Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 03/2020

Aus dem Inhalt: Weitere Informationen zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2020, Wiedereröffnung der AuB-Stellen, Grundrentengesetz, Brexit

Rentenanpassung zum 1. Juli 2020: Weitere Informationen

Mit der Fachlichen Information 02/2020 hatten wir Sie bereits über die bevorstehende Rentenanpassung zum 1. Juli 2020 informiert. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5. Juni 2020 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 zugestimmt. Somit steigen die Renten um 3,45 Prozent in den alten Bundesländern und um 4,20 Prozent in den neuen Bundesländern.

Der aktuelle Rentenwert West beträgt ab dem 1. Juli 34,19 EUR (bisher 33,05 EUR), der aktuelle Rentenwert Ost liegt dann bei 33,23 EUR (bisher 31,89 EUR).

Der Versand der Rentenanpassungsmitteilungen durch den Renten Service der Deutschen Post AG hat bereits begonnen:

  • Vorschüssige Zahlungen vom 4. bis 23. Juni
  • Nachschüssige Zahlungen mit Beitragszuschuss vom 19. bis 26. Juni
  • Nachschüssige Zahlungen ohne Beitragszuschuss vom 3. bis 23. Juli

Bei nachschüssiger Zahlung wird die Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats überwiesen, für den die Rente bestimmt ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli am Ende des Monats Juli überwiesen (wertgestellt).
Renten, die bereits vor April 2004 begonnen haben, und Hinterbliebenenrenten, die nahtlos an eine solche Rente anschließen, werden monatlich im Voraus gezahlt (so genannte vorschüssige Zahlung). Auszahlungstag ist dann der letzte Bankarbeitstag des Vormonats, für den die Rente zu zahlen ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli dann Ende Juni überwiesen.

Der Renten Service der Deutschen Post ist telefonisch unter der Rufnummer 0221 / 5692-444 erreichbar. Kunden mit Wohnsitz im Ausland wählen +49 221 / 5692-777.

Die Anpassung von Renten mit Anrechnung einer gesetzlichen Unfallrente nach § 93 SGB VI (Anlage "Zusammentreffen von Rente und Einkommen") wird von den Rentenversicherungsträgern selbst berechnet. In diesen Fällen wird die Anpassung mittels Rentenbescheid bekanntgegeben.

Für Neurentner ab Zahlungsbeginn Juli 2020 erfolgt der Versand des Rentenausweises mit dem Begrüßungsschreiben vom Renten Service. Rentenbezieher mit einem Rentenbeginn im Zeitraum von Juli 2019 bis Juni 2020 und Rentenbezieher, die im letzten Jahr zum Beispiel wegen Verlust einen Ersatzrentenausweis beantragt haben, erhalten ihren folienverstärkten Rentenausweis mit der Rentenanpassung 2020.

Die Deutsche Rentenversicherung selbst erstellt und versendet keine (Papier)-Rentenausweise mehr. Die Anforderung eines Ersatzrentenausweises beim Renten Service ist aber über die Online-Dienste (zum Beispiel unter www.deutsche-rentenversicherung-rheinland.de) erreichbar.

Für Rentner der DRV Knappschaft-Bahn-See gilt ein abweichendes Zahlverfahren.

Zahlen und Tabellen Juli bis Dezember 2020

Sie erhalten als Anlage die aktualisierte Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung – Werte West (ohne Knappschaft) – 1.7. bis 31.12.2020“.

Wiedereröffnung der AuB-Stellen

Seit dem 2. Juni 2020 sind die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Rheinland wieder für den Kundenverkehr geöffnet. Das Beratungsangebot richtet sich zunächst nur an Kundinnen und Kunden mit vorheriger Terminvereinbarung. Neben der Präsenzberatung besteht für Kundinnen und Kunden weiterhin die Option, das umfangreiche telefonische Angebot für Beratungen und Antragsaufnahmen zu nutzen. Dieses steht weiterhin über die Rufnummer unseres kostenlosen Servicetelefons 0800 1000 480 13 sowie der Service-Zentren zur Verfügung.

