Wie bin ich sozialversichert, wenn ich vorübergehend für meinen Arbeitgeber im Ausland arbeite?
Werden Sie nur vorübergehend von Ihrem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt und weiter von ihm bezahlt, kann weiter Versicherungspflicht in Ihrem Herkunftsstaat bestehen. Man spricht in diesem Fall von einer Entsendung. Wichtig ist dabei, dass die Entsendung befristet ist und Sie keinen anderen Entsandten ablösen. Die Entsendung darf eine voraussichtliche Höchstgrenze von 12 bis 24 Monaten nicht überschreiten. Bevor Sie Ihre Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat aufnehmen, muss eine Entsendebescheinigung für Sie angefordert werden. Sie besagt, welches Recht während der Entsendung für Sie gilt. Den Antrag für die Ausstellung einer Entsendebescheinigung erhalten Sie im Internet Angebot der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA). Sind Sie Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, senden Sie diesen Antrag an Ihre Krankenkasse. Wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind, schicken Sie ihn an Ihren Rentenversicherungsträger.
Nähere Informationen zum Thema Entsendung können Sie auch unserer Informationsbroschüre „Leben und Arbeiten in Europa“ entnehmen.
Steht von Anfang an fest, dass die Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat die zeitliche Höchstgrenze für eine Entsendung überschreitet, kann in besonderen Fällen auch deutsches Recht angewendet werden: Dazu muss die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) mit der zuständigen Stelle im anderen Mitgliedstaat vor Beschäftigungsaufnahme eine Ausnahmevereinbarung treffen.
Sind Sie in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig beschäftigt, gelten für Sie regelmäßig die Rechtsvorschriften Ihres Wohnstaates.
Für besondere Personengruppen gelten spezielle Regelungen des Europarechts. Bitte erkundigen Sie sich deshalb rechtzeitig bei Ihrem Rentenversicherungsträger (oder bei der DVKA).
Ich arbeite in Deutschland und werde die nächsten vier Jahre im Ausland studieren. Bekomme ich diese Zeiten in Deutschland anerkannt?
Die Studienzeiten im Ausland wirken zwar regelmäßig nicht rentensteigernd, können aber entsprechend den Ausbildungen in Deutschland als so genannte Anrechnungszeit zählen. Dabei besteht jedoch eine Höchstdauer.
Wird das Studium als Teilzeitstudium absolviert, kann es nur berücksichtigt werden, wenn das Studium Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Anrechnungszeiten wirken sich auf die Wartezeiten aus und verhindern, dass längere Lücken im Versicherungskonto entstehen.