Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 02/2021

Aus dem Inhalt: Rentenanpassung zum 1. Juli 2021, Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten, "Gesetz Digitale Rentenübersicht", Brexit, Pilotprojekt "Externe Videoberatung"

Rentenanpassung zum 1. Juli 2021

Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits im März 2021 die Zahlen zur bevorstehenden Rentenanpassung veröffentlicht hatte, ist am 27. April die „Rentenwertbestimmungsverordnung 2021“ vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates mit anschließender Verkündung im Bundesgesetzblatt.

In einer Mitteilung des BMAS heißt es: „Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2021 fest: Da die gesetzlich verankerte Rentengarantie Rentenkürzungen verhindert, verbleibt in Westdeutschland der ab 1. Juli 2021 geltende aktuelle Rentenwert weiterhin bei 34,19 EUR, obwohl die rechnerische Rentenanpassung negativ ist. In den neuen Ländern schreitet die Rentenangleichung voran. Der aktuelle Rentenwert für die neuen Bundesländer steigt entsprechend der gesetzlich vorgegebenen Angleichungsstufe um 0,72 Prozent auf 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwertes West und beträgt damit 33,47 EUR.“

Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates gelten ab dem 1. Juli 2021 folgende Rentenwerte:

Aktueller Rentenwert (West) 34,19 EUR (bisher 34,19 EUR)
Aktueller Rentenwert (Ost) 33,47 EUR (bisher 33,23 EUR)

Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Die für die Rentenanpassung 2021 relevante Lohnsteigerung beträgt - 2,34 Prozent in den alten und - 0,14 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) außer Acht bleibt. Insbesondere wegen der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Aus-wirkungen auf den Arbeitsmarkt sind die VGR-Löhne in den alten Bundesländern im vergangenen Jahr leicht gesunken. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Neben der Lohnentwicklung ist auch der Nachhaltigkeitsfaktor in der Anpassungsformel relevant, der die Veränderung des Verhältnisses von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern auf die Rentenanpassung berücksichtigt. Auch hier kommt es zu negativen Auswirkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Deswegen wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor in diesem Jahr mit - 0,92 Prozentpunkten anpassungsdämpfend aus.

Auch der so genannte Faktor „Altersvorsorgeaufwendungen“ geht in die Rentenanpassung ein. Er spiegelt die Belastungen der Beschäftigten beim Aufbau ihrer Altersvorsorge wider. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2019 (18,6 Prozent) gegenüber dem Jahr 2020 (18,6 Prozent) unverändert geblieben ist und die so genannte "Riester-Treppe" seit 2014 nicht mehr zur Anwendung kommt, wirkt sich der Faktor „Altersvorsorgeaufwendungen“ (auch Beitragssatzfaktor genannt) in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Aufgrund der genannten Einflüsse ergibt sich in den alten Bundesländern eine rechnerische Rentenanpassung von - 3,25 Prozent. Wegen der Rentengarantie bleibt aber der ab 1. Juli 2021 geltende aktuelle Rentenwert weiterhin bei 34,19 EUR. Die Rentengarantie stellt seit dem Jahr 2009 sicher, dass die Anwendung der Rentenanpassungsformel nicht zu einer Minderung des aktuellen Rentenwertes führt.

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer sind die im „Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz“ (siehe Fachliche Information 04/2017) festgelegten Angleichungsschritte relevant. In diesem Jahr ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens so anzupassen, dass er 97,9 Prozent des Westwertes erreicht. Mit dieser Angleichungsstufe fällt die Rentenanpassung Ost höher aus als nach der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost.

Letztlich ergibt sich eine voraussichtliche Rentenanpassung von 0 Prozent in den alten und 0,72 Prozent in den neuen Ländern (Rundungsdifferenzen möglich).