Kundinnen und Kunden, die im Service-Zentrum vor Ort einen Antrag stellen möchten, können hierfür auch einen Termin direkt in einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Zur Terminvereinbarung stehen neben dem Servicetelefon die Auskunfts- und Beratungsstellen unter folgenden Rufnummern zur Verfügung:

Aachen: 0241 89461-01
Bonn: 0228 2808-01
Düren: 02421 482-01
Düsseldorf: 0211 937-4033
Duisburg: 0203 2819-01
Essen: 0201 1898-01
Gummersbach: 02261 805-01
Kleve: 02821 584-01
Köln: 0221 3317-01
Leverkusen: 0214 8323-01
Mönchengladbach: 02161 497-01
Wuppertal: 0202 4595-01

Die Funktion der Online-Terminvereinbarung über das Internet ist trägerübergreifend bis auf weiteres deaktiviert.

Diese und weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Internetseite unter folgendem Link: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Rheinland/DE/Home/home_node.html

„Siebtes SGB IV-Änderungsgesetz“

Wir knüpfen an die inhaltlichen Ausführungen in der letzten Fachlichen Information zum „Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG)“ an. Das Gesetz ist am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und konnte in seinen wesentlichen Teilen am 1. Juli 2020 in Kraft getreten.

Erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hat die wiederholte Verlängerung folgender Ausnahmeregelung Einzug in dieses Gesetz gefunden:

Aufwandsentschädigungen von kommunalen Ehrenbeamten

Die Übergangsregelung zur Nichtberücksichtigung von Aufwandsentschädigungen von kommunalen Ehrenbeamten, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungs-körperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger als Hinzuverdienst bei Alters- und Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung ist über den 30. September 2020 hinaus bis zum 30. September 2022 verlängert worden (§§ 302 Abs. 7 und 313 Abs. 8 SGB VI). Die Nichtberücksichtigung erfolgt - wie bisher - nur insoweit, als dass kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.

„Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)“

Das so genannte "Sozialschutz-Paket" (siehe Fachliche Information 02/2020) enthält bereits eine ganze Reihe an Maßnahmen, mit denen die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abgefedert werden sollen. Inzwischen ist auch das „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)“ in Kraft getreten (29. Mai 2020). Das „Sozialschutz-Paket II“ enthält weitere Maßnahmen, um den Rettungs- und Schutzschirm des ersten Paketes zu ergänzen, u. a.:

Anspruch auf Waisenrente

Waisenrenten werden regelmäßig bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Darüber hinaus kann die Waise diese Rente längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr erhalten, wenn sie

  • sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (bei Unterbrechung oder Verzögerung durch Wehr- oder Zivildienst auch über den 27. Geburtstag hinaus) oder
  • einen freiwilligen Dienst leistet (z. B. freiwilliges soziales / ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst) oder
  • aufgrund einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Auch für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen oder einem freiwilligen Dienst und Ausbildungsbeginn, kann eine Waisenrente gezahlt werden.

Um zu vermeiden, dass es beim Bezug von Waisenrenten nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu Nachteilen kommt, ist nun in § 304 Abs. 2 SGB VI geregelt, dass auch dann ein Anspruch auf Waisenrente besteht, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht angetreten werden kann oder hierdurch die Übergangszeit länger als vier Monate andauert.

Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld

Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes hängt von zwei Faktoren ab: Wie lange Betroffene versicherungspflichtig waren, zum Beispiel in Form einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, und wie alt sie sind.

Die versicherungspflichtigen Zeiten müssen in der Regel innerhalb der vergangenen fünf Jahre liegen. Ab dem 50. Lebensjahr steigt die Bezugsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an. Diese höchste Bezugsdauer gilt für Arbeitslose, die 58 Jahre oder älter sind. Voraussetzung: Sie waren mindestens 48 Monate versicherungspflichtig.

Für Personen, deren Ansprüche auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wegen Erschöpfens enden würden, wird die Anspruchsdauer pauschal um drei Monate verlängert (§ 421 d SGB III). Die Verlängerung der Anspruchsdauer um drei Monate soll erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem sich die Anspruchsdauer faktisch auf einen Tag gemindert hat.

Vorübergehende Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt vom Umfang der Kurzarbeit ab. Wird nicht mehr gearbeitet, beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent (bzw. 67 Prozent für Versicherte mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG) des Sollentgeltes (Bruttoentgelt ohne Arbeitsausfall, keine Berücksichtigung von Sonderzahlungen). Wird vermindert gearbeitet, werden 60 bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz gezahlt.

