Selbstständige Handwerker sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Voraussetzung ist, dass sie tatsächlich selbstständig arbeiten und in der Handwerksrolle eingetragen sind.
Im Normalfall teilen die Handwerkskammern der gesetzlichen Rentenversicherung Eintragungen in der Handwerksrolle mit. In bestimmten Fällen sind Handwerker aber selbst verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten bei ihrem Rentenversicherungsträger zu melden.
Das gilt insbesondere für Inhaber eines Handwerksbetriebs, die ihren Meistertitel erst später erlangen und bis dahin einen Betriebsleiter mit Meistertitel beschäftigen. Aufgrund einer Rechtsänderung sind die Handwerkskammern jedoch nicht mehr verpflichtet, den nachträglichen Meistertitel in der Handwerksrolle einzutragen.
Mit dem Erwerb des Meistertitels werden selbstständige Handwerker versicherungspflichtig. Um Geldeinbußen und Beitragsnachforderungen zu vermeiden, sollten sie sich zeitnah mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Die Meldepflicht gilt auch, wenn ein bisheriger Nebenbetrieb künftig als Hauptbetrieb geführt wird.
Weitere Infos bietet die kostenfreie Broschüre „Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“. Sie steht unter diesem Artikel zum Download bereit oder kann am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 bestellt werden.