Deutsche Rentenversicherung

Minijobs

Was sind Minijobs? Was gilt für Minijobs in der gesetzlichen Rentenversicherung? Wie hoch ist der Eigenbeitrag zur Rentenversicherung?

Antworten auf diese und weitere Fragen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juni 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde zugestimmt. Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, so dass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum jeweils aktuell geltenden Mindestlohn möglich ist. Erhöhungen des Mindestlohns führen zukünftig automatisch zu einer Erhöhung der Entgeltgrenze für Minijobs.

Ausführliche Informationen

Zum 1. Januar 2024 steigt die monatliche Verdienstgrenze im Minijob, die „Minijob-Grenze“, von 520 Euro auf 538 Euro. Grund hierfür ist die Anhebung des Mindestlohns im kommenden Jahr von 12 Euro auf 12,41 Euro, an den die Minijob-Grenze gekoppelt ist.

Auch die Untergrenze bei den Midijobs – also für Verdienste aus Beschäftigungen im „Übergangsbereich“ – steigen ab Januar von monatlich 520,01 Euro auf 538,01 Euro. Die Obergrenze bleibt unverändert bei 2.000 Euro monatlich.

Midijobber sind Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 538 Euro und 2.000 Euro verdienen. Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Die Rentenansprüche vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht, denn sie werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter der kostenlosen Servicetelefon-Nr. 0800 1000 4800.

Was sind Minijobs?

Als Minijobs werden Beschäftigungsverhältnisse bezeichnet, in denen der monatliche Verdienst maximal 538  Euro beträgt.

Was gilt für Minijobs in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Minijobs unterliegen seit 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitgeber zahlen für ihre Minijobber einen Pauschalbeitrag. Die Minijobber selbst zahlen zusätzlich einen Eigenbeitrag. Dadurch kommen sie in den Genuss des vollen Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf Antrag können sich Minijobber von der Zahlung des Eigenbeitrags befreien lassen.

Wie sah die Rechtslage für vor 2013 aufgenommene Minijobs aus?

Nach dem bis 2012 geltenden Recht waren Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Sie zahlten neben dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers keine eigenen Beiträge. Sie konnten aber den Arbeitgeberbeitrag freiwillig für den vollen Rentenversicherungsschutz aufstocken. Die Minijobber erwarben dann auch Anspruch auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung.

Gilt die Rentenversicherungspflicht auch für vor 2013 aufgenommene Minijobs?

Wer bereits vor 2013 einen Minijob aufgenommen hat, bleibt in diesem versicherungsfrei, solange der monatliche Verdienst 400 Euro nicht übersteigt. Erhöht der Arbeitgeber den monatlichen Verdienst auf mehr als 400 Euro, dann wird der versicherungsfreie Minijob automatisch versicherungspflichtig. Bei einem Verdienst bis 538  Euro besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht wieder befreien zu lassen. Steigt der Verdienst nicht über die Grenze von 400 Euro kann der Minijobber auch selbst gegenüber seinem Arbeitgeber den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklären. Werden mehrere Minijobs ausgeübt, kommt es auf die Höhe des Gesamtverdienstes an. Die Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht gilt immer einheitlich für alle ausgeübten Minijobs.

Wie hoch ist der Eigenbeitrag zur Rentenversicherung?

Minijobber zahlen zum pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent in der Regel einen Eigenbeitrag von 3,6 Prozent. Bei einem monatlichen Verdienst von 450 Euro liegt der Eigenbeitrag damit bei 16,20 Euro im Monat. Liegt der Verdienst unter 175 Euro im Monat, ist für den tatsächlichen Verdienst ein Eigenbeitrag von 3,6 Prozent und für die Differenz vom tatsächlichen Verdienst bis 175 Euro der volle Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent zu zahlen. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gelten andere Beträge.

Was bringt die Zahlung eigener Beiträge für die Absicherung bei Erwerbsminderung?

Der Eigenbeitrag sichert Minijobber bei Invalidität. Denn durch einen versicherungspflichtigen Minijob kann der Versicherte eine bereits erworbene Absicherung bei Erwerbsminderung aufrechterhalten. Auch kann der Minijobber durch die Zahlung des Eigenbeitrags erstmalig einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erwerben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Minijobber mindestens fünf Jahre versichert ist und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat. Hierzu zählen auch Beiträge durch einen Minijob. Unter bestimmten Umständen, etwa bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, können Minijobber die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente auch vorzeitig erfüllen. Hier reicht in der Regel schon ein gezahlter Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung.

Beispiel: Jasper K., Medizinstudent, arbeitet neben seinem Studium acht Stunden in der Woche in einem Supermarkt und verdient monatlich 300 Euro. In der dritten Arbeitswoche wird er auf dem Weg zu seinem Minijob in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt. Er erleidet dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen und ist anschließend teilweise erwerbsgemindert. Da es sich um einen Arbeitsunfall (Wegeunfall) handelt und Jasper K. durch seinen Minijob Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, kann er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten.

Kann der Minijobber durch die Zahlung eigener Beiträge auch einen Anspruch auf medizinische Rehabilitation erwerben?