Um Einkommenseinbußen abzufedern, wird das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, bis zum 31. Dezember 2020 gestaffelt ab dem vierten Monat des Bezuges von Kurzarbeitergeld auf 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 bzw. 87 Prozent der Nettoentgeltdifferenz erhöht (§ 421 c Abs. 2 SGB III).

Ein Schaubild des BMAS verdeutlicht die neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld:

Schaubild BMAS Kurzarbeit ab Mai 2020Schaubild BMAS Kurzarbeit ab Mai 2020 Quelle: BMAS Infografik „Stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/sozialschutzpaket-ii-weitere-hilfen-fuer-arbeitnehmer.html)


Darüber hinaus sieht das „Sozialschutz-Paket II“ u. a. Erweiterungen beim Zuverdienst bei Kurzarbeit vor. Für Beschäftigte in Kurzarbeit werden bis zum 31. Dezember 2020 (bisher: Ende Oktober) die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe (bisher: systemrelevante Bereiche) geöffnet (§ 421 c Abs. 1 SGB III).

In der gesetzlichen Unfallversicherung verlängert sich die Feststellungsfrist von drei Jahren für Dauerrenten um die Dauer der Krise.

„Grundrentengesetz“ passiert abschließend Bundestag und Bundesrat

Das "Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)" ist von Bundestag (2. Juli 2020) und Bundesrat (3. Juli 2020) jeweils abschließend beschlossen worden. Es bedarf noch der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung können zur Zeit noch keine Auskünfte zum persönlichen Anspruch und zur individuellen Höhe der Grundrente geben. Die Deutsche Rentenversicherung hat die Bürgerinnen und Bürger bislang schon, soweit wie möglich, über die Grundrente allgemein informiert. Um die Zeit zu überbrücken, bis auch zum Thema Grundrente in gewohnter Qualität individuell beraten werden kann, hat sie eine besondere Themenseite eingerichtet. Unter deutsche-rentenversicherung.de finden Sie umfangreiche Hinweise, Erläuterungen, einen Fragen- und Antwortenkatalog und auch vereinfachte Beispiele zum nun verabschiedeten Gesetz.

Herzstück des Gesetzes ist die Grundrente selbst. Sie ist keine eigenständige Leistung, sondern wird künftig als Teil der gesetzlichen Rente in Form eines individuellen Zuschlags an Entgeltpunkten ausgezahlt. Der Zuschlag kommt für alle Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes in Betracht.
Der Anspruch auf die Grundrente ist nicht an einen Wohnsitz in Deutschland gebunden. Somit ist auch eine Zahlung ins Ausland möglich.

Voraussichtlich ab Juli 2021 kann der Versand der Grundrentenbescheide für diejenigen Rentner beginnen, die erstmals eine Rente erhalten. Menschen, die heute schon in Rente sind und einen Anspruch auf den Zuschlag haben, erhalten ihre Bescheide dafür bis Ende 2022. Beträge, auf die bereits ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden automatisch nachgezahlt. Die Gründe für diese langen Bearbeitungszeiten liegen in dem erheblichen Verwaltungsaufwand, der mit der Einführung der Grundrente verbunden ist. Beispielsweise sind knapp 26 Millionen Bestandsrenten auf eine Zuschlagsberechtigung zu überprüfen.

Ein Antrag auf Grundrente muss nicht gestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft für alle Rentenbezieher, ob ein Anspruch besteht und zahlt den Zuschlag zur Rente automatisch.

Grundrentenzeiten

Die Grundrente setzt voraus, dass Rentnerinnen und Rentner mindestens 33 Jahre an so genannten Grundrentenzeiten besitzen. Diejenigen, die mindestens 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre Grundrentenzeiten zurückgelegt haben, erhalten den Grundrentenzuschlag gestaffelt. Erst ab 35 Jahre Grundrentenzeiten wird der Zuschlag in voller Höhe gezahlt.
Zu den Grundrentenzeiten zählen folgende Zeiten:

  • Pflichtbeiträge aus Berufstätigkeit oder Selbständigkeit,
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR).

