Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 01/2020

Aus dem Inhalt: Neues zum 1. Januar 2020, Anhebung der Altersgrenzen, Freiwillige Beiträge für die Jahre 2019 und 2020 und Brexit

Neues zum 1. Januar 2020

Bereits im Rahmen der Fachlichen Information 05/2019 hatten wir Sie u. a. über die Sozialversicherungs-Rechengrößen, die Beitragshöhen und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt. Wir wollen an dieser Stelle kurz und knapp über weitere Neuerungen zum Jahreswechsel berichten:

Für Zeiten ab dem 1. Januar 2020 betragen die beitragspflichtigen Einnahmen von Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße (bislang 60 Prozent der Bezugsgröße). Das und mehr regelt das „Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz“.

Mindestausbildungsvergütung für Azubis

Zum 1. Januar 2020 ist die Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Kraft getreten. Demnach wird für ab 2020 abgeschlossene Ausbildungsverträge und beginnende Ausbildungen eine Mindestvergütung eingeführt. Auszubildende, die ihre Berufsausbildung im Jahr 2020 beginnen, erhalten eine monatliche Vergütung von mindestens 515 EUR pro Monat.

Von der geplanten Mindestvergütung könnten langfristig rechnerisch rund 115.000 junge Menschen profitieren. So viele Azubis verdienten jedenfalls nach Zahlen der Bundesagentur für Arbeit Ende 2017 weniger als 500 EUR im Monat, viele davon sogar weniger als 400 EUR.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird ab dem 1. Januar 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2022 um 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 Prozent gesenkt.

Zum Jahresbeginn 2020 steigen die Unterstützungsleistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ab dem 1. Januar 2020 gelten zum Beispiel folgende monatliche Regelbedarfe:

  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 432 EUR (Regelbedarfsstufe 1)
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 389 EUR (Regelbedarfsstufe 2)

Von Renten (§ 82 Abs. 5 SGB XII, zum Beispiel gesetzliche Rente und Betriebsrente), für die freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, werden ab dem 1. Januar 2020 bis zu 216 EUR im Monat (max. die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1) nicht auf die Grundsicherung angerechnet (§ 82 Abs. 4 SGB XII). Dies gilt sowohl für Versichertenrenten als auch für Renten an Witwen und Witwer.

Die steuerliche Behandlung von Renten richtet sich seit 2005 nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 steigt der als steuerpflichtiges Einkommen anzusetzende Betrag der Rente von 78 auf 80 Prozent.

Der individuelle Rentenfreibetrag wird immer aus der vollen Jahresbruttorente ermittelt und ist ein fester Eurobetrag. Er bleibt auch in den Folgejahren grundsätzlich unverändert. Das führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe, also zu 100 Prozent, versteuert werden. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.

Aussagen über die tatsächliche Steuerbelastung, die von vielen Faktoren abhängig ist, dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht getroffen werden. Auskünfte hierzu können regelmäßig die Finanzbehörden geben, kostenpflichtige Einzelfallberatungen sind bei Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen möglich. Ob Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen kann nur vom zuständigen Finanzamt beurteilt werden!

Zum Jahreswechsel ist das Bundesversicherungsamt in Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) umbenannt worden. Durch die Namensänderung kommt die stetige Weiterentwicklung von einer Aufsichts- zu einer vielschichtigen Verwaltungs- und Finanzbehörde im Rechtskreis der Sozialversicherung zum Ausdruck.

Anhebung der Altersgrenzen

Bereits seit dem Jahr 1997 werden die Altersgrenzen der vorgezogenen Altersrenten stufenweise angehoben. Seit 2012 gilt die stufenweise Anhebung der Altersgrenze auch für die Regelaltersrente, allerdings über einen langen Zeitraum hinweg.

Auf dem Weg zur Rente mit 67 liegt die Regelaltersgrenze für 1955 geborene Versicherte, die im Jahr 2020 65 werden, bei 65 Jahren und neun Monaten.

Auch die Altersgrenze für die ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt weiter. Der frühestmögliche Rentenbeginn wird für alle, die in 2020 63 werden (Jahrgang 1957), bei 63 Jahren und zehn Monaten liegen. Auch in den folgenden Jahren steigt die Altersgrenze weiter, und zwar jeweils um zwei Monate pro Geburtsjahrgang. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann diese Rente dann erst mit 65 Jahren erhalten.