Grafik Rentenanpassung

Bei der Rentenanpassung wird seit 2019 die Niveauschutzklausel geprüft. So wird sicher-gestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Rentenniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau stellt die Relation zwischen der Höhe der Standardrente (45 Jahre Beitragszahlung auf Basis eines Durchschnittsverdienstes) und dem Entgelt eines Durchschnittsverdieners dar. Maßgebend ist das Netto-Rentenniveau vor Steuern. Dabei werden von der Standardrente die darauf entfallenden Sozialabgaben (KV und PV) abgezogen. Vom Durchschnittsverdienst werden ebenfalls die darauf entfallenden durchschnittlichen Sozialabgaben (KV, PV, RV und AloV) sowie zusätzlich der durchschnittliche Aufwand zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge abgezogen. Steuern bleiben jeweils außer Betracht.

Das Rentenniveau beträgt 49,45 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten. Die Niveauschutzklausel kommt somit nicht zur Anwendung.

Der Versand der Rentenanpassungsmitteilungen durch den Renten Service der Deutschen Post AG erfolgt - nach Zustimmung des Bundesrates zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 - voraussichtlich im Juni und Juli dieses Jahres.

Die Deutsche Rentenversicherung beantwortet wichtige Fragen zur bevorstehenden Rentenanpassung.

Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten – Freibeträge West ab dem 1. Juli 2021

Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zur „Rentenwertbestimmungsverordnung 2021“ geben wir Ihnen bereits an dieser Stelle die neuen Freibeträge West im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes bekannt:

Ab dem 1. Juli 2021 können Witwen, Witwer und überlebende Lebenspartner neben ihrer Hinterbliebenenrente wie bisher hinzuverdienen. Der Freibetrag beträgt weiterhin 902,62 EUR (bisher 902,62 EUR). Für jedes (waisenrentenberechtigte) Kind des Berechtigten gilt ein Erhöhungsbetrag von 191,46 EUR (bisher 191,46 EUR).

„Gesetz Digitale Rentenübersicht“ verkündet: Wie geht es weiter?

Am 17. Februar 2021 ist das "Gesetz Digitale Rentenübersicht" schlussendlich im Bundesgesetzblatt verkündet worden (siehe Fachliche Information 01/2021: Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze).

Die Digitale Rentenübersicht soll es künftig ermöglichen, Informationen über eigene Ansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersvorsorge über ein Online-Portal abzurufen. Dabei handelt es sich um ein zusätzliches Angebot, das die bereits heute zur Verfügung stehenden Informationen und Standmitteilungen, zum Beispiel die Renteninformation der gesetzlichen Rentenversicherung, ergänzt.

Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig und kostenfrei. Die dort abrufbare Digitale Rentenübersicht bietet einen Gesamtüberblick über aktuelle sowie zukünftig erreichbare Rentenleistungen. Sie wird in mehreren Schritten durch die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht entwickelt. Diese Stelle wird bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtet und steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Ab Herbst / Winter 2022 können sich die Träger von Altersvorsorgeleistungen dann in einem ersten Schritt freiwillig an der Digitalen Rentenübersicht als Modellprojekt beteiligen. Allgemein verfügbar soll sie voraussichtlich ab 2023 sein. Dann müssen alle Anbieter ihre Informationen zur Verfügung stellen – auch zu privaten Riester- oder Rürup-Renten, Betriebsrenten oder Lebensversicherungen.

Der Zugang zum Portal erfolgt über eine sichere elektronische Authentifizierung der Nutzerinnen und Nutzer nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. Dies kann möglicherweise über den Personalausweis oder eine andere elektronische Authentifizierung geschehen.

Verbesserung des Onlinezugangs für Bürgerinnen und Bürger

Am 6. April 2021 ist das „Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMG ÄndG) sowie das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG)“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Hiermit soll den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht werden, entweder selbst Meldedaten über ein Verwaltungsportal aus dem Melderegister elektronisch abzurufen und für verschiedene Zwecke zu nutzen oder Meldedaten für entsprechende Verwaltungsverfahren von öffentlichen Stellen automatisiert aus den Melderegistern abrufen zu lassen.

Das Registermodernisierungsgesetz schafft damit die erforderlichen Voraussetzungen, um beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder erneut die gleichen Daten und Nachweise einreichen zu müssen. Stattdessen soll es der jeweiligen Behörde möglich sein, diese Nachweise mit dem Einverständnis der betroffenen Person bei der Behörde anzufordern, die sie bereits vorliegen hat. Ziel dieses „Once-only“-Prinzips ist es, dass Bürgerinnen und Bürger bestimmte Daten den Behörden nur noch einmal mitteilen müssen.

Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verbesserung des Onlinezugangs für Bürgerinnen und Bürger weisen wir gerne auf die Nutzung unserer Online-Dienste hin, welche sowohl über die Trägerhomepage als auch über unsere Mantelseite erreicht werden können. Hier haben Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, ihre Anträge selbst online über unsere Webseite zu stellen. Daneben bieten die Online-Dienste zahlreiche Möglichkeiten der Anforderung von Unterlagen, wie u.a. Versicherungsverläufe, Rentenauskünfte, Rentenbezugsbescheinigungen etc.

EU-Austritt: Was der Brexit für die Rente bedeutet

Das Vereinigte Königreich und die EU gehen getrennte Wege. Was aber bedeutet das für bestehende und künftige Rentenansprüche?
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat keine Auswirkungen auf bereits erworbene Rentenansprüche. Das heißt: Für alle, die eine Rente unter Berücksichtigung von deutschen beziehungsweise EU-mitgliedstaatlichen und britischen Versicherungszeiten beziehen, ändert der Brexit nichts. Bis zum 31. Dezember 2020 entstandene Rentenansprüche bleiben weiter bestehen.

Für zukünftige Rentenansprüche von Versicherten, die bis zum 31. Dezember 2020 Versicherungszeiten in Deutschland oder einem anderen EU-Land und im Vereinigten Königreich erworben haben, gelten Vertrauens- und Bestandschutzregelungen. Danach können die in den Ländern zurückgelegten Beschäftigungszeiten weiterhin für Rentenansprüche zusammengerechnet werden, um die in dem jeweiligen Land erforderlichen Mindestversicherungszeiten zu erfüllen, also beispielsweise in Deutschland 35 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen. Sind die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt, zahlt grundsätzlich jedes Land die Leistung aus den dort zurückgelegten Zeiten.

Das EU-Recht gilt weiterhin auch für Versicherte, die bereits vor dem 1. Januar 2021 in Deutschland, einem anderen EU-Land und Großbritannien in einem Versicherungsverhältnis standen und noch immer stehen. In diesen Fällen können auch zukünftige Beschäftigungszeiten für spätere Rentenansprüche zusammengerechnet werden. Dies gilt allerdings nur, solange das Versicherungs- oder Vertragsverhältnis nicht beendet wird.

Für Versicherte, die erst ab dem 1. Januar 2021 in einem EU-Land oder dem Vereinigten Königreich rentenversichert sind, gilt ausschließlich das neue Handels- und Kooperationsabkommen vom 24. Dezember 2020. Demnach sollen ab Januar 2021 zurückgelegte deutsche, britische und auch weitere mitgliedstaatliche Zeiten der EU auch zukünftig für einen Rentenanspruch zusammengerechnet werden.

Die EU und das Vereinigte Königreich haben am 24. Dezember 2020 die beiderseitigen Beziehungen für die Zeit ab 1. Januar 2021 in einem neuen Handels- und Kooperationsabkommen geregelt. Das neue Abkommen wurde am 30. Dezember 2020 unterzeichnet und am 31. Dezember 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten ist erforderlich. Der Deutsche Bundestag und Bundesrat haben dem Abkommen bereits zugestimmt. Am 29. April 2021 hat auch das Europäische Parlament seine Zustimmung erteilt.

In jedem Fall gilt:
Für verbindliche Rechtsauskünfte zu ausländischen Rentenansprüchen müssen sich Ratsuchende an den ausländischen Rentenversicherungsträger wenden. Die Deutsche Rentenversicherung hat hierzu nur einen Auskunfts- und keinen allumfassenden Beratungsauftrag. Es können lediglich allgemeine Hinweise gegeben werden. In diesem Zusammenhang ist ein Verweis an die entsprechende deutsche Verbindungsstelle möglich.

