Deutsche Rentenversicherung

Die häufigsten Rentenirrtümer

Es gibt zahlreiche Rentenirrtümer. Wir klären diese auf.

Rund um das Thema Rente gibt es eine Menge Gerüchte. Damit Sie Bescheid wissen, möchten wir Sie über die häufigsten Irrtümer aufklären.

Alle bisher aufgeklärten Rentenirrtümer finden Sie hier im Überblick!

„Die Rente kommt automatisch!“

Leider nein. Ihre Rente müssen Sie schriftlich beantragen. Mindestens drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn sollten Sie Ihren Antrag stellen. Dann klappt es auch mit dem nahtlosen Übergang vom Job zur Rente.

„Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwenrente.“

Stimmt nicht! Sowohl Frauen wie Männer haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Ehepartner mindestens fünf Jahre lang Rentenbeiträge eingezahlt hat.

„Die letzten Jahre vor der Rente sind besonders wichtig!“

Das ist nicht richtig. Die Rentenhöhe hängt nicht von den Einzahlungen Ihrer letzten Arbeitsjahre ab, sondern resultiert aus Ihrem gesamten Versicherungsleben.  Nur wenn Sie in den letzten Jahren vor der Rente am höchsten verdienen, haben Sie in dieser Zeit einen besonders hohen Rentenzuwachs.

„Wenn ich 45 Jahre eingezahlt habe, kann ich mit 63 ohne Abzug in Rente gehen.“

Dies trifft nur fast zu. Wenn Sie 45 Jahre Beiträge gezahlt haben, haben Sie Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abzüge, allerdings erst nach Erreichen der entsprechenden Altersgrenze. Je nachdem, in welchem Jahr Sie geboren sind, liegt diese zwischen 63 und 65.

„Jeder muss bis 67 arbeiten.“

Das ist so nicht richtig. Das Regelrentenalter 67 Jahre gilt erst ab Geburtsjahrgang 1964. Wer vor diesem Stichtag geboren ist, für den steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.

„Wenn ich vorzeitig in Rente gehe, enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente!“

Leider nein. Jeder Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, kostet Sie 0,3 Prozent. Diese Abzüge bleiben auch nach Erreichen der Regelrentenzeit bestehen.

„Zu meiner Rente darf ich hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird.“

Frührentner mit einem Nebenjob können seit dem 1. Januar 2023 beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Der Bundestag beschloss am 2. Dezember 2022, die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ersatzlos zu streichen. Bei Beziehern von Erwerbsminderungsrenten steigen die Hinzuverdienstgrenzen von derzeit 6.300 Euro im Jahr je nach Einzelfall auf bis zu 37.117,50 Euro. Am Freitag, den 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat das Gesetz, mit dem die Regelungen zu den Hinzuverdienstgrenzen neu geregelt werden, gebilligt. Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten wird eine Flexibilisierung des Rentenzugangs, eine weitere Steigerung der Erwerbsquote Älterer und eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt. Die geplanten Änderungen führen dazu, dass das Ende der Erwerbsphase und der Rentenbeginn stärker voneinander entkoppelt werden. Dies ermöglicht sowohl eine Verlängerung der Erwerbsphase als auch einen früheren Rentenbeginn, der flexibler als bisher mit einer Erwerbstätigkeit verbunden werden kann. Die Rentenversicherung begrüßt den mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen verbundenen Abbau von Bürokratie. Insbesondere die jährlich durchzuführende Spitzabrechnung, mit der nachträglich die gezahlte Rente entsprechend dem tatsächlichen Hinzuverdienst angepasst wird, bindet bis dato viele Ressourcen.

Lesen Sie zur Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen ab 1. Januar 2023 die wichtigsten Fragen und Antworten

Regelung bis 31.12.2022: Das stimmt nur, wenn Sie die Regelaltersgrenze schon erreicht haben. Ausnahme ist die Hinterbliebenenrente. Wenn Sie eine vorzeitige Altersrente beziehen, müssen Sie die Hinzuverdienstgrenze bis zu Ihrem Regelalter beachten. Übersteigt der Nebenverdienst 6300 Euro im Jahr (wegen Corona auch 2022 ausnahmsweise 46 060 Euro), wird der darüber liegende Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

„Die Altersrente meines Ehepartners wird auf meine Altersrente angerechnet.“

Nein. Auf Ihre eigene Rente wird die Altersrente des Ehepartners nicht angerechnet. Es gibt lediglich Ausnahmen bei Rentenansprüchen nach dem Fremdrentengesetz (bei Deutschen aus Osteuropa).

„Die Aufteilung der Renten nach einer Scheidung ist endgültig.“

Das stimmt nur bedingt. Prinzipiell ist der Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung endgültig. Aber eine Abänderung ist unter Umständen möglich, wenn Ihr Ex-Ehegatte verstorben ist und keine oder nur wenige Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat. 

„Eine Reha-Leistung führt zur Kürzung der späteren Rente!“

Auch das ist ein Irrtum, denn eine Rehabilitation mindert die spätere Rente nicht. Im Gegenteil: Während einer Reha werden normalerweise Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet, die den späteren Rentenanspruch erhöhen. Darüber hinaus führt eine erfolgreiche Rehabilitation zumeist zu einer längeren Erwerbstätigkeit und damit auch zu einer höheren Rente.

„Ich muss meine Rente voll versteuern.“

Zum Glück noch nicht. Wer 2024 in Rente gegangen ist, zahlt auf 83 Prozent der Rente Steuern. Bis 2058 steigt dieser Anteil auf 100 Prozent. Steuerfrei ist nur, wessen Rente niedriger als der Grundfreibetrag von derzeit 11.604 Euro (2024) für Alleinstehende (für verheiratete Ehepaare das Doppelte) ist.

„Azubis haben erst nach fünf Jahren Absicherung wegen Erwerbsminderung.“

Dies ist nicht korrekt, denn für Berufsanfänger bestehen Sonderregelungen hinsichtlich der Rente wegen Erwerbsminderung: Auszubildende sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.