Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 01/2024

Aus dem Inhalt: Anhebung Altersgrenzen, Erhöhung Grenze Minjobs und Midijobs, EM-Rente: Hinzuverdienst und Zurechnungszeit, Grundrente Zuschlag langjährige Versicherung, Freiwillige Beiträge 2023 und 2024, Weitere Änderungen zum 01.01.2024, Formloses Rentenantragsdatum und Terminvergabe, SGB XII- und SGB XIV-Anpassungsgesetz

Anhebung der Altersgrenzen

Bereits seit dem Jahr 1997 werden die Altersgrenzen der vorgezogenen Altersrenten stufenweise angehoben. Seit 2012 gilt die stufenweise Anhebung der Altersgrenze auch für die Regelaltersrente, allerdings über einen längeren Zeitraum hinweg.

Auf dem Weg zur Rente mit 67 liegt die Regelaltersgrenze für 1959 geborene Versicherte, die im Jahr 2024 65 werden, erst bei 66 Jahren und zwei Monaten.

Auch die Altersgrenze für die ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist von der Anhebung weiterhin betroffen. Der frühestmögliche Rentenbeginn für den Jahrgang 1959 lag bei 64 Jahren und zwei Monaten, also häufig in 2023. Der Jahrgang 1960 kann diese Altersrente erst mit 64 Jahren und vier Monaten in Anspruch nehmen. In den folgenden Jahren steigt die Altersgrenze weiter, und zwar jeweils um zwei Monate pro Geburtsjahrgang. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann diese Rente dann erst mit 65 Jahren erhalten.

Die Altersgrenzen für die Altersrenten für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen werden ebenfalls angehoben. Während die Altersrente für langjährig Versicherte nach wie vor ab 63 Jahren mit weiter steigendem Abschlag in Anspruch genommen werden kann, wird der geminderte Zugang in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ebenfalls angehoben. Der frühestmögliche Rentenbeginn in die letztgenannte Rente mit Abschlag ist für alle, die in 2024 60 Jahre alt werden (Jahrgang 1964), erst ab 62 Jahren möglich.

Bereits seit dem 1. Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten vollständig aufgehoben und damit ein beliebiger Hinzuverdienst auch vor dem Regelalter möglich. Beschäftigte Personen, die eine (vorgezogene) Altersrente beantragen möchten und weiterarbeiten wollen, sollten das vorab mit dem Arbeitgeber abstimmen. Dabei ist auch der Arbeits- bzw. Tarifvertrag zu prüfen. Möglicherweise ist dort vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt endet, von dem an eine Altersrente bezogen wird.

Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, ergeben sich gesetzliche Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat. Diese Rentenabschläge können durch die Ausgleichszahlung einer Rentenminderung ganz oder teilweise ausgeglichen werden (§ 187a SGB VI: Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters). Seit dem 1. Juli 2017 ist eine Zahlung grundsätzlich bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres möglich.

Die Höhe des Ausgleichsbetrages kann einer besonderen Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der vorzeitigen Altersrente entnommen werden, die auf Antrag (Vordruck V0210 in eAntrag) vom Rentenversicherungsträger erstellt wird. Bei begründetem, berechtigtem Interesse ist die Erteilung dieser besonderen Rentenauskunft auch vor dem 50. Lebensjahr möglich.

Diese und weitere Themen können Sie der neuesten Auflage der Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung - Werte West (ohne Knappschaft) – 1. Januar bis 30. Juni 2024“ entnehmen.

Ab 1. Januar 2024: Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze (Entgeltgrenze für Minijobs) und der Untergrenze im Übergangsbereich (sogenannte Midijobs)

Die Geringfügigkeitsgrenze (Entgeltgrenze für Minijobs) orientiert sich seit dem 1. Oktober 2022 an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohn-bedingungen. Sie ist dadurch dynamisch und wird mit der Erhöhung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2024 (von 12 EUR auf 12,41 EUR) auf monatlich 538 EUR angehoben.

Folglich steigt auch die Untergrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich (so genannte Midijobs) auf monatlich 538,01 EUR. Seit 1. Januar 2024 erstreckt sich somit der Übergangsbereich zwischen 538,01 EUR und unverändert 2.000 EUR monatlich. Die Formel zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme ist entsprechend angepasst (siehe Anlage 1 „Zahlen und Tabellen“). Im Jahr 2024 beträgt der Faktor F zur Bestimmung des beitragspflichtigen Bemessungsentgeltes im Übergangsbereich (538,01 EUR bis 2.000 EUR) 0,6846.