Start des Pilotprojekts „Externe Videoberatung“ im Bereich Auskunft und Beratung

Seit dem 4. März 2021 pilotiert die Deutsche Rentenversicherung Rheinland das Projekt „Externe Videoberatung“. Neben der klassischen Präsenz- und Telefonberatung können Kundinnen und Kunden nun auch bequem und von zu Hause aus auf das Medium Videoberatung zurückgreifen. Hierfür stehen über 60 Videoberaterinnen und Videoberater zur Verfügung, die sich zu der Teilnahme am Pilotprojekt bereiterklärt haben.

Um eine persönliche und individuelle Beratung per Video in Anspruch nehmen zu können, bedarf es einer vorherigen telefonischen Kontaktaufnahme (0211 937 1185). Hier erläutern die Videoberaterinnen und Videoberater den technischen sowie organisatorischen Ablauf und stellen den Kundinnen und Kunden den Zugang zum Videoportal zur Verfügung.

Ziel des Projekts ist es, zunächst die Praktikabilität beziehungsweise die Vor- und Nachteile der externen Videoberatung auszuloten und eine erste Beurteilung sowohl durch die Kundschaft als auch von den Beraterinnen und Beratern zu erhalten.

Gerade angesichts der aktuell grassierenden Coronapandemie und den damit verbundenen Einschränkungen von persönlichen Kontakten bleibt abzuwarten, inwiefern sich das neue Medium Video als Alternative zu den bisher bekannten Beratungsformen etablieren wird.

Hinweis zur Erfassung eines Antrags auf Hinterbliebenenrenten in eAntrag

Aufgrund von vereinzelten Rückfragen aus unserer Sachbearbeitung möchten wir auf die nachfolgende Fragestellung zum formellen Hinterbliebenenrentenantrag im Formular R0500 hinweisen:

Screenshot eAntrag - H-Rente

Liegt lediglich ein formloser Antrag vor, dazu gehört auch der Antrag auf Vorschusszahlung (sog. Sterbevierteljahr), ist die markierte Frage zu verneinen!

Durch die Frage soll in erster Linie bei einem Antrag auf Waisenrente die mehrfache Abfrage von Sachverhalten aus der Versicherung des Verstorbenen vermieden werden (vgl. Bemerkung in eAntrag).

Erziehungsrente: Erläuterungen und Beratungsanlässe

Ein Anspruch auf Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen, wenn

  • der geschiedene Ehegatte verstorben ist,
  • kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht, weil die Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde,
  • der überlebende Partner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und
  • nicht wieder geheiratet hat sowie
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen (früheren Ehepartners) erzieht, das noch keine 18 Jahre alt ist. Die häusliche Sorge für ein behindertes Kind lässt den Rentenanspruch auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes hinaus fortbestehen.

Die Erziehungsrente zählt zu den Renten wegen Todes, wird aber aus der eigenen Versicherung des Anspruchsberechtigten mit Rentenartfaktor 1,0 hergeleitet. Auf sie werden zum Beispiel die Regelungen zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97 SGB VI), zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Zurechnungszeit angewandt.

Auch wenn für verwitwete Ehegatten ein Rentensplitting durchgeführt wurde, kann ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen.

Beratungsanlässe für einen möglichen Anspruch auf Erziehungsrente:

In folgenden Sachverhalten sollte in Beratungen bzw. bei Antragsaufnahmen durch Nachfrage geprüft werden, ob ein Anspruch auf Erziehungsrente besteht, wenn eine Ehescheidung nach dem 30. Juni 1977 erfolgte und der geschiedene Ehegatte nicht mehr lebt.

  • Beantragung einer Halbwaisenrente für (minderjährige) Waise ohne Witwen-/Witwerrentenanspruch durch erziehenden Elternteil
  • Antrag auf KEZ/BÜZ für ein noch minderjähriges eigenes Kind oder Kind des verstorbenen geschiedenen Ehegatten, wenn ein Versorgungsausgleich im Versicherungskonto dokumentiert ist
  • durchgeführtes Rentensplitting

Sollten Sie im Einzelfall den Anspruch auf Erziehungsrente nicht abschließend klären können, empfiehlt sich – ggf. nach Rücksprache mit der Deutschen Rentenversicherung – zumindest die Aufnahme eines formlosen Antrages.

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