Die Altersgrenzen für die Altersrenten für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen werden ebenfalls angehoben. Während die Altersrente für langjährig Versicherte nach wie vor ab 63 Jahren mit weiter steigendem Abschlag in Anspruch genommen werden kann, wird der geminderte Zugang in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ebenfalls angehoben. Der frühestmögliche Rentenbeginn in die letztgenannte Rente mit Abschlag ist für alle, die in 2020 60 werden (Jahrgang 1960), ab 61 Jahren und vier Monaten möglich.

Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, ergeben sich gesetzliche Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat. Diese Rentenabschläge können durch die Ausgleichszahlung einer Rentenminderung (§ 187a SGB VI: Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Seit dem 1. Juli 2017 ist eine Zahlung grundsätzlich bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres möglich.

Die Höhe des Ausgleichsbetrages kann einer besonderen Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der vorzeitigen Altersrente entnommen werden, die auf Antrag (Vordruck V0210) vom Rentenversicherungsträger erstellt wird. Bei begründetem, berechtigtem Interesse ist die Erteilung dieser besonderen Rentenauskunft auch vor dem 50. Lebensjahr möglich.

Diese und weitere Themen können Sie der neuesten Auflage der Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung - Werte West (ohne Knappschaft) – 1. Januar bis 30. Juni 2020“ (Anlage 1) entnehmen.

Freiwillige Beiträge für die Jahre 2019 und 2020

Wer in Deutschland wohnt, hier nicht versicherungspflichtig ist und noch keine Altersvollrente (ab Regelaltersgrenze) bezieht, kann sich ab Vollendung des 16. Lebensjahres laufend freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die im Ausland wohnen. Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen (§§ 7, 232 SGB VI) können Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) erfüllt und Rentenanwartschaften aufrechterhalten werden. Zusätzlich erhöht sich die spätere Rente.

Insbesondere Versicherte, die ihren Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch freiwillige Beiträge sichern, sollten die Frist nicht versäumen. Zur Aufrechterhaltung dieses Rentenanspruches ist neben der Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren vor 1984 erforderlich, seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt zu haben. Dazu zählen auch freiwillige Beiträge.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung ist seit dem 1. Januar 2013 ein Betrag von monatlich 450,00 EUR. Der Höchstbetrag orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze (2020: 6.900 EUR). Für das Jahr 2020 gilt ein Beitragssatz von 18,6 Prozent. Hieraus ergeben sich für 2020 ein Mindestbeitrag von 83,70 EUR und ein Höchstbeitrag von 1.283,40 EUR.

Die Beitragshöhe ist zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag frei wählbar.

Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist nach § 197 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres möglich. In Jahren, in denen der 31. März auf einen Samstag, Sonntag oder einen deutschen gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Zahlungsfrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 26 Abs. 3 SGB X).

Werden die freiwilligen Beiträge erst im Folgejahr gezahlt, ist grundsätzlich der Beitragssatz zum Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen, es sei denn, es handelt sich um eine Beitragssatzsenkung. Im Ergebnis ist immer der höhere Beitragssatz maßgebend. Der Beitragssatz beträgt sowohl in 2019 als auch 2020 18,6 Prozent.

Ferner ist für die Berechnung des Mindestbeitrages die Mindestbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Zahlung heranzuziehen. Diese beträgt seit 2013 monatlich 450,00 EUR. Der Höchstbeitrag berechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze im Geltungszeitraum. Bei nachträglicher Zahlung für das Jahr 2019 gelten ein Mindestbeitrag von 83,70 EUR und ein Höchstbeitrag von 1.246,20 EUR (berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze 2019: 6.700 EUR).

Läuft in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres ein Beitrags- oder Rentenverfahren, können die Beiträge für das Vorjahr sogar noch innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensende gezahlt werden.

In bestimmten Fällen ist auch eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach Sondervorschriften für weiter zurückliegende Zeiten möglich.

