Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 04/2020

Aus dem Inhalt: Sozialversicherungs-Rechengrößen 2021, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Gesetzentwurf: „Beschäftigungssicherungsgesetz“, Grundrente

Sozialversicherungs-Rechengrößen, Beiträge und Beitragssatz 2021

Mit der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021)“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden die entscheidenden Werte entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Dabei sind für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021 die Lohnzuwachsraten im Jahr 2019 gegenüber 2018 maßgebend. Diese Einkommensentwicklung betrug im gesamten Bundesgebiet 2,94 Prozent und 2,85 Prozent in den alten Bundesländern. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.

Das Bundeskabinett hat am 14. Oktober 2020 die neuen Werte für 2021 beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates ist am 27. November 2020 erfolgt. Die „SV-Rechengrößenverordnung 2021“ ist am 3. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Die folgende Tabelle nennt die aktuellen und künftigen Werte in den alten Bundesländern:

RechengrößenRechengrößen West 2021

Die Verordnung enthält auch das endgültige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2019 (39.301 EUR) und das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2021 (41.541 EUR). Zum Vergleich: Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das laufende Jahr 2020 beträgt 40.551 EUR.

Die Rechengrößen für die neuen Bundesländer werden seit dem 1. Januar 2019 unter Berücksichtigung des „Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes“ festgelegt. Sie nähern sich dadurch jedes Jahr entsprechend den Westwerten an, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die jeweiligen Westwerte angehoben sein werden.

Die Regelungen des „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes“ sehen vor, dass die Untergrenze des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung in den nächsten Jahren 18,6 Prozent beträgt.
Die „Beitragssatzverordnung 2021“ ist, Stand Anfang Dezember, noch nicht im Bundesgesetzblatt erschienen. Dennoch ist von einem gleichbleibenden Beitragssatz in Höhe von 18,6 Prozent auszugehen.

Davon ausgehend, dass der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auch im Jahr 2021 stabil bei 18,6 Prozent verbleibt, ergeben sich ab dem 1. Januar 2021 folgende Beitragshöhen:
Der freiwillige Mindestbeitrag in den alten und neuen Bundesländern beträgt 83,70 EUR. Da die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern monatlich um 200 EUR auf 7.100 EUR angehoben wird, steigt der neue Höchstbeitrag im Westen auf 1.320,60 EUR.

Die Bezugsgröße steigt ebenfalls zum Jahreswechsel von 3.185 EUR auf 3.290 EUR im Monat (alte Bundesländer). Folglich werden auch die einkommensunabhängigen Beiträge für versicherungspflichtige Selbständige im Jahr 2021 angepasst. Als Regelbeitrag sind dann im Westen 611,94 EUR monatlich zu zahlen, der in den ersten drei Kalenderjahren mögliche halbe Regelbeitrag beträgt künftig 305,97 EUR.

Als Anlage 1 erhalten Sie die neueste Auflage der Broschüre "Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung -Werte West (ohne Knappschaft)-" für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2021

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt bei 14,6 Prozent. Pflichtversicherte Rentner haben eine Hälfte des Beitrages zu tragen. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Daneben können die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben.

Seit dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von in der KVdR pflichtversicherten Rentenbeziehern in gleichem Maße von der Rentenversicherung und den Rentnerinnen und Rentnern getragen („GKV-Versichertenentlastungsgesetz“). Der Zusatzbeitrag wird paritätisch finanziert. Die Rentenversicherung beteiligt sich somit hälftig an den Beiträgen nach dem allgemeinen Beitragssatz und dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.

Der Abzug veränderter Beiträge von der monatlichen Rente erfolgt mit zweimonatiger Verzögerung. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Die Mitglieder haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt oder erhöht.

Der GKV-Spitzenverband aktualisiert regelmäßig eine Übersicht mit allen Krankenkassen und ihren Zusatzbeiträgen (www.gkv-spitzenverband.de).

Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten regelmäßig einen Beitragszuschuss. Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich hälftig an den Aufwendungen, die sich für die Rentenbezieher aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergeben.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. November eines Kalenderjahres für das Folgejahr festgelegt. Er gilt beispielsweise für Bezieher von Arbeitslosengeld II und beträgt für das Jahr 2021 1,3 Prozent (zum Vergleich 2016 und 2017: 1,1 Prozent, 2018: 1,0 Prozent, 2019: 0,9 Prozent sowie 2020: 1,1 Prozent).

Rentenbezieher mit privater Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten ab dem 1. Januar 2021 grundsätzlich einen erhöhten Beitragszuschuss. Anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ist hier der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 1,3 Prozent maßgebend ist. Über den erhöhten Beitragszuschuss wird ein Bescheid erteilt.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt für das Jahr 2021 weiterhin 3,05 Prozent. Kinderlose Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, zahlen wie bisher zusätzlich einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent, also 3,3 Prozent. Der Beitrag ist von pflichtversicherten Rentnern allein zu tragen.

Über Veränderungen der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden die krankenversicherungspflichtigen Rentner vorrangig über das Kontoauszugsverfahren informiert. Sollte eine Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages einer Krankenkasse vorliegen, wird folgender Text auf dem Kontoauszug ausgegeben:

IHR KV-ZUSATZBEITRAG BISHER: XX,XX NEU: XX,XX

Sollte eine Information mittels Kontoauszugsverfahren nicht möglich sein, werden den versicherungspflichtigen Rentnern entsprechende Änderungsbescheide durch den Renten Service der Deutschen Post AG zugestellt.

Bei freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnern wird der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von der Rente einbehalten, sondern vom Rentenbezieher selbst und direkt an die Krankenkasse gezahlt.

Jahresmeldung durch den Arbeitgeber

Für jeden am 31. Dezember 2020 versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar 2021, eine Jahresmeldung abgeben. Rechtsgrundlage ist § 10 der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV).

Gesetzentwurf: „Beschäftigungssicherungs-gesetz“

Das Bundeskabinett hat am 16. September 2020 den Entwurf eines „Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz - BeschSiG)“ zusammen mit dem Entwurf einer „Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ sowie dem Entwurf einer „Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ beschlossen. Der Entwurf zum „Beschäftigungssicherungsgesetz“ hat inzwischen die zweite und dritte Beratung im Bundestag sowie die zweite Beratung im Bundesrat passiert und soll im Anschluss gemeinsam mit den beiden Verordnungen zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Das Maßnahmenpaket beinhaltet u. a. folgende geplante Neuerungen, die vor allem das Kurzarbeitergeld betreffen:

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld soll für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert werden, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Die Sonderregelungen (§ 421 c SGB III) zum erleichterten Zugang und zur Höhe des Kurzarbeitergeldes (auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten Monat und 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat, wenn die Arbeitszeit um mind. 50 Prozent reduziert werden muss) sollen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Das soll für alle Beschäftigten gelten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Hier ein Ausschnitt eines Schaubildes des BMAS:

Übersicht KUGÜbersicht KUG

Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen sollen insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert werden, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.

Zur weiteren Stabilisierung der Unternehmen soll die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 durch die BA verlängert werden. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 sollen die Sozialversicherungsbeiträge dann zu 50 Prozent erstattet werden, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

Grundrente

Wie in der Fachlichen Information 03/2020 bereits berichtet, hat das „Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen“, kurz Grundrentengesetz (GruReG), den Bundestag und –rat passiert.

Am 18. August 2020 nahm das angesprochene Grundrentengesetz auch die letzte Hürde des Gesetzgebungsverfahrens; die Verkündung im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 38/2020 Seite 1879).

Das Gesetz tritt überwiegend zum 1. Januar 2021 in Kraft. Aufgrund des hohen administrativen Aufwands ist mit der Versendung der ersten Bescheide frühestens ab Mitte 2021 zu rechnen.

