Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen. An diesen Kosten müssen Sie sich beteiligen, aber nur, wenn Sie eine stationäre Leistung in Anspruch nehmen. Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage, bei einer Anschlussrehabilitation für längstens 14 Tage im Kalenderjahr. Wenn Sie in einem Jahr bereits Rehabilitationsleistungen - auch von der Krankenkasse - in Anspruch genommen haben, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet.
Haben Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder beziehen Sie während der Rehabilitation Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger, so brauchen Sie keine Zuzahlung zu leisten.
Die Zuzahlung ist von der jeweiligen Einkommenssituation abhängig und ist nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu leisten. Viele Patienten können sich ganz oder teilweise davon befreien lassen (s. Informationen und Formulare unten). Das Antragsformular dafür erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger oder können es auf unserer Webseite herunterladen.
Eine vollständige Befreiung von der Zuzahlung ist ohne zusätzliche Voraussetzungen möglich, wenn Ihr monatliches Nettoeinkommen den in der nachfolgenden Tabelle angegebenen ersten Einkommenswert nicht erreicht. Bitte beachten Sie, dass die gestaffelten Zuzahlungsbeträge nur dann gelten, wenn Kinder im Haushalt leben, für die ein Kindergeldanspruch besteht. Darüber hinaus sind die Tabellenwerte maßgebend, wenn für Sie oder für Ihren Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner Pflegebedürftigkeit anerkannt wurde. Einzelheiten zur Pflegebedürftigkeit und zum Nachweis erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
unter 1.415 Euro | keine Zuzahlung |
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ab 1.415 Euro | 5,00 Euro |
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ab 1.555,40 Euro | 6,00 Euro |
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ab 1.696,80 Euro | 7,00 Euro |
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ab 1.838,20 Euro | 8,00 Euro |
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ab 1.979,60 Euro | 9,00 Euro |
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ab 2.121 Euro | 10,00 Euro |
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Benötigen Sie weitere Informationen zu den Zuzahlungen, so wenden Sie sich bitte an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen oder nutzen unser Servicetelefon.