Als Versicherte der Rentenversicherung können die Mitarbeiter der beteiligten Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen alle Leistungen zur Teilhabe in Anspruch nehmen. Im Mittelpunkt des Pilotprojekts stehen die medizinischen Leistungen zur Teilhabe.
Kooperation
In der Kooperation zwischen Werks-/Betriebsärzten, Reha-Kliniken und der Deutschen Rentenversicherung Rheinland als Rehabilitations-Träger kommt der frühzeitigen Identifizierung des Rehabilitationsbedarfs sowie der Überprüfung der Nachhaltigkeit der durchgeführten Leistung eine besondere Bedeutung zu.
Wiedereingliederung
Ist die Wiedereingliederung in vollem Umfang am bisherigen oder vergleichbaren Arbeitsplatz nicht oder nicht unmittelbar nach dem Ende der medizinischen Leistung zur Rehabilitation möglich, kann sie in Form
- einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX),
- einer Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz desselben Arbeitgebers und/oder durch
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angestrebt werden.