Verlängerung der erleichterten Zugangsvoraussetzungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB XII)

Im Rahmen des „Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket I)“ werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB XII) in einem vereinfachten Verfahren schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht.

Die hierfür beschlossene Verordnung umfasst u.a. folgende Maßnahmen:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

Da die Pandemie beziehungsweise deren Auswirkungen bis zum ursprünglich vorgesehenen Auslaufen dieser Maßnahme nicht überwunden waren, hatte die Bundesregierung die Regelungen für den erleichterten Zugang zur Grundsicherung mit der „Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung“ zunächst bis zum 30. September 2020 und mit einer entsprechenden Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Nun werden die Regelungen über das Jahresende hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert. Die Verlängerungen wurden im Rahmen des Regelbedarfermittlungsgesetzes am 05. November 2020 vom Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen.

„Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen“

Personen, die bei einer Internationalen Organisation beschäftigt sind, sind regelmäßig nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung des Beschäftigungslandes versichert, sondern in einem eigenen Sonderversorgungssystem. Wurden rentenrechtliche Zeiten auch bei der Deutschen Rentenversicherung, zum Beispiel aus anderen Beschäftigungen oder wegen Kindererziehung, zurückgelegt, führen alleine diese nicht immer dazu, dass die Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch erfüllt werden kann. Diese Situation tritt insbesondere dann ein, wenn die Beschäftigung bei der Internationalen Organisation für einen sehr langen Zeitraum ausgeübt wurde.

Das „Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei Internationalen Organisationen“ in der Rentenversicherung schafft hier ab 1. Juli 2020 Abhilfe, indem die Beschäftigungszeiten bei einer Internationalen Organisation zusammen mit den Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung für den Rentenanspruch berücksichtigt werden können. Die Beschäftigungszeiten werden wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der EU behandelt. Dies bedeutet, dass solche Zeiten sowohl für die Anspruchsprüfung als auch für die Rentenberechnung nach dem SGB VI herangezogen werden können.

Das Gesetz begünstigt alle Personen, die für eine Internationale Organisation in einem Mitgliedstaat der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz beschäftigt und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung des Beschäftigungsstaates versichert sind oder waren. Bekannte Internationale Organisationen, die unter die gesetzliche Neuregelung fallen, sind beispielsweise die Vereinten Nationen mit ihren Unterorganisationen, CERN, ESA, EZB, NATO, WHO, WTO usw.

Berechtigte Personen, die noch keine Rente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, sollten prüfen lassen, ob dies zusammen mit den Beschäftigungszeiten bei der Internationalen Organisation möglich ist. Berechtigte Personen, die bereits eine Rente beziehen, können eine Neuberechnung der Rente beantragen. Damit die Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen kann, muss der Antrag bis spätestens zum 30. Juni 2022 gestellt werden.

Wir sagen: „Dankeschön und bleiben Sie gesund!“

Das Jahr 2020 neigt sich so langsam dem Ende zu. Es war und ist geprägt von der Corona-Pandemie, die uns alle weiterhin vor nie dagewesene Herausforderungen stellt. Sie hat in vielen unserer Lebensbereiche zu erheblichen, gleichwohl notwendigen Einschnitten geführt. Dinge, die für uns alltäglich gewesen sind, sind bis auf Weiteres stark eingeschränkt oder schlicht nicht möglich. Dazu zählt nicht zuletzt auch der soziale und berufliche Kontakt.

Daher gilt Ihnen allen heute ein ganz besonderer Dank!

Ihr Engagement, soweit möglich, dient auch in dieser schwierigen Zeit dem Wohle der Versicherten und Rentenempfänger der Deutschen Rentenversicherung. Sie leisten damit einen wertvollen Beitrag zur Erfüllung unseres gesetzlichen Auftrages.

Ihnen und Ihren Familien wünschen wir gleichwohl eine schöne Adventszeit, ein besinnliches Weihnachtsfest und viel Gesundheit für das neue Jahr.

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