Deutsche Rentenversicherung

Corona-Krise: Altersteilzeit besteht während Kurzarbeit weiter

Datum: 06.05.2020

Von Kurzarbeit sind derzeit viele Arbeitnehmer betroffen - auch jene, die in Altersteilzeit sind. Die gute Nachricht: An diesem Status ändert sich jetzt nicht zwingend etwas.

Berlin (dpa/tmn) - Durch die Corona-Pandemie passen viele Unternehmen ihre Betriebsabläufe den Umständen an. Mögliche Folgen wie Kurzarbeit, Freistellungen von der Arbeit, unbezahlter Urlaub oder Quarantäne können auch Altersteilzeitbeschäftigte betreffen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin. Was das bedeutet im Überblick:

- Kurzarbeit und Arbeitszeitverkürzungen: Altersteilzeitarbeit besteht auch während Kurzarbeit weiter, wenn neben dem laufenden Arbeitsentgelt die Aufstockungsleistungen - also die Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge - gezahlt werden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob während der Kurzarbeit noch tatsächlich gearbeitet wird. Der Arbeitgeber muss die Aufstockungsleistungen in dem Umfang zahlen, als hätte der Arbeitnehmer die ohne Kurzarbeit vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet.

- Freistellung und unbezahlter Urlaub: Werden das Arbeitsentgelt und die zusätzlichen Arbeitgeberleistungen weiterhin gezahlt, wirkt sich eine vorübergehende Freistellung nicht negativ auf die Altersteilzeitarbeit aus.

Wichtig zu beachten: Arbeitnehmer müssen dienstbereit bleiben und auch wieder eine Tätigkeit aufnehmen, wenn der vorübergehende betriebsbedingte Anlass weggefallen ist. Anders sieht es während eines unbezahlten Urlaubs aus: Dann liegt keine Altersteilzeit mehr vor, da der Urlaub sie unterbricht.

- Behördlich angeordnete Quarantäne: Wurde für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet, handelt es sich aufgrund der besonderen Situation um vorübergehende Freistellungen. Diese werden wie betriebsbedingte Freistellungen bewertet.

Zahlt das Unternehmen das Arbeitsentgelt, die Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge weiter, gilt die Altersteilzeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als unterbrochen.

Dies trifft in den ersten sechs Wochen der Quarantäne auch dann zu, wenn das Arbeitsentgelt als Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gezahlt und dem Arbeitgeber anschließend von der zuständigen Entschädigungsbehörde erstattet wird.

Quelle: dpa/tmn 06.05.2020, 13:55