Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt in der Kommunalpolitik oder der Sozialversicherung wurden vorübergehend nicht als Hinzuverdienst auf eine vorgezogene Altersrente, bei Knappschaftsausgleichsleistungen oder einer Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet. Diese Übergangsregelung endet am 30. September 2022.
Davon betroffen sind ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Ortsvorsteher und Stadträte, ebenso Mitglieder im Stadtrat, Kreistag, Verbandsgemeinde- oder Gemeinderat sowie Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen in der Sozialversicherung, ehrenamtliche Versichertenberater und Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger. Sie alle erhalten Aufwandsentschädigungen für ihre ehrenamtliche Arbeit, die den Zeit- und Mehraufwand abdecken soll.
Ab 1. Oktober 2022 werden für diese Personenkreise Aufwandsentschädigungen, wie für alle anderen ehrenamtlich Tätigen auch, wieder als Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten, bei Knappschaftsausgleichsleistungen oder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berücksichtigt.
Soweit Aufwandsentschädigungen steuerfrei sind, zum Beispiel in Höhe der sogenannten Ehrenamtspauschale oder des Übungsleiterfreibetrags, handelt es sich um keinen zu berücksichtigenden Hinzuverdienst.
Bei einer vorgezogenen Altersrente führen ohnehin im Jahr 2022 Jahreseinkünfte bis zu 46.060 Euro nicht zu einer Kürzung der Rente.