Ja. Minijobber können durch die Zahlung des Eigenbeitrags Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation erwerben, wenn mindestens sechs Beitragsmonate einer Beschäftigung aus den letzten zwei Jahren vor einem Reha-Antrag angerechnet werden können.

Können Minijobber auch Anspruch auf eine berufliche Reha erwerben?

Auch für eine berufliche Reha der Rentenversicherung, etwa für eine Umschulung in einen neuen Beruf, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Sie sind umfangreicher als bei der medizinischen Reha. Man muss in der Regel 15 Jahre anrechenbare Beitragszeiten haben. Hierzu zählen auch Tätigkeiten als Minijobber, wenn der Eigenbeitrag gezahlt worden ist.

Beispiel: Thomas S. hat nach einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann fast zehn Jahre in einem Fachgeschäft für Computer gearbeitet. Danach machte er sich selbstständig. Da er nicht den gewünschten Erfolg hatte und wegen eines chronischen Wirbelsäulenleidens zunehmend Probleme hatte zu arbeiten, schloss sein Geschäft wieder. In einem Elektronikmarkt trat er einen Minijob an. Sein Wirbelsäulenleiden verschlechterte sich jedoch so, dass er nach wenigen Monaten nur noch im Sitzen arbeiten konnte. Von der Rentenversicherung wurde ihm schließlich eine Umschulung zum Bürokaufmann angeboten und finanziert. Dies war nur möglich, weil er erst mit den Zeiten aus dem Minijob, bei dem er Eigenbeiträge gezahlt hat, auf die 15 Jahre an Beitragszeiten kam.

Kann man mit dem Minijob auch riestern?

Mit einem versicherungspflichtigen Minijob gehört man zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis. Bei Geringverdienern kann schon die Zahlung eines jährlichen Eigenbeitrags von 60 Euro in einen Riester-Vertrag ausreichen, um die volle staatliche Zulage zu bekommen. Besonders Geringverdiener und Familien mit Kindern profitieren von dieser Förderung. Die volle staatliche Grundzulage für jedermann beträgt 175 Euro und für Kinder 185 Euro pro Jahr. Für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, fließen sogar 300 Euro pro Jahr an Zulage.

Beispiel: Miriam W., Mutter von zwei Töchtern, die ab 2008 geboren wurden, verdient in ihrem Minijob 450 Euro im Monat, aufs Jahr gerechnet also 5.400 Euro. Um die volle staatliche Zulage zu bekommen, muss sie davon vier Prozent in einen zertifizierten Riester-Vertrag einzahlen. Von den 216 Euro, die sie zahlen müsste, werden daher die Grundzulage von 175 Euro und die Kinderzulage für beide Töchter von je 300 Euro (= 600 Euro) abgezogen. Als Geringverdienerin muss sie damit nur einen Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr (= 5 Euro im Monat) zahlen, um jährlich 775 Euro an staatlichen Zulagen für ihren Riester-Vertrag zu bekommen.

Können Minijobber auch betrieblich vorsorgen?

Mit einem versicherungspflichtigen Minijob können Minijobber ihre Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung unversteuert und sozialabgabenfrei direkt aus dem Bruttogehalt zahlen. Allerdings verringert sich dadurch der Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Was bringt der Minijob für die spätere Rente?

Die Beschäftigungszeit aus einem versicherungspflichtigen Minijob wird sowohl bei der Wartezeit für Altersrenten, wie auch bei den Erwerbsminderungsrenten mit angerechnet. Bei einem Monatsverdienst von 538  Euro steigt die monatliche Rente nach einem Jahr im Minijob derzeit um etwa 5 Euro.

Wie kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Minijobber können sich bei ihrem Arbeitgeber jederzeit mit einem schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt dann nur noch seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.

Können Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder rückgängig machen?

Wenn sich Minijobber von der Versicherungspflicht befreien lassen, ist das bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bindend.

Was rät die Rentenversicherung?

Bevor Minijobber sich von der Zahlung des Eigenbeitrags befreien lassen, sollten sie sich informieren, welche Auswirkungen dies auf ihre soziale Absicherung hat. Der Verzicht auf die Versicherungspflicht bei Minijobs kann etwa dazu führen, dass eine bereits erworbene Absicherung im Invaliditätsfall wieder wegfällt oder Minijobber keine Förderung ihrer Riester-Rente mehr erhalten.

Was gilt bei sogenannten Midijobs?

Von Midijobs wird gesprochen, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig mindestens 538 ,01 und höchstens 2.000,00 Euro monatlich verdient. Der Sozialversicherungsbeitrag ist für Arbeitnehmer reduziert: Verdienste von 538 ,01 bis 2.000,00 Euro liegen für die Sozialversicherungsbeiträge in einem sogenannten Übergangsbereich. Midijobber zahlen zunächst einen reduzierten Beitragsanteil zur Rentenversicherung. Der Anteil steigt mit dem Verdienst und erreicht bei 2.000,00 Euro die volle Beitragshöhe. Ab Januar 2023 liegt der Übergangsbereich zwischen 538  und 2.000 Euro.

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