Folgende Zeiten zählen nicht zu den Grundrentenzeiten:

  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II,
  • Zeiten der Schulausbildung,
  • die Zurechnungszeit, also der für die Rente fiktiv verlängerte Versicherungs-verlauf zur Erhöhung einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes,
  • freiwillige Beiträge und
  • Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ohne eigene Beitragszahlung.

Wie bei der Wartezeitprüfung von 45 Jahren zählen zu den Grundrentenzeiten auch nicht Zeiten von Kalendermonaten, die durch einen Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt worden sind.

Für die Prüfung der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten werden auch entsprechende Zeiten aus Ländern berücksichtigt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder für die das EU-Recht gilt. Ausgenommen hiervon sind Zeiten aus den USA und der Türkei.

Der Zuschlag selbst wird aber nur aus deutschen Zeiten berechnet. Zeiten mit geringen Einkommen im Ausland werden also nicht durch den Zuschlag aufgewertet.

Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten zurückgelegt haben, erhalten den Grundrentenzuschlag in der Höhe gestaffelt. Erst ab 35 Jahren Grundrentenzeiten wird der Zuschlag in voller Höhe gezahlt.

Grundrentenbewertungszeiten erhalten einen Zuschlag

Ein Zuschlag für die Grundrentenzeiten kann gezahlt werden, wenn die persönliche Beitragsleistung in der Rentenversicherung mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes der Versicherten betrug oder beträgt. Zeiten mit Beiträgen aus einem Verdienst unter 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten bleiben unberücksichtigt.

Der monatliche Bruttoverdienst müsste somit im Jahre 2020 gerundet bei mindestens 1.013 EUR liegen, damit eine solche Zeit für die Berechnung eines Zuschlags berücksichtigt werden kann. Heute liegen die Verdienste der Vollzeitbeschäftigten aufgrund der Regelungen zum Mindestlohn über dieser Grenze. Teilzeitbeschäftigungen führen teilweise zu einem Lohn unterhalb von 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Solche Teilzeitbeschäftigungen können für die Berechnung des Zuschlages nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Zeiten eines versicherungspflichtigen Minijobs.

Der Zuschlag wird individuell berechnet.

In einem ersten Schritt wird ermittelt, ob genügend Grundrentenzeiten für einen Anspruch auf Grundrente vorhanden sind. Also mindestens 33 Jahre oder besser noch mindestens 35 Jahre, damit der Zuschlag in voller Höhe ausgezahlt werden kann.

Im zweiten Schritt werden dann aus allen im Rentenkonto gespeicherten Grundrentenzeiten – das können auch mehr als 35 Jahre sein – die Zeiten herausgesucht, in denen mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes versichert wurden. Das können jetzt auch weniger als 33 Jahre sein. Nur aus diesen Zeiten wird ein Zuschlag errechnet (Grundrentenbewertungszeiten).

Dazu werden für diese Zeiten die ihnen zugeordneten Entgeltpunkte zusammen-gerechnet und hieraus ein Durchschnittswert gebildet. Dieser Durchschnittswert wird verdoppelt. Kommt man nach dieser Verdoppelung auf mehr als 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr, wird der Wert auf 0,8 begrenzt. Wird begrenzt, beträgt der Wert für den Zuschlag 0,8 Entgeltpunkte minus Durchschnittswert.

Danach werden von dem so errechneten Zuschlag noch pauschal 12,5 Prozent abgezogen. So ergibt sich zum Schluss der Jahreswert, der als Zuschlag für höchstens 35 Jahre berechnet, also höchstens mit 35 multipliziert wird.

Vereinfachtes Beispiel:
Frau Meier hat 40 Jahre lang in den alten Bundesländern versicherungspflichtig gearbeitet und durchschnittlich 0,5 Entgeltpunkte pro Jahr erworben. Ihre Altersrente beträgt damit etwa 684 EUR im Monat.
Für die Berechnung der Grundrente werden maximal 35 Beitragsjahre berücksichtigt. In der Summe wird Frau Meier künftig rund 998 EUR von der Rentenversicherung bekommen – also einen Grundrentenzuschlag von etwa 314 EUR.

