Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Sie pendeln über die Landesgrenze zu Ihrem Arbeitsplatz? Sie gelten als Grenzgängerin oder Grenzgänger, wenn Sie:
- in einem anderen Land als Angestellte oder Angestellter oder selbständig arbeiten und
- täglich an Ihren Wohnort zurückkehren, mindestens aber einmal pro Woche.
Ob Sie in Deutschland wohnen und im Ausland arbeiten oder umgekehrt - Sie zahlen Ihre Beiträge zur Rentenversicherung in dem Land, in dem Sie arbeiten.
Arbeiten Sie nur vorübergehend grenzüberschreitend, können Ausnahmen greifen.
Es kann sinnvoll sein, weiterhin in Deutschland freiwillige Beiträge zu zahlen, auch wenn Sie im Ausland bereits versichert sind.
Sie planen im Ausland zu arbeiten und möchten mehr drüber erfahren, was das für Ihre Rente bedeutet?
Informieren Sie sich jetztJedes Land zahlt seine eigene Rente
Haben Sie in mehreren Ländern gearbeitet und dort Beiträge zur jeweiligen Rentenversicherung gezahlt, erhalten Sie auch aus mehreren Ländern eine Rente. Um die Beitragsjahre für den Rentenanspruch zu erreichen, können Sie alle Zeiten zusammenzählen, auch die Jahre aus dem Ausland.
Beispiel: Thomas M. wohnt in Bad Bergzabern (Deutschland) und pendelt seit 10 Jahren täglich nach Weißenburg (Frankreich) zur Arbeit. Dort arbeitet er als Koch in einem französischen Restaurant. Seine Pflichtbeiträge zahlt er zur französischen Rentenversicherung. Seine Rente für die Zeit, die er in Frankreich gearbeitet hat, wird er auch aus Frankreich erhalten.
Vor seiner Arbeit als Koch in Frankreich hat Thomas M. in Deutschland gearbeitet und in die Rentenkasse eingezahlt. Deshalb erhält er später nicht nur aus Frankreich, sondern auch aus Deutschland eine Rente.