Versicherte, die ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, können unter Umständen auch eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Voraussetzung ist, dass sie arbeitslos sind, weil ein entsprechender Arbeitsplatz für sie nicht vorhanden ist.
Grundsätzlich haben Versicherte mit einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie die übrigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Erst wenn das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden pro Tag sinkt, erhalten Versicherte eine volle Rente.
Mit der Regelung, dass Arbeitslose, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit zwischen drei und sechs Stunden ausüben können, dennoch eine volle Rente erhalten, trägt der Gesetzgeber der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt für diesen Personenkreis Rechnung.