Da Ihre Übersiedlung in die ehemalige DDR vor dem 1.1.1991 erfolgt sein muss, gelten in Ihrem Fall nicht die allgemeinen Vorschriften des Europarechts. Vielmehr gilt für Sie noch das deutsch-polnische Abkommen vom 9.10.1975. Danach werden Ihre polnischen Zeiten in der deutschen Rente angerechnet, und zwar unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit. Allerdings gilt das nur, solange Sie weiterhin in Deutschland wohnen. Sollten Sie ins Ausland verziehen, können Sie keine Ansprüche nach diesem Abkommen mehr geltend machen.
Am besten lassen Sie sich Ihre polnischen Zeiten schon jetzt vormerken. Dazu benötigen wir den Fragebogen V720. Außerdem sollten Sie alle in Ihrem Besitz befindlichen polnischen Arbeitsnachweise beifügen. Sind diese nicht vollständig, können fehlende Unterlagen eventuell noch bei den Zweigstellen der polnischen Sozialversicherungsanstalt beschafft werden.