Wir möchten an dieser Stelle noch einmal an die seit dem 1. Januar 2017 bestehende Möglichkeit erinnern:
Auch Bezieher einer vorzeitigen Altersvollrente können bis zum Regelalter noch freiwillige Beiträge einzahlen - und das zusätzlich zur Möglichkeit der Ausgleichszahlung einer Rentenminderung. Auf diesem Weg ist es möglich, die fehlenden Beiträge vom vorzeitigen Rentenbeginn bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einzuzahlen. Aus diesen freiwilligen Beiträgen, die zwischen Mindest- und Höchstbeitrag gezahlt werden können, entstehen zusätzliche Rentenanwartschaften in Form von Zuschlägen an Entgeltpunkten. Sie erhöhen die Altersrente ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze. Im Gegensatz dazu erhöht sich die Rente durch eine rechtzeitig entrichtete Ausgleichszahlung einer Rentenminderung bereits ab vorzeitigem Rentenbeginn (s. Fachliche Information 04/2019).

Grundrente: BMAS legt Referentenentwurf vor

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 16. Januar 2020 einen Gesetzentwurf, genauer gesagt Referentenentwurf, zur Einführung der geplanten Grundrente vorgelegt und in die Ressortabstimmung gegeben. Das rund 50 Seiten umfassende Papier ist auf der Internetseite des Arbeitsministeriums (www.bmas.de) veröffentlicht und einsehbar.

Herzstück des Referentenentwurfes ist die Grundrente selbst, die für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen vorgesehen ist. Sie ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein.

Die Grundrente soll es u. a. unter folgenden Voraussetzungen geben:

Wenn mindestens 33 Jahre „Grundrentenzeiten“ vorliegen, das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, soll die Rente um einen „Zuschlag“ erhöht werden, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei soll der Grundrentenzuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können. Die Grundrente wäre demnach nicht bedingungslos, sondern baut auf der Vorleistung in Form einer langen Beitragszahlung der Versicherten auf.
Die Grundrente soll sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte richten.

Insgesamt sollen laut vorliegendem Referentenentwurf rund 1,4 Millionen Menschen von der Grundrente profitieren, davon gut 70 Prozent Frauen. Allerdings sollen diejenigen Personen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten, wie dies insbesondere bei „Minijobbern“ der Fall ist. Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu erhöhen, soll daher ein Anspruch auf die Grundrente nur dann bestehen, wenn ein Entgelt von mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts versichert worden ist.

Der Zugang zur Grundrente soll über die Feststellung des Grundrentenbedarfes erfolgen. Dazu findet eine Einkommensprüfung statt. Dabei soll ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1.250 EUR für Alleinstehende (15.000 EUR im Jahr) und 1.950 EUR für Eheleute oder Lebenspartner (23.400 EUR im Jahr) gelten. Hier sind die Einkünfte von Ehegatten oder Lebenspartnern unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen.

Für die Einkommensprüfung soll auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt werden. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Daher wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente und der Kapitalerträge zugrunde gelegt. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, soll der Grundrentenzuschlag um 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert werden.
Das Gesetz rund um die Grundrente soll in seinen wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Bitte beachten Sie:
Der Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten. Änderungen zu den Inhalten des veröffentlichten Referentenentwurfes sind selbstverständlich nicht ausgeschlossen.
Rentnerinnen und Rentner müssen derzeit nichts unternehmen, um die geplante Leistung zu erhalten. Ein Antrag ist derzeit weder erforderlich noch möglich. Die Grundrente soll automatisch gewährt werden.

„GKV-Betriebsrentenstärkungsgesetz- GKV – BRG“

In der gesetzlichen Krankenversicherung zählen Betriebsrenten sowie Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Auf diese werden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz erhoben. Das „GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG“ sieht seit dem 1. Januar 2020 einen Freibetrag von 159,25 EUR vor (§ 226 Abs. 2 SGB V: Ein Zwanzigstel der mtl. Bezugsgröße, für 2020: 3.185 EUR geteilt durch 20). Das heißt: Erst höhere Betriebsrenten werden mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt.

Bislang gab es eine Freigrenze in Höhe von 155,75 EUR. Betriebsrenten bis zu dieser Summe blieben beitragsfrei. Wer mehr Betriebsrente bekam, musste bislang auf die komplette Summe den jeweiligen Krankenkassenbeitrag zahlen.

