Mit Wirkung vom 15.6.2007 wurde der Deutschen Rentenversicherung die Aufgabe übertragen, die Zahlung der Künstlersozialabgabe zu überwachen.
Neben der Künstlersozialkasse sind nunmehr auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen.
Rund um die Künstlersozialabgabe
Was ist die Künstlersozialabgabe?
Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Allgemein lässt sich sagen: Abgabepflicht besteht für alle Unternehmen, die Aufträge an freie Künstler oder Publizisten vergeben und deren Leistungen für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit oder eigene Unternehmenszwecke verwerten! Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist in diesen Fällen Künstlersozialabgabe zu zahlen.
Wie definiert sich "selbständiger Künstler" beziehungsweise "Publizist"?
Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, wer Musik, bildende Kunst oder darstellende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Selbständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Künstler/Publizist auf freiberuflicher Basis arbeitet, also nicht als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird. Dies kann auch nebenberuflich, also neben einer Haupttätigkeit zum Beispiel als Angestellter, Beamter oder Student geschehen.
Wer muss für wen Künstlersozialabgabe zahlen?
Die abgabepflichtigen Unternehmen werden abschließend im § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) aufgeführt.
Private Unternehmen und Betriebe sind ebenso abgabepflichtig wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass die Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss.
Betroffen sind vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden.
Dazu gehören in erster Linie:
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
- Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
- Rundfunk- und Fernsehanbieter,
- Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
- Galerien, Kunsthandel,
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
- Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.
Diese Unternehmen (sogenannte typische Verwerter) unterliegen der Abgabepflicht dem Grunde nach, unabhängig davon, ob tatsächlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten vergeben werden.
Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben (sogenannte Eigenwerber), sind ebenfalls abgabepflichtig, wenn sie Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen und dafür im Kalenderjahr Honorare bzw. Entgelte über 450,00 Euro zahlen. Werbung ist jede positive Darstellung des Unternehmens und seiner Leistungen in der Öffentlichkeit. Zu den Abgabepflichtigen zählen damit praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen, die Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um beispielsweise Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren, Zeitungsartikel zu erstellen, Produkte zu gestalten und Konzerte oder Vorträge zu veranstalten. Zum Bereich der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit zählen auch die Gestaltung eines Internetauftritts, die Herausgabe eines Newsletters oder Werbe - und Imagekampagnen in den sozialen Medien.
Schließlich kann jeder als Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn er künstlerische oder publizistische Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten für jegliche Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will (sogenannte Generalklauselunternehmen). Dies setzt aber ebenfalls voraus, dass die an die in diesem Zusammenhang beauftragten Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte und Honorare im Kalenderjahr 450,00 Euro übersteigen.
Bis zum 31.12.2022 kam es bei der Beurteilung der Abgabepflicht als Eigenwerber oder nach der Generalklausel neben der Überschreitung der Entgeltsumme von 450,00 Euro auch auf eine mehr als nur gelegentliche Auftragserteilung an. Diese Voraussetzung ist durch eine gesetzliche Änderung im § 24 KSVG durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz mit Inkrafttreten zum 01.01.2023 entfallen. Seitdem tritt Abgabepflicht bereits mit dem ersten Auftrag oder mehreren Aufträgen ein, sobald insgesamt im Kalenderjahr die Entgeltsumme von 450,00 Euro überschritten wird.
Im Rahmen der Generalklausel sind Veranstaltungen, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, nur zu berücksichtigen, wenn mehr als drei solcher Veranstaltungen im Kalenderjahr stattfinden und die Entgeltsumme von 450,00 Euro überschritten wird.
Als abgabepflichtige Unternehmer kommen auch selbständige Künstler oder Publizisten in Betracht, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen Dritter verwerten.
Welche Entgelte sind für die Künstlersozialabgabe zu berücksichtigen?
