Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung: Normalerweise müssen Versicherte zunächst fünf Jahre lang Beiträge einzahlen, bevor sie Leistungen erwarten können. Sonderregelungen sorgen jedoch dafür, dass Berufseinsteiger schon vom ersten Arbeitstag an in der Rentenversicherung geschützt sind.
Bereits ein Beitrag zur Rentenversicherung reicht für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aus, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt und der Berufseinsteiger dadurch nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Ebenfalls für Berufseinsteiger günstig ist die Regelung, wonach eine Rente gezahlt werden kann, wenn die Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende der Schulzeit oder einer Ausbildung eintritt und innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt wurden.
Die Höhe der Rente berechnet sich dann nicht nur aus den wenigen bisher eingezahlten Beiträgen. Durch die „Zurechnungszeit“ werden erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2021 würde beispielsweise so gerechnet, als wären noch bis zu einem Alter von 65 Jahren und 10 Monaten Beiträge gezahlt worden.
Die kostenfreien Broschüren „Berufsstarter und ihre Sozialversicherung“ und „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“ fassen die wichtigsten Informationen zu diesem Thema zusammen. Sie stehen online unter diesem Artikel zum Download bereit.
Gerne beraten auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung am kostenlosen Servicetelefon unter der Nummer 0800 1000 4800.