SV-Rechengrößen, Beiträge und Beitragssatz 2025
Mit der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025)“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden die entscheidenden Werte entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2025 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2023 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen, auch „Ein-Euro-Jobs“ genannt) betrug im Bundesgebiet 6,44 Prozent.
Den vom Bundeskabinett am 6. November 2024 beschlossenen, neuen Werten für 2025 hat der Bundesrat am 22. November 2024 zugestimmt. Die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ ist am 27. November 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Die folgende Tabelle nennt die Werte für 2025 und 2024:
Der Verordnungsentwurf enthält auch das endgültige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2023 (44.732 EUR, Wert gegenüber vorläufigem Durchschnittsentgelt von 43.142 EUR gestiegen) und das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2025 (50.493 EUR). Zum Vergleich: Das vorläufige
Durchschnittsentgelt für das laufende Jahr 2024 beträgt 45.358 EUR.
Die Rechengrößen für die neuen Bundesländer wurden seit dem 1. Januar 2019 unter Berücksichtigung des „Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes“ festgelegt. Sie näherten sich dadurch jedes Jahr entsprechend den Westwerten an, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die jeweiligen Westwerte angehoben sein
werden.
Hinweis:
Die vollständige Angleichung der aktuellen Rentenwerte zwischen West und Ost wurde bereits mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2023 erreicht. Die Rentenanpassung erfolgte zum 1. Juli 2024 zum ersten Mal bundeseinheitlich. Der aktuelle Rentenwert beträgt seitdem einheitlich 39,32 EUR in West und Ost.
Laut Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 27. November 2024 beträgt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2025 weiterhin 18,6 Prozent. Daher ergeben sich ab dem 1. Januar 2025 folgende Beitragshöhen:
Mit der Anhebung des Mindestlohnes von derzeit 12,41 EUR auf 12,82 EUR zum 1. Januar 2025 wird sich auch die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 538 EUR auf 556 EUR monatlich erhöhen. Daher steigt der freiwillige Mindestbeitrag in den alten und neuen Bundesländern zum 1. Januar 2025 von zurzeit 100,07 EUR auf monatlich 103,42 EUR.
Da die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern monatlich um 500 EUR auf 8.050 EUR angehoben wird, steigt der neue Höchstbeitrag auf 1.497,30 EUR. Der Höchstbeitrag gilt ab dem 1. Januar 2025 bundesweit.
Die Bezugsgröße steigt ebenfalls zum Jahreswechsel von 3.535 EUR auf 3.745 EUR im Monat (alte Bundesländer). Folglich werden auch die einkommensunabhängigen Beiträge für versicherungspflichtige Selbständige im Jahr 2025 angepasst. Als Regelbeitrag sind dann 696,57 EUR monatlich zu zahlen, der in den ersten drei Kalenderjahren mögliche halbe Regelbeitrag beträgt künftig 348,29 EUR. Auch diese Beitragshöhen gelten ab dem 1. Januar 2025 bundesweit.
Die neueste Auflage der Broschüre "Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung -Werte West (ohne Knappschaft)-" für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2025 reichen wir Ihnen unmittelbar nach der Veröffentlichung nach.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2025
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt bei 14,6 Prozent. Pflichtversicherte Rentner haben eine Hälfte des Beitrages zu tragen. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Daneben können die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben.
Seit dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von in der KVdR pflichtversicherten Rentenbeziehern in gleichem Maße von der Rentenversicherung und den Rentnerinnen und Rentnern getragen („GKV-Versichertenentlastungsgesetz“). Der Zusatzbeitrag wird paritätisch finanziert. Die Rentenversicherung beteiligt sich somit hälftig an den Beiträgen nach dem allgemeinen Beitragssatz und dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.
Der Abzug veränderter Beiträge von der monatlichen Rente erfolgt mit zweimonatiger Verzögerung. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Die Mitglieder haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt oder erhöht. Der GKV-Spitzenverband aktualisiert regelmäßig eine Übersicht mit allen Krankenkassen und ihren Zusatzbeiträgen (www.gkv-spitzenverband.de).
Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten regelmäßig einen Beitragszuschuss. Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich hälftig an den Aufwendungen, die sich für die Rentenbezieher aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergeben.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird grundsätzlich vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. November eines Kalenderjahres für das Folgejahr festgelegt. Er gilt beispielsweise für Bezieher von Arbeitslosengeld II und beträgt für das Jahr 2025 2,5 Prozent (zum Vergleich 2016 und 2017: 1,1 Prozent, 2018: 1,0 Prozent, 2019: 0,9 Prozent, 2020: 1,1 Prozent, 2021 und 2022: 1,3 Prozent, 2023: 1,6 Prozent sowie 2024: 1,7 Prozent).