Berechnung der Regelaltersrente

40 Jahre Arbeit x 0,5 Entgeltpunkte x 34,19 EUR = rund 684 EUR Rente

Berechnung des Grundrentenzuschlags

Die durchschnittlichen Entgeltpunkte werden verdoppelt und auf maximal
0,8 Entgeltpunkte begrenzt. Es ergibt sich ein Zuschlag von 0,3 Entgeltpunkten, der um 12,5 Prozent gekürzt wird (= 0,2625 Entgeltpunkte). Dieser Zuschlag von
0,2625 Entgeltpunkten wird für 35 Jahre mit dem aktuellen Rentenwert West berechnet.

35 Jahre x 0,2625 Entgeltpunkte x 34,19 EUR = rund 314 EUR Grundrentenzuschlag

Die Staffelung des Zuschlags bei Grundrentenzeiten von 33 bis 35 Jahren erfolgt über den Begrenzungswert. Er beträgt bei 33 Jahren 0,4 Entgeltpunkte, also 40 Prozent des Durchschnittsverdienstes und erhöht sich gleichmäßig auf 0,8 Entgeltpunkte, also 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes bei 35 und mehr Jahren.

Einkommensprüfung bzw. Einkommensanrechnung

Auf die Grundrente wird Einkommen angerechnet, genauer gesagt das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente sowie Kapitalerträge. Den vollen Grundrentenzuschlag erhalten Berechtigte bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.250 EUR für Alleinstehende und 1.950 EUR bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.600 EUR (Paare: 2.300 EUR) wird der über diesem Betrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet.

Mit Ausnahme der Kapitalerträge wird das anrechenbare Einkommen vom Finanzamt an die Deutsche Rentenversicherung automatisch gemeldet. Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrages sind von den Rentnerinnen und Rentnern der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen. Die Rentenversicherung kann die Angaben dann überprüfen.

Steuerfreie Einnahmen wie beispielsweise Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit und aus einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung (Minijob) bleiben unberücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel Immobilien und Vermögen. Selbstverständlich wird auch der Zuschlag, also die Grundrente selbst, nicht berücksichtigt.
Ausländisches Einkommen wird angerechnet. Es ist der Deutschen Rentenversicherung auf Nachfrage mitzuteilen.

Weitere Regelungen

U. a. bei der Grundsicherung und beim Wohngeld werden Freibeträge eingeführt. Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen und eine Bedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung vorliegen, werden Freibeträge abhängig von den individuellen Einkünften berücksichtigt. Sie betragen mindestens 100 EUR und maximal 216 EUR (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1).

Das „Grundrentengesetz“ enthält auch Korrekturen bei der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge. Die geltende monatliche Einkommensgrenze, bis zu der die betriebliche Altersvorsorge von Geringverdienern gefördert wird, wird von 2.200 EUR auf 2.575 EUR angehoben. Der Förderbetrag steigt von derzeit 144 EUR auf 288 EUR.

Optimierung von Bescheiden und Informationsschreiben der Deutschen Rentenversicherung: Neuer Aufbau des Versicherungsverlaufes und mehr

Die Neugestaltung des Rentenbewilligungsbescheides, einschließlich der Darstellung der Rentenberechnung beispielsweise in Rentenauskünften, Auskünften an Familiengerichte und Feststellungsbescheiden, wird seit einigen Jahren Schritt für Schritt umgesetzt. Seit Mitte Juni 2020 wird ein weiterer Teilschritt sukzessive umgesetzt. Es ergeben sich Veränderungen in der Darstellung der Zeiten im Versicherungsverlauf und bzgl. der Entscheidungen zu rentenrechtlichen Daten.

Am Anfang der Anlage "Versicherungsverlauf" stehen Erläuterungen. Diese Erläuterungen sind auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmt. Der Versicherungsverlauf hat künftig folgenden Aufbau:
Erste Spalte: Zeitraum, Zweite Spalte: Entgelt, Dritte Spalte: Art der Zeit, Anmerkungen (rentenrechtliche Benennung sowie ggf. weitere Anmerkungen zum Zeitraum)
Hier ein Beispiel zur Verdeutlichung:

Beispielbild zum neuen Aufbau des Versicherungsverlaufes

Ist das bescheinigte Entgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu begrenzen, enthält die zweite Spalte "Entgelt" das begrenzte Entgelt. Das bescheinigte Entgelt wird dann in der folgenden dritten Spalte genannt (mit der Anmerkung "begrenzt aus").

