Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 04/2021

Aus dem Inhalt: Jahresmeldung durch den Arbeitgeber, Rehabilitation nach einer Covid-19-Erkrankung, SV-Rechengrößen

SV-Rechengrößen, Beiträge und Beitragssatz 2022

Mit der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022)“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden die entscheidenden Werte entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen, auch „Ein-Euro-Jobs“ genannt) betrug im Bundesgebiet -0,15 Prozent und in den alten Bundesländern -0,34 Prozent.

Das Bundeskabinett hat am 20. Oktober 2021 die neuen Werte für 2022 beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates ist am 26. November 2021 erfolgt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist, Stand Anfang Dezember, noch abzuwarten. Die folgende Tabelle nennt die bereits von Bundeskabinett und Bundesrat beschlossenen, aktuellen und künftigen Werte in den alten Bundesländern:

in Euro

2022
monatlich
2022
jährlich
2021
monatlich
2021
jährlich
BBG allgemein RV7.050,0084.600,007.100,0085.200,00
BBG knappsch. RV8.650,00103.800,008.700,00104.400,00
BBG AloV7.050,0084.600,007.100,0085.200,00
VP-Grenze KV/PV5.362,5064.350,005.362,5064.350,00
BBG KV/PV4.837,5058.050,004.387,5058.050,00
SV-Bezugsgrößen3.290,0039.480,003.290,0039.480,00

Die Rechengrößen für die neuen Bundesländer werden seit dem 1. Januar 2019 unter Berücksichtigung des „Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes“ festgelegt. Sie nähern sich dadurch jedes Jahr entsprechend den Westwerten an, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die jeweiligen Westwerte angehoben sein werden.Die Verordnung enthält auch das endgültige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2020 (39.167 EUR) und das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 (38.901 EUR). Zum Vergleich: Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das laufende Jahr 2021 beträgt 41.541 EUR.

Die Regelungen des „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes“ sehen vor, dass die Untergrenze des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung auch im kommenden Jahr 18,6 Prozent beträgt. Die „Beitragssatzverordnung 2022“ ist am 30. November 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Demzufolge ergeben sich ab dem 1. Januar 2022 folgende Beitragshöhen:
Der freiwillige Mindestbeitrag in den alten und neuen Bundesländern beträgt weiterhin 83,70 EUR. Da die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern monatlich um 50 EUR auf 7.050 EUR gesenkt wird, sinkt der neue Höchstbeitrag im Westen auf 1.311,30 EUR.

Die Bezugsgröße bleibt unverändert bei 3.290 EUR im Monat (alte Bundesländer). Folglich gelten im Jahr 2022 die gleichen einkommensunabhängigen Beiträge für versicherungspflichtige Selbständige wie im Jahr 2021. Als Regelbeitrag sind im Westen unverändert 611,94 EUR monatlich zu zahlen, der in den ersten drei Kalenderjahren mögliche halbe Regelbeitrag beträgt weiterhin 305,97 EUR.

Als Anlage 1 erhalten Sie die neueste Auflage der Broschüre "Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung -Werte West (ohne Knappschaft)-" für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2022

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt bei 14,6 Prozent. Pflichtversicherte Rentner haben eine Hälfte des Beitrages zu tragen. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Daneben können die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben.

Seit dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von in der KVdR pflichtversicherten Rentenbeziehern in gleichem Maße von der Rentenversicherung und den Rentnerinnen und Rentnern getragen („GKV-Versichertenentlastungsgesetz“). Der Zusatzbeitrag wird paritätisch finanziert. Die Rentenversicherung beteiligt sich somit hälftig an den Beiträgen nach dem allgemeinen Beitragssatz und dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.

Der Abzug veränderter Beiträge von der monatlichen Rente erfolgt mit zweimonatiger Verzögerung. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Die Mitglieder haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt oder erhöht. Der GKV-Spitzenverband aktualisiert regelmäßig eine Übersicht mit allen Krankenkassen und ihren Zusatzbeiträgen (www.gkv-spitzenverband).

Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten regelmäßig einen Beitragszuschuss. Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich hälftig an den Aufwendungen, die sich für die Rentenbezieher aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergeben.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird grundsätzlich vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. November eines Kalenderjahres für das Folgejahr festgelegt. Für das Jahr 2022 ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bereits mit dem „Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ vom 19. Juli 2021 auf 1,3 Prozent festgeschrieben worden. Er gilt beispielsweise für Bezieher von Arbeitslosengeld II und beträgt für die Jahre 2021 und 2022 1,3 Prozent (zum Vergleich 2016 und 2017: 1,1 Prozent, 2018: 1,0 Prozent, 2019: 0,9 Prozent sowie 2020: 1,1 Prozent).
Für Rentenbezieher mit privater Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht unterliegt, ist zur Berechnung des Beitragszuschusses anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von unverändert 1,3 Prozent maßgebend.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt für das Jahr 2022 weiterhin 3,05 Prozent. Auch kinderlose Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, zahlen zusätzlich einen Beitragszuschlag. Dieser Zuschlag wird ab dem 1. Januar 2022 um 0,1 Prozent erhöht und beträgt dann 0,35 Prozent („Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“). Der Beitrag ist von pflichtversicherten Rentnern und Versicherten allein zu tragen.

Bei in der KVdR pflichtversicherten Rentnern führt diese Änderung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung zu einer Änderung des Nettozahlbetrages der Rente. Die Rentenbezieher werden vorrangig über das Kontoauszugsverfahren über den angepassten Beitrag informiert. Mit dem Zahlbetrag für Januar 2022 wird folgender Hinweistext ausgegeben:

BEITRAGSSATZ PFLEGEVERSICHERUNG X,XX PROZENT
IHR NEUER PV-BEITRAG XXX,XX EUR (BISHER: XXX,XX EUR)

Sollte eine Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages einer Krankenkasse vorliegen, wird folgender Text auf dem Kontoauszug stehen:

IHR KV-ZUSATZBEITRAG BISHER: XX,XX NEU: XX,XX

Sollte eine Information mittels Kontoauszugsverfahren nicht möglich sein, werden den versicherungspflichtigen Rentnern entsprechende Änderungsbescheide durch den Renten Service der Deutschen Post AG zugestellt.

Bei freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnern wird der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von der Rente einbehalten, sondern vom Rentenbezieher selbst und direkt an die Krankenkasse gezahlt.

Jahresmeldung durch den Arbeitgeber

Für jeden am 31. Dezember 2021 versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar 2022, eine Jahresmeldung abgeben. Rechtsgrundlage ist § 10 der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV).

Auch in 2022: Anhebung der Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Altersrente

Das "Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite" sieht u. a. eine erneute, befristete Anhebung der Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigem Altersrentenbezug für das Kalenderjahr 2022 vor, und zwar von 6.300 EUR auf weiterhin 46.060 EUR (14-fache der mtl. Bezugsgröße von 3.290 EUR). Die Regelungen zum Hinzuverdienstdeckel werden auch für 2022 nicht angewandt.

Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Bestandsrentner. Keine diesbezüglichen Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

Das genannte Gesetz ist bereits am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Über weitere Inhalte des Gesetzespakets informiert ebenfalls diese Fachliche Information.

Zur Erinnerung:

Seit dem 1. Juli 2017 können Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6.300 EUR im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente reduziert wird. Ein über den Betrag von 6.300 EUR hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Zudem gilt ein so genannter Hinzuverdienstdeckel.

Während bereits das „Sozialschutz-Paket“ pandemiebedingt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze für das Kalenderjahr 2020 befristet von 6.300 EUR auf 44.590 EUR (14-fache der mtl. Bezugsgröße von 3.185 EUR) angehoben hatte, hatte das „Arbeitsschutzkontrollgesetz“ eine weitere, befristete Anhebung der Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigem Altersrentenbezug für das Kalenderjahr 2021 bestimmt, und zwar von 6.300 EUR auf 46.060 EUR (14-fache der mtl. Bezugsgröße von 3.290 EUR). Die Regelungen zum Hinzuverdienstdeckel sind bzw. waren für die Kalenderjahre 2020 und 2021 nicht anzuwenden.

Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze galt auch hier für Neu- und Bestandsrentner. Keine diesbezüglichen Änderungen gab es bei den Hinzuverdienstregelungen bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

Generell gilt:

Beschäftigte Personen, die - zum Beispiel aufgrund der erhöhten Hinzuverdienstmöglichkeit - nun früher als geplant eine Altersrente beantragen möchten und weiter arbeiten wollen, sollten das vorab mit dem Arbeitgeber abstimmen.

Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Anlass für das "Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite" ist die Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, welche am 25. November 2021 ausgelaufen ist. Im Zuge dieses Artikelgesetzes nimmt der Gesetzgeber unter anderem die nachfolgenden Anpassungen vor:

Impfärzte nach § 130 S. 1 SGB IV – beitragspflichtige Einnahmen

Bei den Einnahmen aus einer Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam handelt es sich bis zum 30. April 2022 weiterhin um keine sozialversicherungspflichtigen Einnahmen.

Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Auch im Jahr 2022 wird die jährliche Mindesteinkommensgrenze nach § 3 Abs. 3 S. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz ausgesetzt. In der Künstlersozialversicherung versicherte selbstständige Künstler / Publizisten verlieren demnach ihre Pflichtversicherung auch dann nicht, wenn das eigentlich notwendige Mindesteinkommen in Höhe von 3.900 EUR nicht erwirtschaften werden konnte.

Änderungen im SGB II / XII / Bundesversorgungsgesetz zum „erleichterten Zugang“ (1. Januar 2022 bis 31. März 2022)

Bereits im Frühjahr des vergangenen Jahres wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB XII) in einem vereinfachten Verfahren schneller und unbürokratisch zugänglich gemacht. Diese Regelungen werden (per Verordnungsermächtigung) bis zum 31. März 2022 verlängert und umfassen u.a. folgende Maßnahmen:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

Rehabilitation nach einer Covid-19 Erkrankung

Viele Menschen überstehen eine Infektion mit dem Corona-Virus ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen. Doch etwa zehn Prozent der Betroffenen klagen noch nach Wochen und Monaten über anhaltende Beschwerden und Symptome. Diese können vielfältig sein. Im Vordergrund stehen Husten, Atemnot, anhaltende Müdigkeit („Fatigue“), Muskelschwäche und der Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns. Außerdem sind Betroffene häufig seelisch und psychisch sehr belastet. Oft führt das dazu, dass sie zeitweilig nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Mediziner sprechen dann vom „Post-Covid-Syndrom“.

Wer unter anhaltenden Beschwerden nach einer Corona-Infektion leidet, kann zum Beispiel bei der DRV Rheinland eine Post-Covid-Reha beantragen. So bieten drei hauseigene Kliniken spezielle Post-Covid-Therapien an, um die Spätfolgen einer Corona-Erkrankung zu behandeln. Die Nordseeklinik Borkum mit ihrer hochseeklimatischen Lage sorgt vor allem durch Inhalations- und Atemtherapien für den Wiederaufbau der Atemmuskulatur. Wer aufgrund der Corona-Erkrankung unter starkem Stress leidet und sich erschöpft fühlt, kann in der Eifelklinik in Manderscheid sein psychisches Gleichgewicht wiederfinden. Wenn das Herz durch die Corona-Infektion in Mitleidenschaft gezogen wurde, ist die Klinik Roderbirken in Leichlingen erste Wahl.

Sollten Betroffene nach Unterstützung fragen, nutzen Sie bitte zur Beantragung einer Post-Covid-Reha die üblichen, Ihnen bekannten Antragsformulare im Falle einer medizinischen Rehabilitation (Hauptantrag G0100). Diese sind selbstverständlich auch im Programm eAntrag hinterlegt.

Weitere Informationen können Interessierte auch der eigens eingerichteten Themenseite der DRV Rheinland entnehmen.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Rheinland/DE/Aktuelles/Longcovid/longcovid_node.html

Zurechnungszeit: Verfahren beim BSG weiterhin anhängig

Durch die Zurechnungszeit werden Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung so gestellt, als hätten sie bis zu ihrer Regelaltersgrenze Beiträge gezahlt. Die Zurechnungszeit, die mit dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnt, wird mit einem Durchschnittswert der zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet.

Die Zurechnungszeit ist durch das „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz“ für Rentenzugänge im Jahr 2019 in einem Schritt auf das Alter von 65 Jahren und acht Monaten verlängert worden. Das Gesetz sieht in den Folgejahren - in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze - eine schrittweise Anhebung auf das vollendete 67. Lebensjahr vor. Bei Beginn einer Erwerbsminderungsrente im Jahr 2021 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und zehn Monaten. Die Zurechnungszeit und deren Verlängerung gilt auch für die Renten wegen Todes.

