Soweit Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner besteht, zahlen Rentenbezieher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus ihrer Rente. Die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung bestimmt sich nach dem bundesweit einheitlichen Beitragssatz. Er liegt derzeit bei 14,6 Prozent. In der Pflegeversicherung gilt ein bundeseinheitlicher Beitragssatz.
Die Beiträge zur Krankenversicherung werden von den Rentenbeziehern zu 7,3 Prozent und vom Rentenversicherungsträger zu 7,3 Prozent getragen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen Rentenbezieher in voller Höhe.
Die Deutsche Rentenversicherung behält die Kranken- und Pflegebeiträge, das sind von der monatlichen Rente 7,3 Prozent für die Krankenversicherung und 3,4 Prozent (für Kinderlose 4 Prozent) für die Pflegeversicherung, direkt von der Rente ein. Sie überweist diese zusammen mit ihrem Anteil an die Krankenkassen beziehungsweise Pflegekassen. Haben Sie mehr als 1 Kind, kann sich der Pflegebeitrag noch weiter reduzieren.
Anstelle des früheren Ertragsanteils wird seit 2005 ein bestimmter Prozentsatz der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Dieser Prozentsatz richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wenn Ihre Rente 2022 beginnt, sind 82 Prozent steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen und der berufsständischen Versorgungswerke.
Ob es aber überhaupt zu einer Veranlagung durch das Finanzamt kommt, hängt maßgeblich von den Gesamteinkünften ab. Fragen Sie Ihr zuständiges Finanzamt.