Die Sozialämter sind bei den Kreisen und kreisfreien Städten gebildet. Allerdings haben die Bundesländer auch die Möglichkeit, die Aufgabe den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu übertragen. In diesem Fall ist das Sozialamt dann bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung angesiedelt. Für die örtliche Zuständigkeit des Sozialamts kommt es darauf an, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bei vollstationärer Unterbringung ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung zuletzt gehabt hat. Wenn und solange dies nicht feststeht, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung liegt.