Wer Schulden hat, kann schnell an sein persönliches finanzielles Limit kommen. Werden offene Rechnungen oder Raten dann nicht mehr beglichen, können Gläubiger das Einkommen pfänden lassen. Auch Renten sind dann pfändbar. Zum 01.07.2022 wurden die geltenden Pfändungsfreigrenzen angehoben.
Der Freibetrag hängt von der Höhe des Einkommens und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen ab. Ist kein Unterhalt zu zahlen, ist ein monatliches Einkommen bis unter 1.340 Euro von einer Pfändung ausgeschlossen. Bei einer monatlichen Rente von rund 1.400 Euro können beispielsweise nur rund 49 Euro im Monat gepfändet werden.
Eine Rente wird nach geltendem Recht wie ein Arbeitseinkommen behandelt und kann deshalb ebenso gepfändet werden. Aber: Nur der Teil der Rente, der über der Pfändungsfreigrenze liegt, kann gepfändet werden. Die Pfändungsfreigrenze ergibt sich aus der Tabelle zur Zivilprozessordnung. Sie soll sicherstellen, dass Betroffene auch bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens beziehungsweise der Rente über ein Existenzminimum verfügen und Unterhaltspflichten nachkommen können
Geprüft und festgelegt wird die Höhe des pfändbaren Betrags durch den Rentenversicherungsträger, der für die Zahlung der Rente zuständig ist. Dabei darf der von der Pfändung Betroffene aber nicht zum Sozialhilfeempfänger werden.
Bei einer Kontopfändung sind Rentenzahlungen sofort ab Zahlungseingang in vollem Umfang pfändbar. Einen Schutz davor bietet die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Beim sogenannten P-Konto handelt es sich um ein Giro-Konto mit besonderem Pfändungsschutz. Es ermöglicht Schuldnern trotz Kontopfändung über den unpfändbaren Teil der Einkünfte zu verfügen.
Weitere Informationen gibt es bei der Schuldnerberatung und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.bmjv.de).