Mit Wirkung vom 1.4.2003 wurde die Gleitzone für den Niedriglohnbereich eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt gelten für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Gleitzone ausüben, besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Seit dem 01.07.2019 heißt die Gleitzone Übergangsbereich (aufgrund RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz). In diesem Zusammenhang wurde sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.
Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 wurde ab 1. Oktober 2022 eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen abhängig vom gesetzlichen Mindestlohn eingeführt. Die stetige Fortentwicklung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze hat auch Einfluss auf den Übergangsbereich. Aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro je Zeitstunde (Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023) steigt die Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Januar 2024 auf 538 Euro. Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt demnach ab 01.01.2024 vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro liegt.
Diese Regelungen führen insbesondere für die Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren beitragsrechtlichen Entlastung.
Berechnung, Handhabung und Besonderheiten
Anwendung des Übergangsbereiches
Der Übergangsbereich liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt ab 01.01.2024 zwischen 538,01 und 2.000,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 2.000,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
Für die Beitragsberechnung und Beitragstragung bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besondere Regelungen. Im Ergebnis haben die Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen, der bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs (ab 01.01.2024: 538,01 Euro) 0,00 Euro beträgt und mit zunehmendem Arbeitsentgelt gleitend ansteigt bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe von 2.000,00 Euro seine reguläre Höhe von derzeit rund 20 Prozent des Arbeitsentgelts erreicht. Der verringerte Arbeitnehmerbeitragsanteil ergibt sich durch die der Berechnung zugrunde zu legende reduzierte beitragspflichtige Einnahme und die besonderen Regelungen über die Beitragstragung.
Die Arbeitgeber haben bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs einen Beitragsanteil von insgesamt rund 28 Prozent zu tragen, der den von ihnen für einen geringfügig entlohnt Beschäftigten zu leistenden Pauschalbeiträgen entspricht. Mit zunehmendem Arbeitsentgelt nimmt der Beitragsanteil des Arbeitgebers gleitend ab bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 2.000,00 Euro seine reguläre Höhe von derzeit rund 20 Prozent erreicht.
Bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich sind drei verschiedene beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, für die jeweils eine eigene Berechnungsformel anzuwenden ist. Es handelt sich um die beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des
- Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV
- Beitragsanteils des Arbeitnehmers nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV
- Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Übergangsfällen nach § 134 SGB IV
Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich, in denen im Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, bildet die reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV die Grundlage für den vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) und nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV die Grundlage für den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Das Verfahren zur Beitragsberechnung erfolgt in drei Schritten:
1. Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig:
Der Beitrag zum jeweiligen Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt. Dies gilt gleichermaßen für die Ermittlung des Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung.
Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit von 0,6 % nach § 55 Absatz 3 SGB XI, der von den Arbeitnehmern alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlagssatzes auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV gesondert zu berechnen.
Der durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) vom 19.06.2023 ab 01.07.2023 eingeführte Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung , der dem Arbeitnehmer ab dem zweiten bis zum fünften Kind in Höhe von 0,25% pro Stufe gewährt wird, ist entsprechend gesondert - wie beim Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit - zu berechnen.
2. Beitragsanteil des Arbeitnehmers:
Der vom Beschäftigten jeweils zu tragende Beitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Krankenversicherung zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, des halben Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des halben Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV ) ermittelt.
Seit 01.07.2023 beträgt der Beitragssatz in der Pflegeversicherung 3,40 %.
Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsort in Sachsen tragen die Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 1 % allein (§ 58 Absatz 3 Satz 1 SGB XI). Seit 01.07.2023 ergibt sich dadurch für die Arbeitnehmer ein Beitragsanteil in Höhe von 2,2 % der beitragspflichtigen Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV.
3. Beitragsanteil des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich durch Abzug des jeweiligen Arbeitnehmerbeitragsanteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag.
Beim Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen.
Der oben genannte Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung aufgrund der Kinderanzahl ist hingegen beim Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils zu berücksichtigen.
Gleitzonenrechner/Übergangsbereichsrechner
Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden nur dann Anwendung, wenn das aus der/den Beschäftigung/Beschäftigungen erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig im Übergangsbereich liegt. Liegen diese Voraussetzungen vor, möchten wir Ihnen als Unterstützung bei der Berechnung der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile innerhalb des Übergangsbereiches einen Übergangsbereichsrechner zur Verfügung stellen.
Geben Sie in die Tabelle einfach das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ein, wählen die entsprechende Krankenkasse aus oder geben den Beitragssatz zur Krankenversicherung manuell vor und erhalten so augenblicklich die Beitragsanteile zu den einzelnen Versicherungszweigen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen dem Stand April 2024 entsprechen!
Übergangsbereichsrechner
Achtung! Der Übergangsbereichsrechner wurde entwickelt für Microsoft Excel ab Version 2013. Auch auf höheren Versionen von Microsoft Excel läuft das Programm. Leider ist der Rechner nicht kompatibel mit OpenOffice-Versionen.
Keine Fälle des Übergangsbereiches
Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich gelten nicht:
- für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung (zum Beispiel Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an dualen Studiengängen) beschäftigt sind,
- bei Beschäftigungen, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zu Grunde gelegt werden (zum Beispiel bei der Beschäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften),
- für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt der Beschäftigung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Übergangsbereichs lag,
- für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 2.000,00 Euro beträgt und nur wegen Kurzarbeit oder im Baugewerbe wegen schlechten Wetters so weit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die obere Entgeltgrenze von 2.000,00 Euro unterschreitet,
- wenn infolge mehrerer Beschäftigungen die Grenze von 2.000,00 Euro überschritten wird
- für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst
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Betriebsprüfungsrelevante Fragen beantwortet Ihnen der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung:
betriebspruefdienst@drv-bund.de