So genannte Midijobber zahlen bei einem Verdienst innerhalb der genannten Grenzen einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Bereits seit dem 1. Juli 2019 führen die verringerten Rentenbeiträge der Midijobber nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen. Denn seitdem ist der tatsächliche Arbeitsverdienst Grundlage der Rentenberechnung.

Rente wegen Erwerbsminderung: Hinzuverdienst ab 1. Januar 2024 und Zurechnungszeit

Neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dürfen weitere Einkünfte erzielt werden, allerdings unter Beachtung bestimmter Hinzuverdienstgrenzen und im Rahmen des Restleistungsvermögens. Das Restleistungsvermögen beträgt bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung unter drei Stunden täglich und bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter sechs Stunden täglich.

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (Jahr 2024: 18.558,75 EUR). Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie beträgt das 9,72-fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (EP) des Kalenderjahres mit den höchsten EP aus den letzten 15 Kalenderjahren. Die kalenderjährliche Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (Jahr 2024: 37.117,50 EUR).

Die Zurechnungszeit bei Renten wegen Erwerbsminderung war für Rentenzugänge im Jahr 2019 in einem Schritt auf das Alter von 65 Jahren und acht Monaten angehoben worden. In den Folgejahren ergibt sich - in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze - eine schrittweise Anhebung auf 67 Jahre. Bei Beginn einer Erwerbsminderungsrente im Jahr 2024 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und einem Monat. Diese Verlängerung gilt auch für die Renten wegen Todes.

Eine Übertragung der Neuregelung zum verlängerten Ende der Zurechnungszeit auf Rentenbestandsfälle vor 2019 war seinerzeit gesetzlich nicht vorgesehen!
Daher regelt das „Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz“ (siehe Fachliche Informationen 02/2022 und 03/2022), dass diejenigen, bei denen die Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat, einen pauschalen Zuschlag zur Rente erhalten.

War der Beginn der Rente in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014, beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, gibt es einen Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent. Der Zuschlag wird auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet. Auch für Folgerenten sowie Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten sind Regelungen vorgesehen. Die Neuregelungen werden am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Wer zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine der betroffenen Renten hat, erhält den genannten Zuschlag zur Rente.

„Grundrente“: Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Bei der so genannten „Grundrente“ handelt es sich um einen Zuschlag an Entgeltpunkten (EP) für langjährige Versicherung, der für alle Altersrenten,
Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes in Betracht kommen kann.
Er ist primär abhängig von den Grundrentenzeiten, den Entgeltpunkten und dem Einkommen. Auf die „Grundrente“ wird Einkommen angerechnet. Dabei ist nicht nur das eigene Einkommen des Berechtigten, sondern auch das Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners zu berücksichtigen.
Den vollen Grundrentenzuschlag erhielten Berechtigte im Jahr 2023 bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.317 EUR für Alleinstehende und 2.055 EUR bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.686 EUR (Paare: 2.424 EUR) wird der über diesem Grenzbetrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet. Die genannten Beträge gelten bundesweit und sind dynamisch, weil sie ein Vielfaches des aktuellen Rentenwertes sind.

Der aktuelle Rentenwert ab 1. Juli 2023 (37,60 EUR) wird für die Ermittlung der Freibeträge im Jahr 2024 herangezogen. Demnach ergeben sich für das Jahr 2024 die nebenstehenden Werte (aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag).

Vordruck 0665

Der künftige, ab 1. Juli 2024 geltende aktuelle Rentenwert wird erst für die Ermittlung der Freibeträge im Jahr 2025 herangezogen. Entsprechendes gilt für die Folgejahre.

Freiwillige Beiträge für die Jahre 2023 und 2024

Wer in Deutschland wohnt, hier nicht versicherungspflichtig ist und noch keine Altersvollrente (ab Regelaltersgrenze) bezieht, kann sich ab Vollendung des 16. Lebensjahres laufend freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die im Ausland wohnen. Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen (§§ 7, 232 SGB VI) kann ein Rentenanspruch erworben, aufrechterhalten oder auch erhöht werden.

Insbesondere Versicherte, die ihren Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch freiwillige Beiträge sichern, sollten die Frist nicht versäumen. Zur Aufrechterhaltung dieses Rentenanspruches ist neben der Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren vor 1984 erforderlich, seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt zu haben. Dazu zählen auch freiwillige Beiträge.

Für den Ausschluss von der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ist seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr nur auf eine bindend bewilligte Altersvollrente abzustellen, sondern zusätzlich auf das Erreichen der Regelaltersgrenze. Damit können auch Bezieher einer vorzeitigen Altersvollrente bis zum Regelalter freiwillige Beiträge zahlen.

