Wer seine Altersrente vorzeitig – also vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze – in Anspruch nimmt, hat häufig mit einer Rentenminderung zu rechnen. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, müssen Sie 0,3 Prozent Abschläge in Kauf nehmen. Das sind pro Jahr 3,6 Prozent. Doch diese Rentenminderung können Sie ausgleichen, indem Sie dafür besondere Beiträge zahlen.
Der notwendige Ausgleichsbetrag ist unter anderem von der Höhe Ihrer Rente und der Höhe der Abschläge abhängig. Für seine Berechnung müssen Sie zuerst eine besondere Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der Altersrente beantragen. Das kann jeder, der bereits 50 Jahre alt ist. Außerdem muss es wahrscheinlich sein, dass Sie die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente auch erfüllen werden.
Die Rentenauskunft enthält neben dem Betrag zum Ausgleich der Rentenminderung auch die voraussichtliche Höhe Ihrer Altersrente und die Rentenminderung zu Ihrem gewünschten Rentenbeginn. Übrigens können Sie sich aussuchen, ob Sie die Minderung teilweise oder ganz ausgleichen wollen und ob Sie die gesamte Summe oder lieber Teilbeträge zahlen.
Den Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (V0210) können Sie per eAntrag unter dem nachfolgenden Link stellen: www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag-v0210
Alternativ steht das Formular V0210 unterhalb dieser Meldung zum Download bereit.