Eine Übertragung der Neuregelung zum verlängerten Ende der Zurechnungszeit auf Rentenbestandsfälle vor 2019 sah das Gesetz nicht vor. Dagegen führen der Sozialverband VdK und der SoVD (Sozialverband Deutschland) eine Musterklage. Das erste Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen B 5 R 29/21 R (bis 30. Juni 2021: B 13 R 24/20 R) weiterhin beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig. Vorinstanz war das Landessozialgericht (LSG) Essen (L 14 R 883/19, 13. März 2020).

Die Rechtsfrage lautet:
„Verstößt § 59 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 iVm. § 253a SGB VI in der auch aktuell gültigen Fassung des „EM-Leistungsverbesserungsgesetzes“ vom 17. Juli 2017 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), indem Versicherte, deren Rente vor dem Jahr 2018 begonnen hat, vollständig von der dort geregelten (schrittweisen) Anhebung des Endes der Zurechnungszeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen sind?“

Weitere Revisionsverfahren sind anhängig. Die konkreten Verhandlungstermine des 5. Senates des BSG sind bislang noch nicht veröffentlicht worden. Entsprechende Urteile bleiben zunächst abzuwarten.
Sollte das BSG die genannte Stichtagsregelung nicht beanstanden, soll das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

Einschränkung des Dispositionsrecht im Zusammenhang mit der Antragsfiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI

Grundsätzlich besitzen Versicherte das Recht, einer Rentenantragsfiktion, also der Umdeutung eines Antrags auf Leistung zur Teilhabe in einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, zu widersprechen. Dieses Gestaltungsrecht ist jedoch dann eingeschränkt, wenn der Versicherte aufgefordert worden ist, einen Antrag auf Leistung zur Teilhabe zu stellen. Die Möglichkeit, Versicherte in diesem Zusammenhang in den Gestaltungsrechten einzuschränken, haben Krankenkassen (§ 51 SGB V) und Agenturen für Arbeit (§ 145 SGB III).
Kommen Versicherte der Aufforderung nach und stellen einen Antrag auf Leistung zur Teilhabe bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,

  • ist die Rücknahme des Antrags auf Leistung zur Teilhabe nur mit Zustimmung der dritten Stelle möglich.
  • können Versicherte einer Antragsfiktion des Antrags auf Leistung zur Teilhabe in einen Rentenantrag nach § 116 Abs. 2 SGB VI nur mit Zustimmung der Krankenkasse widersprechen.
  • können Versicherte ihren Leistungsantrag ohne Zustimmung der dritten Stelle nicht beschränken (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, obwohl volle Erwerbsminderung vorliegt).

Liegen die Voraussetzungen zur Umdeutung des Antrags auf Leistung zur Teilhabe vor (Verbesserung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich, Maßnahme konnte keine Besserung der Erwerbsfähigkeit erwirken), so informiert der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mittels Vordruck R1530-00 über das weitere Verfahren und bittet den Versicherten, sofern gewünscht, um Stellung eines Antrags auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sofern das Gestaltungsrecht des Versicherten eingeschränkt wurde, enthält der Vordruck eine Zustimmungserklärung (R1531-00), die der Versicherte im Falle des Verzichts auf Umdeutung an den zuständigen Leistungsträger (Krankenkassen, Agenturen für Arbeit) weiterleiten muss. Diese ist, wie oben beschrieben, Voraussetzung, um der Umdeutung zu widersprechen.

Wir sagen: „Dankeschön und bleiben Sie gesund!“

Auch das sich dem Ende neigende Jahr 2021 war und ist entscheidend geprägt von den Herausforderungen und Einschränkungen, die die Corona-Pandemie weiterhin mit sich bringt. Ihr nach wie vor unermüdliches Engagement, soweit möglich, dient dem Wohle der Versicherten und Rentenempfänger. Sie leisten damit einen wertvollen Beitrag zur Erfüllung unseres gesetzlichen Auftrages.
Für Ihre Unterstützung möchte sich die Deutsche Rentenversicherung Rheinland ganz herzlich bedanken.

Ihnen und Ihren Familien wünschen wir eine schöne Adventszeit, ein besinnliches Weihnachtsfest und viel Gesundheit für das Jahr 2022. Wir sind zuversichtlich und hoffen mit Ihnen auf entspanntere Zeiten.

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