Rentenbezieher mit privater Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten ab dem 1. Januar 2025 grundsätzlich einen erhöhten Beitragszuschuss. Anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ist hier der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 2,5 Prozent maßgebend ist. Über den erhöhten Beitragszuschuss wird ein Bescheid erteilt.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Juli 2023 und für das Jahr 2024 3,4 Prozent. Am 11. November 2024 hat das Bundeskabinett die „Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025)“ beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates und anschließende Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus.
Die „Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025“ sieht eine Anhebung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozent vor.
Die geplante Anhebung des bundeseinheitlichen PV-Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem am 31. Dezember 2024 geltenden Beitragssatz kann auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung für die Monate Januar bis Juni 2025 in der Weise abgegolten werden, dass der Beitrag im Monat Juli 2025 einmalig 4,8 Prozent der im Juli 2025 beitragspflichtigen Rente der Rentenbezieher beträgt. Mithin würde für die Rente im Monat Juli 2025 ein Beitragssatz in Höhe von 1,2 Prozent zusätzlich erhoben.
Der Zuschlag für Mitglieder ohne Kinder beträgt weiterhin 0,6 Prozent. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt somit ein Beitrag von 4,2 Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind (altersunabhängig) fällt ein Beitrag von 3,6 Prozent an.
Beitrag für Mitglieder ohne Kind: 4,2 Prozent
Beitrag für Mitglieder mit einem Kind: 3,6 Prozent
Mitglieder ohne Kind, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Bürgergeld zahlen keinen erhöhten Beitrag bzw. Zuschlag. Der erhöhte Beitrag für Mitglieder ohne Kind gilt folglich für Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden.
Während der Erziehungsphase (bis zur Vollendung 25. Lebensjahr) für mehrere Kinder wird der Beitrag um 0,25 Beitragssatzpunkte für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind unter 25 Jahre weiter abgesenkt. Der Abschlag gilt auch für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn diese vorher versterben. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlages nicht berücksichtigt werden.
Um Versicherte und beitragsüberführende Stellen zu entlasten und eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, sieht das Gesetz vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Können die Abschläge (reduzierter Beitragssatz ab zweitem Kind) von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten.
Über Veränderungen der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden die krankenversicherungspflichtigen Rentner vorrangig über das Kontoauszugsverfahren informiert. Sollte eine Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages einer Krankenkasse vorliegen, wird folgender Text auf dem Kontoauszug ausgegeben:
IHR KV-ZUSATZBEITRAG BISHER: XX,XX NEU: XX,XX
Sollte eine Information mittels Kontoauszugsverfahren nicht möglich sein, werden den versicherungspflichtigen Rentnern entsprechende Änderungsbescheide durch den Renten Service der Deutschen Post AG zugestellt.
Bei freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnern wird der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von der Rente einbehalten, sondern vom Rentenbezieher selbst und direkt an die Krankenkasse gezahlt.
Jahresmeldung durch den Arbeitgeber
Für jeden am 31. Dezember 2024 versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar 2025, eine Jahresmeldung abgeben. Rechtsgrundlage ist § 10 der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV).
Neue Anlage G0111: Antrag der pflegebedürftigen Person auf Versorgung während Reha der Pflegeperson
Wollen Pflegende eine stationäre medizinische Rehabilitation in Anspruch nehmen, stellte sich bislang in der Regel die Frage, wer in dieser Zeit die Pflege übernimmt.
Dies hat sich Mitte des Jahres 2024 geändert: Pflegende Rehabilitanden können nun die von ihnen gepflegte Person für die Zeit einer stationären Reha-Maßnahme in der jeweiligen Klinik unterbringen und versorgen lassen. Ist das nicht möglich, können die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen die Aufnahme in einer vollstationären Pflegeeinrichtung in der Nähe der Rehabilitationseinrichtung veranlassen.
Versicherte, die eine von ihnen gepflegte Person in die Reha-Klinik mitaufnehmen lassen möchten, stellen neben den üblichen Antragsformularen auf eine stationäre medizinische Reha für sich auch einen Antrag auf Mitnahme der pflegebedürftigen Person (neue Anlage G0111). Die pflegebedürftige Person muss hierbei zustimmen.
Der genaue Titel der neuen Anlage G0111 lautet:
"Antrag der pflegebedürftigen Person auf Versorgung bei Inanspruchnahme einer Rehabilitationsleistung durch die Pflegeperson nach § 42a Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI"
Der Vordruck G0111 (Anlage 1) steht zurzeit nur als pdf-Datei zum Download zur Verfügung, ab Anfang 2025 voraussichtlich auch in eAntrag. Bis dahin ist eine entsprechende Fallkonstellation im Hauptantrag (eAntrag) zu vermerken und der G0111 in Papierform oder als digitale Anlage nach- bzw. einzureichen.
