Der „klassische“ Minijob
Eine dauerhafte 538 -Euro-Beschäftigung, der „klassische“ Minijob, ist seit 1. Januar 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Hier muss der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zahlen, während Sie nur die Differenz zum normalen Beitragssatz als Beitragsteil zu tragen haben. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Ein entsprechender Antrag ist beim Arbeitgeber einzureichen. Aber: Lassen Sie sich von der Versicherungspflicht im Minijob befreien, erwerben Sie wegen der dann nur von Ihrem Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge nicht die gleichen Ansprüche wie aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Es sollte daher wohlüberlegt sein, ob Sie wegen der „Ersparnis“ des geringen Eigenanteils auf die Versicherungspflicht im Minijob verzichten.
Bei mehreren Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern werden die Verdienste aus allen Minijobs zusammengerechnet. Liegt der Gesamtverdienst aller Tätigkeiten dann über der Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro im Monat, liegt kein Minijob mehr vor. Sie sind dann in allen Beschäftigungen voll sozialversicherungspflichtig, wobei Sie und Ihre Arbeitgeber die Beiträge dann jeweils zur Hälfte aufbringen müssen.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in der Broschüre „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“. Die Broschüre finden Sie am Ende dieser Seite.
Minijob als Nebentätigkeit
Haben Sie einen regelmäßigen Nebenjob, gelten die gleichen Regelungen wie für den „klassischen“ Minijob. Solange Ihr aus dem Nebenjob erzielter Verdienst nicht über 538 Euro monatlich liegt, muss Ihr Arbeitgeber daher zunächst ebenso einen Pauschalbeitrag zahlen, der durch Ihren „Aufstockungsbeitrag“ (Eigenanteil) zu einem vollwertigen Pflichtbeitrag aufgewertet wird. Auch hier können Sie sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht und damit von der Zahlung des Eigenanteils befreien lassen.
Bei mehreren Minijobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann allerdings nur der erste Minijob als geringfügige Beschäftigung berücksichtigt werden. Die übrigen Nebentätigkeiten werden mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und unterliegen dann der vollen Sozialversicherungspflicht, wobei Sie und Ihre Arbeitgeber die Beiträge dann jeweils zur Hälfte aufbringen müssen.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in der Broschüre „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“. Die Broschüre finden Sie am Ende dieser Seite.
Kurzfristige Beschäftigung
Wenn Sie einer Beschäftigung nur für eine kurze Zeit (bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) nachgehen, ist diese für Sie als Arbeitnehmer wie auch für Ihren Arbeitgeber als sogenannte kurzfristige Beschäftigung unabhängig von Höhe des Arbeitsverdienstes sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, dass es hier keinen Sozialversicherungsschutz gibt und Sie somit in der Regel auch keine Ansprüche auf Leistungen haben. Ausgenommen von dieser Regelung ist, wer eine solche Beschäftigung berufsmäßig ausübt.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in der Broschüre „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“. Die Broschüre finden Sie am Ende dieser Seite.
Ferienjobs
Nebenher die Kasse aufbessern oder schlicht das Notwendige nebenher verdienen – etwa zwei Drittel aller Jugendlichen, die studieren oder eine schulische Ausbildung machen, jobben oder machen regelmäßig Ferienjobs. Ab wann Sozialversicherungsbeiträge fällig werden und was es darüber hinaus sonst noch zu beachten gibt, erfahren Sie unter: Ferien- und Nebenjobs.
Midijob
Midijobs sind Beschäftigungen, bei denen Sie monatlich im Jahresdurchschnitt zwischen 538 ,01 Euro bis 2.000,00 Euro verdienen. Sie haben dabei einen umfassenden Schutz in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, müssen aber nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Für die spätere Rente wird allerdings der volle Verdienst berücksichtigt.
Bis zum 30.06.2019 galt für Midijobs eine Obergrenze von 850 Euro. Bis zu diesem Zeitpunkt ging der verminderte Beitrag auch mit einer Reduzierung der Rentenansprüche einher. Seit dem 01.07.2019 ist auch die bisher vorgesehene Reduzierung der Rentenansprüche aufgrund der niedrigeren Sozialversicherungsbeiträge entfallen. Das heißt, dass Sie den vollen Verdienst aus dem Midijob in der Rentenberechnung berücksichtigt bekommen, ohne (wie früher) freiwillig einen höheren Beitrag zahlen zu müssen.
Bitte beachten Sie:
Wie bei den Minijobs werden mehrere Beschäftigungen im Jahr zusammengerechnet und daraus der Durchschnittsverdienst ermittelt. Lassen Sie sich bei Unklarheiten unverbindlich und kostenlos beraten. Die Deutsche Rentenversicherung ist für Sie da.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sei in der Broschüre „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“. Die Broschüre finden Sie am Ende dieser Seite.