Mit der Anhebung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2024 erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 520 EUR auf dann 538 EUR monatlich. Zum 1. Januar 2024 steigt daher der freiwillige Mindestbeitrag auf monatlich 100,07 EUR. Da die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern um 250 EUR auf 7.550 EUR angehoben wird, steigt der neue Höchstbeitrag im Westen auf 1.404,30 EUR. Für das Jahr 2024 beträgt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung weiterhin 18,6 Prozent Die Beitragshöhe ist zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag frei wählbar (Antragsvordruck V0060 in eAntrag).

Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist nach § 197 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres möglich. In Jahren, in denen der 31. März auf einen Samstag, Sonntag oder einen deutschen gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Zahlungsfrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 26 Abs. 3 SGB X). Die Frist für 2023 endet daher erst am 2. April 2024 (31. März: Ostersonntag, 1. April: Ostermontag)!

Werden die freiwilligen Beiträge erst im Folgejahr gezahlt, ist grundsätzlich der Beitragssatz zum Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen, es sei denn, es handelt sich um eine Beitragssatzsenkung. Im Ergebnis ist immer der höhere Beitragssatz maßgebend. Der Beitragssatz beträgt sowohl in 2023 als auch 2024 18,6 Prozent. Ferner ist für die Berechnung des Mindestbeitrages die Mindestbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Diese beträgt seit 2024 538,00 EUR. Der Höchstbeitrag berechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze im Geltungszeitraum. Bei nachträglicher Zahlung für das Jahr 2023 gelten ein Mindestbeitrag von 100,07 EUR und ein Höchstbeitrag von 1.357,80 EUR (berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze 2023: 7.300 EUR).

Läuft in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres ein Beitrags- oder Rentenverfahren, können die Beiträge für das Vorjahr sogar noch innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensende gezahlt werden.

In bestimmten Fällen ist auch eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach Sondervorschriften für weiter zurückliegende Zeiten möglich.

Weitere Änderungen rund um die Rentenversicherung zum 1. Januar 2024

Bereits im Rahmen der Fachlichen Information 04/2023 hatten wir Sie zum Beispiel über die Sozialversicherungs-Rechengrößen, die Beitragshöhen und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2024 in Kenntnis gesetzt. Wir wollen an dieser Stelle kurz und knapp über weitere Änderungen zum Jahreswechsel mit Bezug zur Rentenversicherung berichten:

In der gesetzlichen Krankenversicherung zählen Betriebsrenten sowie Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersversorgung zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Auf diese werden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz erhoben. Seit dem 1. Januar 2020 ist einen Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der mtl. Bezugsgröße vorgesehen. Für das Jahr 2024 beträgt er 176,75 EUR (3.535 EUR geteilt durch 20). Das heißt: Erst höhere Betriebsrenten werden mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt seit Januar 2023 und ab dem 1. Januar 2024 weiterhin 2,6 Prozent.

Mit dem "Alterseinkünftegesetz“ im Jahr 2005 wurde u. a. mit der Umstellung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung auf die nachgelagerte Besteuerung begonnen. Diese Regelung betrifft alle Leibrentenversicherungen. Gemeint sind Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, der berufsständischen Versorgungswerke (zum Beispiel für Ärzte, Zahn-ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte) sowie bestimmter privater Renten-versicherungen (Basis-/Rüruprente). Altersvorsorgeaufwendungen sollten erstmals im Jahr 2025 zu 100 Prozent als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Mit der Änderung im „Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)“ war der vollständige Sonderausgabenabzug auf das Jahr 2023 vorgezogen worden.

Die steuerliche Behandlung von Renten (aus Leibrentenversicherungen) richtet sich seit 2005 nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 steigt der als steuerpflichtiges Einkommen anzusetzende Betrag der Rente von 83 auf 84 Prozent.

Der Entwurf eines „Wachstumschancengesetzes“ sieht eine Reduzierung des Anstiegs des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab dem Jahr 2023 auf lediglich einen halben Prozentpunkt jährlich vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist derzeit aber noch nicht abgeschlossen und bleibt zunächst abzuwarten. Bitte beachten Sie, dass Änderungen zu den geplanten Vorhaben im Laufe des Verfahrens nicht ausgeschlossen sind.

Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens werden alle Einkünfte zusammengerechnet. Erst wenn die übrigen Einkünfte zusammen mit dem steuerpflichtigen Teil der Rente und nach Berücksichtigung aller übrigen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten den steuertariflichen Grundfreibetrag überschreiten, sind Steuern zu zahlen. Der Grundfreibetrag lag im Jahr 2023 bei 10.908 EUR (gemeinsame Veranlagung: 21.816 EUR). Im Jahr 2024 steigt er auf 11.604 EUR bzw. 23.208 EUR.

