Viele Schüler nutzen die großen Sommerferien, um sich etwas dazu zu verdienen. Abzüge in Form von Sozialversicherungsbeiträgen haben sie hierbei in der Regel nicht – unabhängig davon, wie viel sie verdienen. Dies gilt auch für Studierende, die zum Beispiel nur in den Semesterferien jobben.
Ferienjobs zählen nämlich zu den „kurzfristigen Beschäftigungen“. Im Normalfall sind das Jobs, die im laufenden Jahr nicht mehr als siebzig Arbeitstage oder drei Monate am Stück dauern. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Grenzen für eine kurzfristige Beschäftigung für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2021 auf vier Monate oder 102 Arbeitstage erhöht.
Die Regelung trat zum 1. Juni dieses Jahres in Kraft und ist rückwirkend ab 1. März gültig. Das bedeutet, eine kurzfristige Beschäftigung, die vor dem 01. Juni begonnen hat und ursprünglich auf drei Monate oder 70 Tage angelegt war, kann nun auf vier Monate oder 102 Tage verlängert werden, ohne dass der Job sozialversicherungspflichtig wird.
Diese Grenzen müssen aber tatsächlich eingehalten werden. Nur dann fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wer dieses Jahr bereits gejobbt hat, muss also aufpassen, damit die Obergrenze nicht überschritten wird.
Mehr Infos gibt es auf dem Jugendportal der Deutschen Rentenversicherung www.rentenblicker.de und im kostenfreien Flyer „Tipps für Studenten: Jobben und studieren“.
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