 12.04.2018 innerhalb der neuen Drei-Kalendermonatsfrist vom 01.02.2018 bis 30.04.2018 gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI rechtzeitig gestellt, so dass die Rente frühestens ab dem 01.02.2018 beginnen kann.

Verspätete Antragstellung auf eine abschlagsfreie vorgezogene Altersrente mit Hinzuverdienst

Hinzuverdienst kann maßgeblichen Einfluss auf den Rentenbeginn bei Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze haben.
Von Bedeutung ist hierbei die Frage, ob die Beschäftigung über den beantragten Rentenbeginn hinaus andauert oder vorausschauend ein Hinzuverdienst im Kalenderjahr absehbar ist. Ist dies der Fall, spricht man von einem sogenannten „Hinzuverdienstfall“. Hierbei gilt als Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Leistungsfall), sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, der letzte Tag des Monats vor dem gewünschten Rentenbeginn. Durch eine Beschäftigung über den Rentenbeginn hinaus besteht die Möglichkeit, den Tag des Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen in Abhängigkeit des Rentenantragsdatums so zu verschieben, dass dieser Tag innerhalb der Antragsfrist von drei Kalendermonaten fällt (siehe Beispiel 2). Dies gilt jedoch ausschließlich für abschlagsfreie vorgezogene Altersrenten.

Beispiel 2:

Erfüllung aller Voraussetzungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zum 23.10.2018. Der Umfang der über den Rentenbeginn hinaus ausgeübten Beschäftigung wird ab dem 01.08.2019 so reduziert, dass ab diesem Zeitpunkt die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR (§ 34 Abs. 2 SGB VI) nicht überschritten wird. Im Rentenantrag vom 23.10.2019 wird als gewünschter Rentenbeginn der 01.08.2019 angegeben.

Lösung:

Da die Beschäftigung über den gewünschten Rentenbeginn hinaus ausgeübt wird, liegt ein „Hinzuverdienstfall“ vor. Als Tag des Leistungsfalls gilt der 31.07.2019. Der am 23.10.2019 gestellte Rentenantrag liegt somit innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist (01.08.2019 bis 31.10.2019), wonach sich als frühestmöglicher Rentenbeginn der 01.08.2019 ergibt.

Beispiel 3:

Identischer Sachverhalt; Antragsstellung jedoch am 10.12.2019.

Lösung:

Der Antrag vom 10.12.2019 ist verspätet gestellt. Als Leistungsfall gilt im vorliegenden Beispiel der 30.09.2019, sodass die Antragsstellung noch innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt ist. Als frühestmöglicher Rentenbeginn ergibt sich somit der 01.10.2019.

Neue Internetpräsenz der Deutschen Rentenversicherung

Im Juli 2019 fiel der Startschuss für den neuen Internetauftritt der Deutschen Rentenversicherung.

Das neue Layout soll für mehr Übersichtlichkeit und einen gezielten Zugriff auf die wichtigsten Funktionen sorgen. Hierbei wurde das Augenmerk in erster Linie auf den Kunden gelegt. So wurden vor allen Dingen die Online-Dienste hervorgehoben.
Darüber hinaus wurde die gesamte Struktur so angepasst, dass die Inhalte auch auf mobilen Endgeräten bequem abrufbar sind.

Alle wichtigen Informationen rund um die Themen Rehabilitation, Versicherung und Rente sind nun auf der Mantelseite der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de) abrufbar.

Unter den Menüpunkten "Experten" – „Verwaltung und Gerichte“ finden Sie über den Button "Versicherungsämter und Gemeinden" aktuelle Informationen, die für antragsaufnehmende Stellen (dazu zählen auch die Versichertenältesten) interessant sind. Hier sind auch direkte Verlinkungen zu zahlreichen Arbeitshilfen (Rentenrechner etc.) zu finden.

Sollten Sie im Ausnahmefall noch ein Papierformular benötigen, so finden Sie dieses ebenfalls auf der Mantelseite; am schnellsten übrigens über das Feld „Suchbegriff“.

Darüber hinaus haben die einzelnen Rentenversicherungsträger eigene Internetauftritte mit trägerspezifischen Inhalten. Diese erreichen Sie über die Mantelseite oder zum Beispiel über die Internetadresse www.drv-rheinland.de.

Probieren Sie unsere neu gestaltete Seite einfach mal aus.

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