Im Ruhestand hat man nicht unbedingt Ruhe vor dem Finanzamt. Denn auch Rentnerinnen und Rentner können verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben.
Das gilt immer dann, wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. 2021 lag der Freibetrag bei 9744 Euro für Singles und bei 19 488 Euro für Verheiratete. 2022 liegt er bei 9984 Euro beziehungsweise 19 968 Euro.
Die Daten für die gesetzliche Rente werden dem Finanzamt automatisch übermittelt und müssen nicht mehr eingetragen werden. Nur wer bereits mit Hilfe eines Steuerberechnungsprogramms das Ergebnis erfahren möchte, muss die Daten eintragen. Hierbei hilft eine kostenlose Bescheinigung der Rentenversicherung: die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ (vormals „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“). Sie enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen die Werte einzutragen sind.
Einmal beantragt, wird die Bescheinigung in den Folgejahren automatisch zugeschickt. Beim ersten Mal muss sie unter Angabe der persönliche Rentenversicherungsnummer angefordert werden, zum Beispiel mit unseren Online-Diensten unter dem nachfolgenden Link: Versicherungs- und Rentenunterlagen anfordern
Oder am kostenfreien Servicetelefon unter der Rufnummer 0800 1000 4800.
Wird die Bescheinigung für eine Hinterbliebenenrente benötigt, muss die Versicherungsnummer der oder des Verstorbenen angegeben werden. Alle Infos zum Thema Steuern bietet die kostenfreie Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“. Sie kann unter diesem Artikel heruntergeladen werden.
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