Alle Entgelte, die an einen selbständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden, unterliegen der Abgabeschuld. Außerdem gehören auch Zahlungen an Künstler/Publizisten, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (zum Beispiel GbR) am Markt auftreten, zum maßgebenden Entgelt.
Unerheblich für die Feststellung des maßgeblichen Entgeltes ist, ob es sich bei den Aufwendungen zum Beispiel um Gagen, Ankaufspreise, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Preisgelder, Wettbewerbsgelder oder Ausfallhonorare handelt. Auch Zuschüsse oder Stipendien aus öffentlichen Mitteln können zum Entgelt gerechnet werden, wenn der Künstler bzw. Publizist mit den Aufwendungen zu einer bestimmten künstlerischen beziehungsweise publizistischen Gegenleistung verpflichtet wird.
Ferner sind sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, z. B. für Material, Transport, Telefon und nicht künstlerische Nebenleistungen, dem abgabepflichtigen Entgelt hinzuzurechnen.
Nicht zum Entgelt gehören zum Beispiel:
Zahlungen an juristische Personen (zum Beispiel GmbH) sowie an Kommanditgesellschaften (zum Beispiel GmbH & Co. KG, KG) und offene Handelsgesellschaften (OHG),
- die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer,
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen (zum Beispiel die Reise- und Bewirtungskosten),
- die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz.
Welche Unterlagen und Aufzeichnungen werden vom Arbeitgeber benötigt?
Die künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen über alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu führen.
Es ist unerheblich, ob die Zahlungsempfänger nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind. Zahlungen an Nichtversicherte sind also ebenso aufzuzeichnen und zu melden wie zum Beispiel Zahlungen an im Ausland lebende Künstler und Publizisten.
Die den Aufzeichnungen zu Grunde liegenden Unterlagen sind aufzubewahren, damit eine Nachprüfbarkeit gewährleistet ist. Abgabepflichtige Unternehmer haben fortlaufende Aufzeichnungen über die gezahlten Entgelte zu führen und den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Zuge ihrer Betriebsprüfungen auf Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus sind die Unternehmen verpflichtet, über alle für die Feststellung der Abgabepflicht und die Höhe der Künstlersozialabgabe erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und sämtliche Unterlagen vorzulegen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen.
Dem Unternehmer ist es freigestellt, in welcher Form er die Aufzeichnungspflichten erfüllt.
Die Aufzeichnungen müssen jedoch folgenden Ansprüchen genügen:
- Das Zustandekommen der Meldungen, Berechnungen und Zahlungen muss aus den Aufzeichnungen heraus nachprüfbar sein.
- Der Zusammenhang mit den zu Grunde liegenden Unterlagen muss jederzeit hergestellt werden können.
- Mehrere Entgeltzahlungen für eine künstlerische/publizistische Leistung müssen listenmäßig zusammengeführt werden können.
Diese Anforderungen müssen auch erfüllt werden, soweit die Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden. Insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein.
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?
Alle Entgelte, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen entrichtet, werden summiert und mit dem für jedes Jahr neu festgelegten Abgabesatz multipliziert. Das Ergebnis ist die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe. Diese wird spätestens zum 31. März des Folgejahres fällig.
Die Künstlersozialabgaben werden für einen Zeitraum von 5 Jahren nacherhoben.
Abgabesätze der letzten 5 Jahre |
Jahr | Prozent |
---|
seit 2023 | 5,0 |
2018 bis 2022 | 4,2 |
2017 | 4,8 |
Wie läuft die Prüfung der Künstlersozialabgabe ab?
