Bis zum 31. März können freiwillige Beiträge auch rückwirkend für das vorangegangene Jahr gezahlt werden. Fällt der 31. März auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Stichtag auf den ersten, darauf folgenden Werktag.
Bei der nachträglichen Zahlung bis 31. März eines Jahres für das Jahr davor können Versicherte zwischen dem monatlichen Mindestbeitrag des Jahres, in dem gezahlt wird, bis zum Höchstbeitrag des Vorjahres frei wählen. Beispiel: Sie zahlen im Jahr 2025 rückwirkend für das Jahr 2024. Maßgeblich ist hier der Mindestbeitrag für 2025 und der Höchstbeitrag für 2024.
Vor 1955 geborene Versicherte, die trotz Kindererziehung keine fünf Beitragsjahre haben, können darüber hinaus jederzeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze die noch fehlenden Beiträge bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren nachzahlen.