Wer erhält den so genannten „ Berufseinsteiger-Bonus“?
Den so genannten „Berufseinsteiger-Bonus“ erhalten alle Personen, die nach § 79 Satz 1 Einkommensteuergesetz unmittelbar zulageberechtigt sind und die zu Beginn des Beitragsjahres, für das die erhöhte Zulage „Berufseinsteiger-Bonus“ gezahlt werden soll, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Weshalb hat der Gesetzgeber die Altersgrenze auf „unter 25 Jahre“ festgelegt?
Das Gesetz knüpft an die für den Bezug von Kindergeld bzw. die Gewährung von Freibeträgen nach § 32 Absätze 4 bzw. 6 Einkommensteuergesetz maßgebliche Altersgrenze an.
Wie hoch ist der „Berufseinsteiger-Bonus“?
Der „Berufseinsteiger-Bonus“ beträgt 200 Euro. Die Grundzulage wird einmalig um diesen Betrag erhöht.
Ist der „Berufseinsteiger-Bonus“ in Höhe von 200 Euro abhängig vom geleisteten Mindesteigenbeitrag?
Ja, die Grundzulage, einschließlich „Berufseinsteiger-Bonus“, wird gekürzt, wenn der erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht geleistet wurde. Sofern für zwei Altersvorsorgeverträge die Zulage beantragt wird, erfolgt eine Verteilung der gesamten Zulage (Grundzulage und „Berufseinsteiger-Bonus“) im Verhältnis zu dem geleisteten Eigenbeitrag je Vertrag.
Kann der „Berufseinsteiger-Bonus“ auch in einem späteren Beitragsjahr geltend gemacht werden, wenn in dem Vorjahr eine Kürzung der Grundzulage, einschließlich „Berufseinsteiger-Bonus“ erfolgte, weil der erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht erreicht wurde?
Nein, weil der „Berufseinsteiger-Bonus“ nur für das erste Beitragsjahr gewährt wird, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.
Wird bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages der „Berufseinsteiger-Bonus“ wie die Zulagen berücksichtigt?
Ja.
Wird auch der einmalige "Berufseinsteiger-Bonus" mit dem ermittelten Steuervorteil verrechnet?
Nein, der einmalige Erhöhungsbetrag bleibt bei der Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung außer Betracht: Das Finanzamt stellt den Zulageanspruch der Steuerminderung durch den Sonderausgabenabzug gegenüber und prüft, ob die Steuerfreistellung der Altersvorsorgebeiträge bereits durch die Zulage bewirkt wird. Dieses Ergebnis der Steuerfreistellung wird insbesondere bei jungen Berufseinsteigern regelmäßig bereits durch die Grundzulage erzielt. Die Einbeziehung des Erhöhungsbetrages in die Günstigerprüfung würde insoweit zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die Nichteinbeziehung des Berufseinsteigerbonus in die Günstigerprüfung soll den Anreiz zur privaten Altersvorsorge erhöhen, weil dieser Bonus für Berufseinsteiger nunmehr in jedem Fall ohne Wechselwirkungen mit dem Sonderausgabenabzug uneingeschränkt dem Zulageberechtigten zugute kommt.
Ist der „Berufseinsteiger-Bonus“ als „Zulage“ oder als „Bonus“ auszuweisen?
Da der „Berufseinsteiger-Bonus“ Bestandteil der Grundzulage ist, muss er entsprechend in der Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz als „Grundzulage“ ausgewiesen werden. Die Anbieter können zusätzlich Angaben zum Erhöhungsbetrag aufnehmen.