Im Jahr 2019 wurden in Deutschland knapp 150.000 Ehen geschieden. Mehr als 40.000 Paare waren länger als 20 Jahre miteinander verheiratet.
Aber wenn Ehepaare auseinander gehen, geht es nicht nur um Trennungsschmerz. Es geht auch um die gemeinsam erarbeiteten Versorgungsanrechte, zum Beispiel Rentenansprüche - und die müssen gerecht untereinander aufgeteilt werden. Das ist nicht nur Sache der Paare selbst. Darum kümmert sich auch das Familiengericht im Versorgungsausgleich.
Beim Versorgungsausgleich werden die Renten- und Versorgungsansprüche aus der Ehezeit zwischen beiden Partnern gleichmäßig aufgeteilt. Das heißt, jeder bekommt die Hälfte des anderen. Geteilt werden beispielsweise Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung, einem Beamtenverhältnis, Betriebsrenten, Riester-Renten oder privaten Versicherungsverträgen.
Häufig wird durch den Versorgungsausgleich bei einem Partner eine eigene Versorgung geschaffen oder die bestehende erhöht. Haben sich Paare zum Beispiel geeinigt, dass einer der Partner während der Ehe in Teilzeit arbeitet, um die Kinder zu erziehen, so sollen ihm daraus keine Nachteile für die Rente entstehen. Die Regelungen zum Versorgungsausgleich gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, die seit dem 1. Januar 2005 begründet wurden.
Informationen zum Versorgungsausgleich gibt es am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 oder in der kostenlosen Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“.