Die Deutsche Rentenversicherung hat den gesetzlichen Auftrag, jeden Arbeitgeber alle vier Jahre mit dem Thema „Künstlersozialabgabe“ zu befassen, sei es im Rahmen einer Prüfung oder in Form einer Beratung. Etwa die Hälfte aller Arbeitgeber wird hinsichtlich der Künstlersozialabgabe geprüft (jährlich ca. 400.000). Dies betrifft alle Arbeitgeber, die bereits Künstlersozialabgabe zahlen, alle Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten und 40% der Arbeitgeber mit bis zu 19 Beschäftigten. Der anderen Hälfte (60% der Arbeitgeber mit bis zu 19 Beschäftigten, insgesamt ca. 400.000 jährlich) bleibt das Thema jedoch nicht „erspart“: Sie wird zwar nicht geprüft, aber beraten. Diese Beratung ist keine unverbindliche Information, sie soll den Arbeitgeber für eine etwaige Abgabepflicht sensibel machen und ihn in die Pflicht nehmen. Mit seiner Unterschrift verpflichtet er sich, der Künstlersozialkasse abgabepflichtige Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten zu melden und er unterwirft sich unter Umständen einer längeren Verjährungsfrist als üblich. Wer diese Bestätigung nicht leisten will, wird unverzüglich geprüft. Dadurch, dass jeder Arbeitgeber mit der Abgabepflicht befasst wird, soll die Abgabelast gerechter verteilt werden.
Die Prüfung der Künstlersozialabgabe bzw. auch die diesbezügliche Beratung erfolgen im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Betriebsprüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Einleitung der Prüfung erfolgt grundsätzlich mit einer schriftlichen Prüfankündigung. Mit dieser Prüfankündigung erhält der Arbeitgeber im Falle einer Beratung den Hinweis- und Bestätigungsbogen über die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Im Falle der erstmaligen Prüfung der Künstlersozialabgabe wird der Prüfankündigung regelmäßig ein Fragebogen zur Prüfung der Abgabepflicht nach dem KSVG beigefügt. Der Fragebogen enthält Fragen zu möglichen Gründen, die zur Abgabepflicht führen können und am Ende wird um eine Aufstellung der an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Honorare sowie um die Vorlage der entsprechenden Rechnungen und Verträge gebeten. Die Auskunft dient der Vorbereitung auf die Prüfung und erleichtert den Einstieg in die Prüfung für beide Seiten. Die Prüfung umfasst regelmäßig die letzten vier bzw. fünf Kalenderjahre. Der ausgefüllte Fragebogen und die angeforderten Unterlagen sind zum Prüftermin vor Ort vorzulegen. Am Ende der Prüfung wird eine Entscheidung getroffen über die Abgabepflicht dem Grunde nach und über die Abgabehöhe sowie ggf. über eine bestehende Vorauszahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach. Unternehmen, die bereits bei der Künstlersozialkasse als abgabepflichtig geführt werden, erhalten mit der Prüfankündigung die Aufforderung zur listenmäßigen Erfassung der abgabepflichtigen und nach § 27 Abs. 1 KSVG gemeldeten Entgelte für die einzelnen Kalenderjahre im Prüfzeitraum.
Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger über alle für die Feststellung der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben.
Hinweis:
In vereinzelten Fällen kann es vorkommen, dass die Prüfung der Künstlersozialabgabe nicht von den Trägern der Rentenversicherung, sondern von der Künstlersozialkasse selbst durchgeführt wird (Ausnahmeregelung in § 35 Abs. 2 KSVG).
Wer ist für die Prüfung der Künstlersozialabgabe zuständig?
In Angelegenheiten der alljährlichen Erhebung der Künstlersozialabgabe ist und bleibt die Künstlersozialkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle weiterhin Empfängerin der Meldebögen.
Die Deutsche Rentenversicherung ist lediglich im Rahmen ihrer Prüfungen bei den Arbeitgebern zuständig. Es werden sowohl Arbeitgeber geprüft, die bisher nicht abgabepflichtig waren, als auch solche, die bereits bei der Künstlersozialkasse registriert sind.
Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an die Künstlersozialkasse zu leisten.
Noch Fragen?
Betriebsprüfungsrelevante Fragen beantwortet Ihnen der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung:
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