Beim Kapitaldeckungsverfahren sparen Sie mit Ihren Beiträgen ein individuelles Vermögen für eine private oder betriebliche Altersvorsorge an. Dieses Vermögen wird am Geldmarkt angelegt und im Alter mit den Erträgen wieder an Sie ausgezahlt.
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Kinderbetreuungskosten können wir anstelle einer Haushaltshilfe für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr übernehmen, soweit diese Kosten wegen der Teilnahme an einer Rehabilitationsleistung unvermeidbar sind.
Die Kindererziehungsleistung ist eine monatliche Zahlung der gesetzlichen Rentenversicherung an Mütter, die
- in den alten Bundesländern vor 1921 oder
- in den neuen Bundesländern vor 1927
geboren wurden.
Der Geldbetrag je Kind entspricht dem 2,5-Fachen des aktuellen Rentenwerts (West oder Ost).
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Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten, für die Beiträge als gezahlt gelten oder seit dem 1. Juni 1999 vom Bund an die Rentenversicherung tatsächlich gezahlt werden. Für Geburten ab 1. Januar 1992 werden die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet, für Geburten vor 1992 gibt es zweieinhalb Jahre. Damit sind jeweils die ersten 36 beziehungsweise 30 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat als Pflichtbeitragszeit belegt. Bei Mehrlingsgeburten wird die Zeit doppelt oder auch dreifach (oder mehr) berücksichtigt. Für die Kindererziehungszeit wird ein durchschnittlicher Verdienst unterstellt.
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Wenn Sie nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens einen Widerspruchsbescheid erhalten, dann können Sie diesen mit der Klage anfechten. Die Klage leitet ein Verfahren vor dem Sozialgericht ein. Dieses Verfahren ist für Sie kostenlos. Sie müssen keinerlei Gerichtsgebühren zahlen.
Die Klage kann schriftlich erhoben werden oder mündlich in der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll gegeben werden. In beiden Fällen ist es nicht erforderlich, sich zum Beispiel von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt für das gesamte Klageverfahren
Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Liegt der Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist drei Monate. Das zuständige Sozialgericht ist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides benannt.
Für Ihre Klage geben wir Ihnen ein Muster:
Versicherungsnummer:
An das Sozialgericht (Anschrift bitte der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides entnehmen)
Gegen den Widerspruchsbescheid vom ... (Datum des Bescheides ein) ... lege ich Klage ein.
Begründung:
Das Sozialgericht bestimmt den Ablauf des Gerichtsverfahrens. In diesem Verfahren ist der Versicherte oder Rentner der Kläger, der Rentenversicherungsträger ist der Beklagte. Das Gericht prüft selbst die Sach- und Rechtslage. Es entscheidet von sich aus, ob noch weitere Unterlagen (zum Beispiel medizinische Gutachten) angefordert werden müssen. In der Regel wird es durch Urteil in einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Das Gericht entscheidet am Ende des Verfahrens, ob Kosten für einen Rechtsanwalt vom Rentenversicherungsträger erstattet werden müssen.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts kann unter Umständen Berufung beim Landessozialgericht eingelegt werden.
Die nächste Instanz ist die Berufung
In einer Kontenklärung überprüfen wir das gesamte Versicherungskonto. Hierbei kann es erforderlich sein, eventuelle Lücken zu schließen. Denn nicht alle Zeiten werden oder wurden maschinell übermittelt. Zum Beispiel fließen Zeiten der Schulausbildung oder Kindererziehungszeiten nicht automatisch ins Rentenkonto, sondern können nur auf Antrag zugespeichert werden.
Um später einen nahtlosen Übergang in eine korrekte Rentenzahlung zu gewährleisten, empfehlen wir, das Rentenkonto frühzeitig zu vervollständigen und zu überprüfen.
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Menschen, die wegen einer Behinderung für die Fahrt zur Arbeit oder zum Ausbildungsort ein eigenes Kraftfahrzeug brauchen, können einkommensabhängig eine Förderung zur Beschaffung eines Fahrzeuges, zur Erlangung einer Fahrerlaubnis oder alternativ Beförderungskosten erhalten.
Darüber hinaus können Zusatzausstattungen bezahlt werden, wenn sie wegen einer Behinderung notwendig sind.
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In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes) beantragt, einen Rentenanspruch hat und die so genannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes eine Mitgliedschaft (Pflicht- oder freiwilliges Mitglied) oder eine Familienversicherung bestanden hat. Krankenversicherungspflichtige Rentner zahlen aus ihrer Rente Beiträge. Die Rentenversicherung beteiligt sich daran.
Rentenbeziehern, die nicht Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, kann die Rentenversicherung einen Beitragszuschuss zur privaten oder freiwilligen Krankenversicherung zahlen. Dazu ist ein Antrag des Rentners notwendig.
Mehr Info: Krankenversicherung der Rentner und Pflegeversicherung
Die Künstlersozialversicherung gibt es seit dem 1. Januar 1983. Sie ist eine eigenständige Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten. Die soziale Absicherung erfolgt sowohl in der Renten- als auch in der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Der Begriff der Kur wird irrtümlich auch heute noch für stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation benutzt. Er beschreibt aber nicht die Erhaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, sondern der Gesundheit.
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