Rente im Ausland - Zeiten aus dem Ausland zählen mit

Jedes Land zahlt seine eigene Rente. Anspruch und Höhe werden nach nationalen Vorschriften berechnet. Zeiten im Ausland können die Rente erhöhen.

Lassen Sie sich beraten

Lassen Sie sich rechtzeitig von den beteiligten Rentenversicherungen darüber beraten, wann Sie frühestens eine Rente erhalten können und wann Sie spätestens einen Rentenantrag stellen müssen. Rat und Hilfe erhalten Sie in unseren Auskunfts- und Beratungsstellen und bei der Versicherung des Landes, in dem Sie einen Anspruch haben.

Ansprechpartner für Ihre Rente im In- und Ausland 

Beratung

Rentenanspruch prüfen und berechnen

Auch wenn für das Prüfen des Rentenanspruchs Zeiten aus verschiedenen Ländern zusammengerechnet werden können, übernimmt das Auszahlen der Rente jedes Land selbst. Es ist also möglich, dass Sie mehrere Renten aus verschiedenen Ländern erhalten. Eine "Gesamtrente" oder "Europarente" gibt es nicht. Die Höhe der Renten richtet sich alleine nach den jeweiligen nationalen Vorschriften.

Ausländische Zeiten können für Ihren Rentenanspruch zählen

Für Ihren Anspruch auf eine deutsche Rente zählen auch bestimmte Zeiten mit, die Sie im Ausland angesammelt haben. Um die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für einen Rentenanspruch zu prüfen, werden die deutschen und die ausländischen Versicherungszeiten zusammengerechnet, wenn sie

Welche ausländischen Versicherungszeiten bei der Zusammenrechnung berücksichtigt werden können, hängt von der Dauer der Mindestversicherungszeit ab, die für den Rentenanspruch erforderlich ist.

Umgekehrt berücksichtigen auch Mitgliedstaaten und Abkommensstaaten die deutschen Zeiten beim Prüfen Ihres Rentenanspruchs im jeweiligen Land.

Auch wenn besondere Voraussetzungen wie eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor Rentenbeginn gefordert sind, können die ausländischen Beiträge zählen.

Deutsche und ausländische Versicherungszeiten werden entweder nach Europarecht oder über ein Sozialversicherungsabkommen zusammengerechnet.

Beispiel: Haben Sie in Deutschland, Frankreich, Irland und den USA gearbeitet, können deutsche mit französischen und irischen Versicherungszeiten nach dem Europarecht oder deutsche mit amerikanischen Versicherungszeiten nach dem deutsch-amerikanischen Abkommen zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung aller zurückgelegten Zeiten (deutsche, französische, irische und amerikanische) ist nicht möglich.

Ausnahmen bestehen bei einzelnen Sozialversicherungsabkommen, die ein Zusammenrechnen aller Zeiten ermöglichen. Ein Beispiel dafür ist das deutsch-brasilianische Abkommen.

Wichtig!
Versicherungszeiten in Staaten, mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, können nicht berücksichtigt werden.

Besonderheiten im Bergbau

Haben Sie im Ausland im Bergbau gearbeitet, gelten für Sie Besonderheiten bei der Rente nur, wenn Sie auch mindestens einen Beitrag zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Beispielsweise können ausländische Zeiten einer Beschäftigung im Bergbau nach dem Europarecht in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden und somit den
Rentenanspruch sowie die Rentenhöhe begünstigen. Weitere Besonderheiten können Sie in der Broschüre „Rente für Bergleute: So sind Sie gesichert“ nachlesen.

Die Voraussetzungen für Ihren Rentenanspruch sind von Land zu Land unterschiedlich

Ob und ab wann Sie eine Rente aus einem Land erhalten, richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. So kann es vorkommen, dass für Sie aus der Rentenversicherung des einen Staates bereits ein Rentenanspruch besteht, während Ihre Rente in einem anderen Staat erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt, weil die Altersgrenze dort höher ist.

Welche Rentenarten es in Deutschland unter welchen Voraussetzungen gibt, erfahren Sie im Kapitel Rentenarten & Leistungen.

Unser Tipp: Erkundigen Sie sich rechtzeitig in dem jeweiligen Staat, wann Sie frühestens eine Rente erhalten können und wann Sie spätestens einen Rentenantrag stellen müssen. Rat und Hilfe erhalten Sie in unseren Auskunfts- und Beratungsstellen und bei der Versicherung des Landes, in dem Sie Versicherungszeiten zurückgelegt haben.

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