Darum geht's:
Schon vor der Rente kürzer treten und nicht mehr voll arbeiten? Oder einfach zwischendurch mal eine Auszeit nehmen? Warum nicht, dafür haben Sie Monat für Monat bei Ihrem Arbeitgeber ein Wertguthaben angespart. Doch dann kommt es anders als geplant. Sie werden entlassen, kündigen selbst Ihren Job oder für Ihren Arbeitgeber kommt das Aus. Eine neue Arbeit finden Sie nicht oder Sie können das Wertguthaben in Ihrem neuen Betrieb nicht weiterführen.
Und was wird dann daraus? Wir haben eine gute Nachricht: Sie müssen Ihre Zukunftspläne nicht aufgeben. Erhalten Sie Ihr Guthaben und übertragen Sie es auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Ob das für Sie in Betracht kommt und wie es funktioniert, haben wir hier für Sie auf den nachfolgenden Seiten zusammengestellt.
Aufbau eines Wertguthabens - eine Freistellung von der Arbeit finanzieren
Bereits seit 1998 gibt es die Möglichkeit, im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Arbeitszeit oder Arbeitsentgelt in einem so genannten Wertguthaben anzusparen und diese zu einem späteren Zeitpunkt zur Finanzierung einer längerfristigen Freistellung von der Arbeit einzusetzen.
So können Wertguthaben zum Beispiel aufgebaut werden aus:
- Teilen des laufenden Arbeitsentgelts,
- Mehrarbeitsvergütungen,
- Einmalzahlungen,
- freiwilligen zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers,
- Überstunden oder
- nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen.
Das Besondere an den so entstehenden Wertguthaben ist, dass in der Ansparphase zunächst keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben fällig werden. Diese sind erst zum Zeitpunkt der Auszahlung zu entrichten, so dass während der Freistellung von der Arbeit weiterhin ein Sozialversicherungsschutz besteht.
Seit 2009 verfallen Wertguthaben bei einem Arbeitgeberwechsel nicht mehr. Bis zum Ende des Jahres 2008 musste bei der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses das dort angesparte Guthaben als so genannter "Störfall" aufgelöst und ohne Rücksicht auf die individuelle Lebensarbeitszeitplanung des Arbeitnehmers in einer Summe verbeitragt, versteuert und ausgezahlt werden. Seit dem 01.01.2009 kann es auf einen neuen Arbeitgeber übertragen und dort fortgeführt werden. Steht kein neuer Arbeitgeber zur Verfügung oder stimmt der neue Arbeitgeber einer Übertragung nicht zu, besteht seit dem 01.07.2009 die Möglichkeit, das Guthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen.
Abfindungen, die kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen, können nicht als Wertguthaben verwandt werden, die auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden.
Das Wertguthaben eines Beschäftigten setzt sich aus dem Entgeltguthaben und den auf dieses Entgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteilen zusammen. Zum Entgeltguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gehören alle aus einer Beschäftigung angesparten Arbeitsentgelte nach § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hingegen stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar (BSG-Urteil vom 21.02.1990, AZ.:12 RK 20/88, USK 9010). Das Bundessozialgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass eine solche Abfindung, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen ist. Eine andere Bewertung ergibt sich nur bei zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche zu zahlenden Sonderzuwendungen (wie Jubiläumsgelder oder tarifliche Sonderzahlungen) ergeben, da diese keine Abfindungen im Sinne des vorangegangenen Absatzes sind.
Übertragung eines Wertguthabens
Um Ihr Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So muss insbesondere das Beschäftigungsverhältnis, in dem das Wertguthaben angespart worden ist, beendet sein.
Darüber hinaus gibt es eine Mindesthöhe für das Wertguthaben. Dieses muss einschließlich des Arbeitgeberbeitragsanteils zur Sozialversicherung einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Im Jahr 2024 beträgt der Schwellenwert 21.210 Euro in den alten Bundesländern und 20.790 Euro in den neuen Bundesländern.
Bitte beachten Sie:
Haben Sie mit einem neuen Arbeitgeber eine eigene Wertguthabenvereinbarung abgeschlossen und er stimmt der Übertragung Ihres bisher angesparten Guthabens auf sich zu, können Sie Ihr Guthaben nicht auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen.
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