Die Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung“ enthält auf den Seiten 40 und 41 allgemeine Grundsätze und Berechnungsbeispiele zur steuerlichen Freistellung von Beiträgen zur Altersvorsorge und zur Besteuerung von Renten. Aussagen über die tatsächliche Steuerbelastung, die von vielen Faktoren abhängig ist, dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht getroffen werden. Auskünfte hierzu können regelmäßig die Finanzbehörden geben, kostenpflichtige Einzelfallberatungen sind bei Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen möglich. Ob Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab und kann nur vom zuständigen Finanzamt beurteilt werden!

Berücksichtigung des formlosen Rentenantragsdatums aus Terminvergabe

Nach § 19 SGB IV werden Leistungen der Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag erbracht. In der Praxis werden Antrags- und Beratungsanliegen in der Regel nur nach vorheriger Terminvereinbarung erledigt. Der Zeitpunkt der Vormerkung eines Termins stellt dabei eine Willenserklärung dar und gilt in der Folge als formloser Rentenantrag, der unter anderem für die Bestimmung des Rentenbeginns nach § 99 SGB VI maßgebend ist. Darüber hinaus kann die Berücksichtigung des formlosen Rentenantragsdatums bei Renten wegen Erwerbsminderung für die Festlegung des Leistungsfalls relevant sein. Demnach ist dem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich das Datum der Terminvereinbarung als Antragsdatum in eAntrag zugrunde zu legen.

Lediglich in Ausnahmefällen entspricht das Datum der formellen Antragsaufnahme dem Datum der Antragstellung. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Rentenantrag ohne vorherige Terminvergabe am Tag der Vorsprache aufgenommen wird oder die Antragstellenden den Wunsch äußern, dass als Datum des Rentenantrags das Datum der formellen Antragsaufnahme zu Grunde zu legen ist.

Anlässlich des Rentenbeginns von Alters- und Hinterbliebenenrenten ist als Datum der Antragstellung lediglich dann das Datum der Terminvereinbarung zu Grunde zu legen, wenn dadurch ein früherer Leistungsfall und damit verbunden ein früherer Rentenbeginn erwirkt werden kann. Aufgrund der im Regelfall rechtzeitigen Antragsstellung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen spielt das frühere Datum der Terminvereinbarung als formloses Antragsdatum bei Alters- und Hinterbliebenenrenten jedoch eher eine untergeordnete Rolle. Als Antragsdatum kann bei den zuletzt genannten Rentenarten demnach das Tagesdatum der formellen Antragstellung vorgegeben werden, sofern dem Versicherten dadurch keine Nachteile in Form eines verspäteten Rentenbeginns entstehen.

Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

SGB XII- und SGB XIV-Anpassungsgesetz

Bundestag und Bundesrat haben im Laufe des Dezember 2023 dem „Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“ (SGB XII- und SGB XIV-Anpassungsgesetz) zugestimmt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am 28. Dezember 2023 erfolgt.

Das Gesetz enthält neben Anpassungen in einzelnen Vorschriften in verschiedenen Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen insbesondere die nachfolgende Neuregelung mit Bezug zur Rentenversicherung:

Rentenunschädlicher Eingliederungsversuch (§ 43 Abs. 7 SGB VI)
Nach § 43 Abs. 7 SGB VI besitzen Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum auch dann noch einen Anspruch auf eine gewährte Rente, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, deren Umfang das der Rentengewährung zugrundeliegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet. Der Erprobungszeitraum beträgt dabei regelmäßig sechs Monate, kann im Einzelfall aber auch verkürzt oder verlängert werden. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sei. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Mit der gesetzlichen Regelung wird für die Rentenbezieher Rechtssicherheit dahingehend geschaffen, dass ein Eingliederungsversuch den bisherigen Rentenanspruch nicht gefährdet. Hintergrund der Neuregelung ist die Verbesserung der Integration von Beziehern einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in den Arbeitsmarkt. Wird infolge eines erfolgreichen Eingliederungsversuches eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder dauerhaft ausgeübt, bedarf es einer erneuten Prüfung, ob die der Erwerbsminderungsrente zugrundeliegende Leistungseinschränkung und damit der Rentenanspruch weiterhin vorliegt.

Es gilt zu beachten, dass die Vorschriften des § 96a SGB VI über die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst auch während des Eingliederungsversuchs Anwendung finden.

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