Die bisherige erste Spalte mit den Abkürzungen zur Art des Versicherungsnachweises (VK 01, AFG, DEÜV usw.) oder zu anderen Eigenschaften der dargestellten Zeit sowie die bisherige dritte Spalte mit Angaben zur Dauer eines Zeitraumes in Kalendermonaten entfallen. Soweit erforderlich, werden diese Inhalte künftig in der Spalte "Art der Zeit, Anmerkungen" dargestellt, zum Beispiel die Monatsanzahl, wenn der Versicherungsverlauf zusammen mit einer Rentenauskunft erstellt wird.

Die Anlage "Versicherungsverlauf" enthält künftig auch die Daten zum Versorgungsausgleich, zum Rentensplitting, zu Beitragszahlungen (§§ 187, 187a, 187b, 281a SGB VI) und zu knappschaftlichen Tätigkeiten. Zur Erinnerung: In §187a SGB VI ist die Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (Ausgleichszahlung Rentenminderung) geregelt.

Bei Renten, die nach über- und zwischenstaatlichem Recht festgestellt werden, enthält die Anlage "Versicherungsverlauf" neben den deutschen Zeiten auch die Zeiten im Ausland. Die Darstellung auf zwei getrennten Anlagen für die "innerstaatliche / autonome Berechnung" und die "zwischenstaatliche / anteilige Berechnung" der Rente entfällt. Abweichend davon enthält die Anlage "Versicherungsverlauf" ausschließlich die deutschen Zeiten, wenn sie zusammen mit einem Feststellungsbescheid erstellt wird. Die ausländischen Zeiten werden in diesem Fall auf einem zusätzlichen Informationsblatt dargestellt. Da der Deutschen Rentenversicherung von ausländischen Versicherungsträgern kein Entgelt gemeldet wird, enthält die zweite Spalte des Versicherungsverlaufes oder des Informationsblattes einen Zeitraum (zum Beispiel eine Anzahl von "Tagen", "Wochen" oder "Trimestern").

Mit der sukzessiven Umsetzung des aktuellen Teilschrittes wird auch die Anlage "Entscheidungen zu rentenrechtlichen Daten" in ihrer Gestaltung verändert. Sie enthält Entscheidungen, die dem Versicherten vor Erteilung des Rentenbewilligungsbescheides noch nicht bekannt waren, zum Beispiel die Anerkennung und Ablehnung von Zeiten.

Brexit

Wie in der Fachlichen Information 01/2020 berichtet, hat Großbritannien Ende Januar formal die Europäische Union verlassen. Seitdem befindet sich das Land bis zum 31. Dezember 2020 in einem Übergangszeitraum, in dem Großbritannien sowohl Teil der Zollunion als auch des Binnenmarkts bleibt. Bis zum 30. Juni 2020 hatte Großbritannien die Option, das Ende des Übergangszeitraums um bis zu zwei Jahre zu verlängern. Dies sah das am 24. Januar 2020 unterzeichnete Austrittsabkommen vor.

Großbritannien hat die Frist zur Verlängerung der Übergangsphase verstreichen lassen. Dies hatte Kabinettsminister Michael Gove bereits Mitte Juni angekündigt.

Während der Übergangsphase gelten das Europarecht und damit die koordinierenden europarechtlichen Regelungen über soziale Sicherheit im Verhältnis zum Vereinigten Königreich weiter. Änderungen für versicherte Personen oder für Personen mit einem erstmaligen oder erneuten Rentenanspruch bis zum 31. Dezember 2020 sowie für Personen, die bereits eine Rente beziehen, ergeben sich daher zunächst nicht.

Für die Zeit nach dem Ende des Übergangszeitraums sieht das Austrittsabkommen darüber hinaus im Bereich der sozialen Sicherung einen vorläufigen Bestandsschutz sowie einen Vertrauensschutz für Personen vor, die zuvor bereits einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten der EU hatten. Sofern ein Abkommen zu den zukünftigen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit geschlossen wird, würde dieses die Regelungen des Austrittsabkommens ersetzen.

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