Arbeitserprobung während der Erwerbsminderungsrente
Sie beziehen eine Erwerbsminderungsrente und möchten ausprobieren, ob Sie wieder fit genug sind für eine dauerhafte Erwerbstätigkeit? Dann können Sie das jetzt tun – ohne Nachteil für Ihren Rentenanspruch.
Auf einen Blick
- Arbeitserprobung: Aus der Erwerbsminderungsrente zurück in den Beruf
Ihnen geht es gesundheitlich wieder besser? Und Sie überlegen, ob Sie vielleicht doch wieder dauerhaft erwerbstätig sein können? Dann probieren Sie es aus. - Ausprobieren über einen gewissen Zeitraum
Seit Januar 2024 haben Sie die Möglichkeit im Rahmen einer Arbeitserprobung für einen bestimmten Zeitraum zu testen, ob Ihr gesundheitlicher Zustand es zulässt, dass Sie wieder (mehr) arbeiten. - Testen ohne Risiko
Bisher war es häufig so, dass Ihr Rentenanspruch sofort weggefallen ist, wenn Sie mehr Stunden täglich gearbeitet haben, als für Ihren Rentenanspruch rechtlich zulässig war. Das ist jetzt anders.
Sie haben Fragen? Wir haben die Antworten!
Was ist eine Arbeitserprobung?
Die Arbeitserprobung ermöglicht Ihnen, dass Sie ohne Auswirkungen auf Ihren Rentenanspruch eine neue Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufnehmen oder Ihre bisherige Arbeitszeit erhöhen können.
Eine Arbeitserprobung liegt vor, wenn Sie
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen und drei Stunden oder mehr täglich arbeiten oder
- eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen und sechs Stunden oder mehr täglich arbeiten.
Ob Sie dabei bei einem Arbeitgeber angestellt sind oder selbständig tätig sind, spielt keine Rolle.
Wie lange dauert eine Arbeitserprobung?
Eine Arbeitserprobung dauert in der Regel sechs Monate. Den genauen Zeitraum teilt Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger verbindlich mit.
Muss ich eine Arbeitserprobung beantragen?
Nein, für eine Arbeitserprobung müssen Sie keinen Formantrag stellen. Bitte teilen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger aber Folgendes mit:
- Ihre tägliche und wöchentliche Arbeitszeit,
- die Art Ihrer Tätigkeit (kurze Tätigkeitsbeschreibung),
- eine Schätzung Ihres voraussichtlichen Verdienstes oder Arbeitseinkommens.
Bitte beachten Sie:
Informieren Sie Ihren Rentenversicherungsträger immer möglichst zeitnah, wenn Sie während des Rentenbezugs eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Das gilt auch für Veränderungen, die sich während einer bereits bestehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ergeben.
Bekomme ich Unterstützung von meinem Rentenversicherungsträger?
Ja. Wenn Sie während der Arbeitserprobung eine Hilfestellung wünschen, wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger. Er berät Sie gern.
Wirkt sich mein Hinzuverdienst auf die Rentenhöhe aus?
Das kommt darauf an, wie viel Sie hinzuverdienen. Wie Ihr Hinzuverdienst die Rentenhöhe beeinflusst, lesen Sie in dem Faltblatt „Erwerbsminderungsrente: So viel können Sie hinzuverdienen“.
Kann ich eine Arbeitserprobung auch starten, wenn ich bereits eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübe?
Ja. Eine Arbeitserprobung ist nicht nur möglich, wenn Sie eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit neu beginnen. Auch wenn Sie diese schon ausüben, können Sie Ihre Arbeitszeit erhöhen und so Ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit austesten.
Worüber muss ich den Rentenversicherungsträger während der Arbeitserprobung informieren?
Bitte geben Sie Ihrem Rentenversicherungsträger umgehend Bescheid, wenn
- Sie Ihre Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beenden,
- Sie Ihre Arbeitszeit verringern oder
- gesundheitliche Probleme auftreten, besonders wenn diese zu längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten führen.
Bitte lassen Sie sich beraten. Gemeinsam mit Ihrem Rentenversicherungsträger können Sie dann klären, wie es weitergeht.
Bitte beachten Sie:
Liegen die Informationen zum Ende der Arbeitserprobung nicht vor, geht Ihr Rentenversicherungsträger davon aus, dass Sie die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in unverändertem Umfang fortsetzen.
Was passiert nach der Arbeitserprobung?
Die Arbeitserprobung war erfolgreich, wenn Sie über den festgelegten Zeitraum hinaus arbeiten. Ihr Rentenanspruch wird dann geprüft. In der Regel wird Ihre bisherige Erwerbsminderungsrente für die Zukunft wegfallen. Die bis dahin gezahlte Rente müssen Sie nicht zurückzahlen.