Von dem ab 1. Januar 2020 vorgesehenen Freibetrag profitieren auch Betriebsrentnerinnen und -rentner, deren Rentenbezug vor 2020 begonnen hat oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Der Freibetrag ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich daher jährlich.

Das „GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG“ ist am 30. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Aufgrund des kurzfristigen Inkrafttretens dieser Regelung zum 1. Januar 2020 und der erforderlichen programmtechnischen Anpassungen bei den Zahlstellen der Versorgungsbezüge und bei den Krankenkassen ist eine Berücksichtigung des Freibetrages noch nicht unmittelbar zum Beginn des Jahres 2020 möglich gewesen. Die aufgrund dessen zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung werden jedoch nachträglich verrechnet oder erstattet.

„Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der DRV Bund und der DRV Knappschaft-Bahn-See“ (Änderung der Rentenanpassungsformel)

Um die Rentner an der Entwicklung der Löhne und Gehälter zu beteiligen, werden ihre Renten regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres angepasst, soweit vom Gesetzgeber nichts anderes beschlossen wird. Dies geschieht, indem die Rente mit dem dann geltenden aktuellen Rentenwert neu berechnet wird. Der jeweils aktuelle Rentenwert wird mit Hilfe der Rentenanpassungsformel ermittelt. Bis zum 30. Juni 2024 unterscheidet man zwischen dem aktuellen Rentenwert West und dem aktuellen Rentenwert Ost.

Seit dem 1. Juli 2019 beträgt der aktuelle Rentenwert West 33,05 EUR, der aktuelle Rentenwert Ost liegt bei 31,89 EUR – gegenüber der Anpassung Mitte 2018 ein Plus von 3,18 Prozent in den alten Bundesländern und von 3,91 Prozent in den neuen Ländern.

Bereits Anfang Oktober 2019 ist in den Medien über mögliche Steigerungsraten in Sachen Rentenanpassung zum 1. Juli 2020 berichtet worden. Aufgrund der jüngsten Generalrevision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) des Statistischen Bundesamtes, die etwa alle fünf Jahre stattfindet, sollte es nach den seinerzeitigen Vorausschätzungen im Jahr 2020 zu einer Rentenanpassung von etwa fünf Prozent in den alten Bundesländern und bis zu sechs Prozent in den neuen Ländern kommen. Im Folgejahr 2021 fiele die gesetzmäßige Rentenanpassung möglicherweise geringer aus als bislang angenommen, da sich der positive Effekt des Vorjahres dann ein Stück weit umkehren würde.

Das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der DRV Bund und der DRV Knappschaft-Bahn-See“ bestimmt, dass für zukünftige Rentenanpassungen ausgeschlossen ist, dass VGR-Lohndaten vor Revision mit VGR-Lohndaten nach Revision ins Verhältnis gesetzt werden. Dafür sollen für die Berechnung der Lohnsteigerung des vergangenen Jahres jeweils die aktuellen Daten ins Verhältnis gesetzt werden, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegen. Beispielsweise entspräche dies bei der Anpassung in 2020 dem Lohnwachs von 2019 gegenüber 2018, und es würden die Daten zugrunde gelegt, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres 2020 vorliegen.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil wurde dazu mit den Worten zitiert, durch die veränderte Berechnung sollten Verzerrungen bei künftigen Rentenanpassungen und damit „Wechselbäder“ für die Rentner vermieden werden.

Laut Medienberichten im November 2019 sollen die Renten zum 1. Juli 2020 in den alten Bundesländern um 3,15 Prozent und in den neuen Ländern um 3,92 Prozent steigen. Demnach könnte sich ein ähnliches Plus wie Mitte 2019 ergeben.

Belastbare Aussagen zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2020 sind voraussichtlich erst im März 2020 zu erwarten.

eAntrag Expertenversion 4.4

Seit dem 23. Januar 2020 steht die neue Version eAntrag Expertenversion 4.4 im Downloadportal im Internet zur Verfügung. Aufgrund von technischen Schwierigkeiten wurde die Autoupdatefunktion jedoch vorübergehend deaktiviert.

