Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst
Auch wenn Sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten, können Sie – soweit Ihr Gesundheitszustand es zulässt – noch nebenbei arbeiten. Sie dürfen nur in einem bestimmten Umfang hinzuverdienen. Die Höhe Ihres Verdienstes hat aber nicht nur Einfluss auf die Rentenhöhe. Unter Umständen kann Ihre Rente sogar ganz entfallen. Das gilt zum Beispiel, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich wegen Ihres Gesundheitszustandes gezahlt wird und bei der Rentengewährung auch die Verhältnisse des Arbeitsmarktes berücksichtigt wurden. Auswirkungen auf Ihre Rente hat Ihr Hinzuverdienst immer dann, wenn er bestimmte Grenzen überschreitet. Das bedeutet, dass Ihre Rente dann nur noch in geringerer Höhe als sogenannte Teilrente oder gar nicht mehr gezahlt werden kann.
Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden.
Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 mindestens eine Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von 17.823,75 Euro (Stand: 01.01.2023).
Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.
Altersrente und Hinzuverdienst
Haben Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht, können Sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen.
Die Regelaltersgrenze ist abhängig davon, wann Sie geboren worden sind. Für vor 1947 Geborene lag diese bei 65 Jahren. Wurden Sie 1947 bis 1963 geboren, wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben. Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt sie bei 67 Jahren. Für 1958 Geborene beträgt die Regelaltersgrenze beispielsweise 66 Jahre.
Altersrenten können ab 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben.
Renten wegen Todes und Einkommen
Bei Witwen-/Witwer- und Erziehungsrenten wird Ihr Einkommen nur dann auf die Rente angerechnet, wenn es einen festgelegten Freibetrag übersteigt. Bei Hinterbliebenenrenten werden 40 Prozent des den Freibetrag überschreitenden Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens angerechnet. Auf Waisenrenten wird seit dem 1. Juli 2015 kein Einkommen mehr angerechnet. Auch auf die Witwenrente oder Witwerrente in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod der/des verstorbenen Versicherten (sogenanntes Sterbevierteljahr) wird kein Einkommen angerechnet.