Eine Rente wird nach geltendem Recht wie ein Arbeitseinkommen behandelt. Deshalb kann sie – wie Arbeitseinkommen – gepfändet werden. Pfändbar ist jedoch nur der Teil der Rente, der über der Pfändungsfreigrenze liegt. Sie ergibt sich aus der Tabelle zur Zivilprozessordnung. Die Pfändungsfreigrenze soll sicherstellen, dass Betroffene auch bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens bzw. der Rente über ein Existenzminimum verfügen und Unterhaltspflichten nachkommen können.
Der Freibetrag hängt ab von der Höhe des Einkommens und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen. Von einer monatlichen Rente von rund 1250 Euro können z. B. nur rund 50 Euro im Monat gepfändet werden. Muss die betroffene Person Unterhalt zahlen, kann bis 1629 Euro nichts gepfändet werden.
Geprüft und festgelegt wird die Höhe des pfändbaren Betrags durch den Rentenversicherungsträger, der für die Zahlung der Rente zuständig ist. Dabei darf der von der Pfändung Betroffene aber nicht zum Sozialhilfeempfänger werden.
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