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, vor der Antragstellung auf Mitnahme der pflegebedürftigen Person unbedingt Kontakt mit der Klinik aufzunehmen, um abzuklären, ob dort die Möglichkeit besteht, die pflegebedürftige Person mit ihren speziellen Einschränkungen aufzunehmen.
Bewilligt die Deutsche Rentenversicherung den Antrag auf eine stationäre medizinische Reha der Pflegeperson, leitet sie automatisch den Antrag der pflegebedürftigen Person (G0111) an die zuständige Pflegekasse weiter. Diese entscheidet über den Antrag G0111 und koordiniert die gleichzeitige Durchführung beider Leistungen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter diesem Link.
Rentenatlas und Reha-Atlas 2024
Die Deutsche Rentenversicherung in Zahlen, Fakten und Trends: Ob die Höhe der Einnahmen und Ausgaben, die Zahl der Versicherten, Rentnerinnen und Rentner, die Rentenhöhen im Vergleich der Bundesländer oder Daten zu grenzüberschreitenden Rentenzahlungen. Im Rentenatlas 2024 findet man diese und weitere Fakten zur gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Blick, grafisch prägnant aufbereitet sowie mit kurzen Erklärungen und Hinweisen versehen.
Ob die Zahl der Reha-Leistungen, die Höhe der Ausgaben für einzelne Maßnahmen oder die größten Behandlungsschwerpunkte: Im Reha-Atlas 2024 stellt die Deutsche Rentenversicherung aktuelle Daten und Fakten rund um die Themen Rehabilitation und Prävention grafisch prägnant zusammen.
Sowohl der Renten- als auch der Reha-Atlas 2024 steht allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern unter diesem Link kostenfrei zur Verfügung - sowohl als Gesamt-Download als auch in großformatigen Einzel-Grafiken.
Die Bedeutung der Rehabilitation ist in den vergangenen beiden Jahrzehnten gewachsen – bis zum pandemiebedingt deutlichen Rückgang im Jahr 2020. Seither ist die Zahl abgeschlossener Reha-Leistungen wieder gestiegen: Im Jahr 2022 waren es knapp 884.000, 2023 rund 947.000.
Schließung der Verwaltungsgebäude zwischen Weihnachten und Neujahr - telefonische Erreichbarkeit weiterhin gewährleistet
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland wird ihre Verwaltungsgebäude am 23. Dezember sowie in der Zeit vom 27. bis 30. Dezember 2024 schließen. Damit leistet sie, wie im vergangenen Jahr, ihren Beitrag zu erheblichen Energieeinsparungen. Die DRV Rheinland ist damit nicht allein. Fast alle Behörden in Düsseldorf gehen ähnlich vor und werden zwischen den Weihnachtstagen und dem Jahreswechsel ihre Gebäude schließen.
Auch die Auskunfts- und Beratungsstellen schließen sich der Vorgabe an und bleiben am 23. Dezember sowie in der Zeit vom 27. bis 30. Dezember 2024 geschlossen. Beratungen und Antragsaufnahmen werden im Zeitraum vom 27. bis 30. Dezember 2024 weiterhin per Telefon und Video angeboten.
Erreichbar sind die Auskunfts- und Beratungsstellen unter den folgenden Telefonnummern:
Düsseldorf 0211 937-4033
Essen 0201 1898-01
Düren 02421 482-01
Duisburg 0203 2819-01
Mönchengladbach 02161 497-01
Wuppertal 0202 4595-01
Köln 0221 3317-01
Leverkusen 0214 8323-01
Kleve 02821 584-01
Aachen 0241 89461-01
Bonn 0228 2808-01
Gummersbach 02261 805-01
Trotz der Schließung zwischen den Weihnachtstagen und dem Jahreswechsel wird die telefonische Erreichbarkeit der Service-Zentren insgesamt sowie des kostenlosen Servicetelefons (0800 1000 48013) gewährleistet.
Über die vorgenannten Erreichbarkeiten werden die Kundinnen und Kunden der DRV Rheinland auf unserer Homepage sowie per Pressemitteilung zeitnah informiert.
Wussten Sie bereits? Unabhängig von persönlicher oder telefonischer Erreichbarkeit bieten unsere Online-Dienste ein ganzjähriges und vielfältiges Serviceangebot. Über unseren Webauftritt können Sie unter anderem persönliche Unterlagen, wie zum Beispiel eine Renteninformation oder einen Sozialversicherungsausweis einfach und unkompliziert postalisch anfordern. Das umfangreiche Angebot unserer Online-Dienste finden Sie unter diesem Link.
Vielen Dank und Weihnachtsgrüße
Wir möchten uns bei Ihnen allen für die geleistete Arbeit und Ihr unermüdliches Engagement zum Wohle der Versicherten und Rentenempfänger ganz herzlich bedanken.
Ihnen und Ihren Familien wünschen wir eine geruhsame und besinnliche Advents- und Weihnachtszeit sowie alles Gute für das neue Jahr.