Deutsche Rentenversicherung

Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen RV auch für Aussiedler

Datum: 19.04.2022

Deutschstämmige, die nach dem Zweiten Weltkrieg und verstärkt in den letzten 25 Jahren aus Osteuropa nach Deutschland zugezogen sind, haben hierzulande Anspruch auf eine Altersversorgung. Ihnen stehen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu – auch, wenn sie in Deutschland nur wenige Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben.

Diese Rentenansprüche regelt das „Fremdrentengesetz“ (FRG).  Das FRG gilt für anerkannte Vertriebene oder Spätaussiedler. Auf seiner Basis werden Versicherungszeiten aus dem Ausland in der gesetzlichen Rentenversicherung so berücksichtigt, als hätten die Betroffenen sie in Deutschland zurückgelegt. 

Damit sie und ihre Familie im Alter, bei Erwerbsminderung oder im Todesfall abgesichert sind, werden Rentenbeiträge, die im Herkunftsland gezahlt wurden, für die deutsche Rente angerechnet. Die Beiträge müssen dafür in eine vergleichbare gesetzliche Rentenversicherung wie in Deutschland eingezahlt worden und dort auch verblieben sein. 

Die kostenfreie Broschüre „Aussiedler und ihre Rente“ erklärt, für wen das Fremdrentengesetz gilt, wie Versicherungszeiten nachgewiesen werden können und wie sich ein Umzug ins Ausland auswirkt. Sie steht unter dieser Meldung zum Download bereit.

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