Voraussetzung für die Sonderzahlung ist eine Erklärung gegenüber der Rentenversicherung, voraussichtlich eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen zu wollen. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente müssen bis zum beabsichtigten Rentenbeginn erfüllt werden können.
Die Rentenversicherung erstellt auf Antrag eine Auskunft über die Höhe der maximal möglichen Sonderzahlung. Die Auskunft enthält folgende Informationen:
- die voraussichtliche Höhe der Altersrente zum beabsichtigten vorzeitigen Rentenbeginn,
- die Höhe der Rentenminderung sowie
- die Höhe des Beitrages, der zum Ausgleich der Rentenminderung gezahlt werden könnte.
Beispiele:
Brigitte P. will ein Jahr vor der für Sie geltenden Regelaltersgrenze in Rente gehen. Bei einer Rente von 800 Euro im Monat (brutto) würde sich ihre Monatsrente um 3,6 Prozent bzw. um 28,80 Euro verringern. Zusatzbeiträge an die Rentenversicherung zum vollen Ausgleich des Abschlags würden in der ersten Jahreshälfte 2024 rund 6.700 Euro kosten.
Michael K. will zwei Jahre vor der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in Rente gehen. Bei einer Rente von 1.000 Euro (brutto) würde sich seine Monatsrente um 7,2 Prozent bzw. um 72,00 Euro verringern. Zusatzbeiträge an die Rentenversicherung zum vollen Ausgleich des Abschlags würden in der ersten Jahreshälfte 2024 rund 17.400 Euro kosten.
Thorsten B. will drei Jahre vor der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in Rente gehen. Bei einer Rente von 1.200 Euro (brutto) würde sich seine Monatsrente um 10,8 Prozent bzw. um 129,60 Euro verringern. Zusatzbeiträge an die Rentenversicherung zum vollen Ausgleich des Abschlags würden in der ersten Jahreshälfte 2024 rund 32.600 Euro kosten.
Die Berechnung der Beiträge, die zum Ausgleich von Rentenabschlägen gezahlt werden können, erfolgt nach einer im Gesetz festgelegten Formel. Entscheidend sind der aktuelle Durchschnittsverdienst aller Versicherten, der Beitragssatz zur Rentenversicherung sowie der Prozentsatz, um den die Rente aufgrund des vorzeitigen Rentenbeginns voraussichtlich gekürzt wird. Bei einer Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Auskunft über die Höhe der maximal möglichen Sonderzahlung ist auch bei einer Änderung der Berechnungsgrößen ein Anstieg des Beitrags ausgeschlossen.
Sonderzahlungen können in Form einer Einmalzahlung oder als Teilzahlungen geleistet werden. Bei Zahlung eines Teilbetrages wird die voraussichtliche Rentenminderung entsprechend nur zum Teil ausgeglichen. Eine regelmäßige Ratenzahlung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Jedoch sind mehrere Zahlungen pro Jahr zulässig.
Versicherte, die Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen geleistet haben, sind nicht verpflichtet, tatsächlich eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Wer später in Rente geht, erhält eine entsprechend höhere Rente. Eine Erstattung der Sonderzahlungen erfolgt nicht.
Nein. Mit den Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen können keine Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente erfüllt werden.
Eine Aufteilung der Sonderzahlungen auf mehrere Kalenderjahre kann aus steuerlichen Gründen attraktiv sein, da die Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einer Obergrenze von der Steuer abgesetzt werden können. Hierüber sollten sich interessierte Versicherte bei einem Steuerberater informieren.
Wer wissen möchte, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen lohnen, sollte sich von seinem Rentenversicherungsträger individuell beraten lassen. Dies ist vor Ort in einer der bundesweit ansässigen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung möglich. Auch die ehrenamtlich tätigen Versichertenältesten und Versichertenberater helfen wohnortnah weiter. Die Adressen findet man hier im Internet. Auch telefonisch kann man sich informieren unter 0800 1000 4800, der kostenlosen Servicenummer der Deutschen Rentenversicherung.