Sollten Sie versuchen, die Anwendung manuell zu aktualisieren oder neu zu installieren, bitten wir Sie zu beachten, dass das Vorhandensein einer Java-Laufzeitumgebung in der Version 8 in 64bit unabdingbar ist und ggf. nachinstalliert werden müsste. Da die letzte Version eAntrag 4.3 bis zum 29. Februar 2020 lauffähig sein wird, ist ein Update aktuell noch nicht zwingend erforderlich.

Im Folgenden verweisen wir auf die wesentlichen rechtlichen und technischen Änderungen der neuen Version:

Das Formular R0230 wird nun automatisch als Unterantrag zum R0100 / R0110 beigefügt, sofern mindestens eine der Steuerfragen zu den Einkünften im Rentenantrag positiv beantwortet wurde und die Auswahl ‚wird beigefügt / unmittelbar eingereicht‘ getroffen wurde. Darüber hinaus steht das angesprochene Formular weiterhin als Hauptantrag im Formularschrank zur Verfügung.

Vor dem Hintergrund der Einführung des neuen Geschlechts „divers“ am 22. Dezember 2017 durch Verkündung des "Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben" hat nun auch die Anwendung eAntrag Expertenversion auf die neuesten Entwicklungen reagiert und eine Anpassung der Auswahlmöglichkeit zum Geschlecht in allen betroffenen Anträgen vorgenommen.

Sofern vom Versicherten gewünscht, besteht nun die Möglichkeit der Vorgabe eines verkürzten Hochrechnungszeitraumes im R0100 / R0110. Dementsprechend wäre im Feld „Endzeitpunkt der Gesonderten Meldung“ der Monat und das Jahr vorzugeben, an dem die gesonderte Meldung enden soll.

Angesichts der voranschreitenden Digitalisierung wurde nun denjenigen, die bereits Dokumente scannen und den Vorgängen anhängen, die Möglichkeit geschaffen, per Mausklick zu unterscheiden, ob digitale Anlagen jeweils von einer Kopie oder von einem Original stammend dem Vorgang beigefügt werden.

Im Übrigen verweisen wir auf das eAntrag Programmhandbuch.

„Sechstes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

Für Anträge auf Rehabilitierung nach dem Gesetz zur Rehabilitierung von Opfern rechtsstaatswidriger Maßnahmen in der DDR gelten künftig keine Antragsfristen mehr. Darunter fällt auch das für die Rentenversicherung relevante Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Opferrente, Unterstützungsleistungen und Ausgleichsleistungen keine Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind und somit die Deutsche Rentenversicherung nicht für deren Bearbeitung bzw. Gewährung zuständig ist.

Brexit

Am 29. Januar 2020 hat das EU-Parlament dem Austritt Großbritanniens zum 31. Januar 2020 zugestimmt. Mit dem 1. Februar bricht eine Übergangsphase bis Ende Dezember 2020 an, in der die Verhandlungen zwischen London und der EU laufen. Diese kann einmalig um ein Jahr oder zwei Jahre verlängert werden, sofern das Vereinigte Königreich und die EU bis zum 30. Juni 2020 hierüber Einvernehmen erzielen. Während der Übergangsphase gelten das Europarecht und damit die koordinierenden europarechtlichen Regelungen über soziale Sicherheit im Verhältnis zum Vereinigten Königreich weiter. Änderungen für versicherte Personen oder für Personen mit einem erstmaligen oder erneuten Rentenanspruch bis zum 31. Dezember 2020 sowie für Personen, die bereits eine Rente beziehen, ergeben sich daher zunächst nicht.

Für die Zeit nach dem Ende des Übergangszeitraums sieht das Austrittsabkommen darüber hinaus im Bereich der sozialen Sicherung einen vorläufigen Bestandsschutz sowie einen Vertrauensschutz für Personen vor, die zuvor bereits einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten der EU hatten. Sofern ein Abkommen zu den zukünftigen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit geschlossen wird, würde dieses die Regelungen des Austrittsabkommens ersetzen.

Da der Austritt Großbritanniens mit einem Abkommen erfolgt, wird das Gesetz BrexitSozSichÜG/VO (EU) 2019/500 in der aktuellen Fassung nicht benötigt und tritt daher nicht in Kraft. Dieses wäre lediglich für das Szenario eines „harten Brexits“, also einen Austritt ohne Abkommen, vorgesehen.

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